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Scheidung mit Versorgungsausgleich, Beschluss AG Dortmund

Scheidung mit Versorgungsausgleich

RA Reissenberger stellt eine Scheidung mit Versorgungsausgleich dar, wie sie jeden Tag tausendfach im Bundesgebiet vorkommt. Es handelt sich um eine einvernehmliche Scheidung mit Versorgungsausgleich vor dem AG Dortmund. Der Beschluss des Familiengerichts über die Scheidung mit Versorgungsausgleich bringt dies auch zum Ausdruck.

Die Scheidung mit Versorgungsausgleich ist der überhaupt der Standardfall der Ehescheidung. Auf diesen Seiten wurden im Gegensatz zu Scheidung mit Versorgungsausgleich auch Scheidung ohne Versorgungsausgleich dargestellt. Die Scheidung mit Versorgungsausgleich bilden den sog. Zwangsverbund, d. h. diese beiden Aspekte des Familienrechts werden, wenn nichts anderes sich ergibt, in jedem Falle entschieden.

 

 

Nichtöffentliche Sitzung des Familiengerichts

Dortmund, 25.06.2014
Familiengericht Geschäfts-Nr:

126 F 5518/12

 

Gegenwärtig:
Richterin am Amtsgericht … – Ohne Protokollführer gemäß §§ 160a ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG – Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. ‑

 

In der Familiensache

 

 

gegen …

erschienen bei Aufruf RA Reissenberger
1. die Antragstellerin mit Rechtsanwalt Reissenberger,
2. der Antragsgegner mit Rechtsanwältin … .

Die Sache wurde erörtert.

Die Parteien erklärten übereinstimmend:
Die Statusangaben sind zutreffend, auch die Auskünfte zum Versorgungsausgleich. Wir sind beide deutsche Staatsangehörige und leben seit April 2011 innerhalb der Wohnung und seit Dezember 2012 auch räumlich voneinander getrennt. Bezüglich der gemeinsamen Kinder, die bei der Antragstellerin leben, gibt es seitens des Gerichts nichts zu veranlassen.

 

Der Antragsgegner erklärte:
lm Oktober 2012 hatte ich ein etwas höheres Nettoeinkommen von etwa 2.100,00 €.
Die übrigen soeben erörterten Angaben sind zutreffend.
Die Antragstellerin, persönlich angehört, erklärte:
Ich möchte geschieden werden.
Der Antragsgegner, persönlich angehört, erklärte:
Ich möchte geschieden werden.
Rechtsanwalt Reissenberger stellte den Antrag aus dem Schriftsatz vom 12.10.2012.
Rechtsanwältin … stimmte dem Scheidungsantrag zu.
Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wurde der anliegende Beschluss verkündet.

Beide Rechtsanwälte erklärten nach Rücksprache mit ihren Mandanten:
Wir nehmen den Scheidungsbeschluss an und verzichten auf die Einlegung von Rechtsmitteln und Anschlussrechtsmitteln.

 

Beschlossen und verkündet:
Der Verfahrenswert wird für die Ehesache auf 4.056,00 €und für den Versorgungsausgleich auf 1.000,00 € festgesetzt.

 

Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
…, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Abschrift
126 F 5518/12
Erlassen am 25.06.2014
durch Verlesen der Beschlussformel
…, Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der Beschluss ist bzgl. Scheidung rechtskräftig seit dem 25.06.2014 Dortmund, 27.06.2014

Amtsgericht Dortmund
Familiengericht
Beschluss

In der Familiensache der Frau …, geboren am … in Dortmund, … Dortmund,

Antragstellerin,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n
Herr …, geborener …, geboren am … in Hamm, … Kamen,

Antragsgegner,
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt …,
Beteiligte: Deutsche RentenversicherungWestfalen, Gartenstraße 194, 48147 Münster, Versicherungsnummer … Deutsche Rentenversicherung Bund Stralsund, Zur Schwedenschanze 1, 18435 Stralsund, Versicherungsnummer … hat das Familiengericht Dortmund auf die mündliche Verhandlung vom 25.06.2014 durch die Richterin am Amtsgericht …

 

b e s c h l o s s e n :
Die am … vor dem Standesamt Dortmund unter der Heiratsregisternummer … geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers. Nr. …) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,1183 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen, bezogen auf den 30.04. 2013, übertragen.

 

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen RentenversicherungWestfalen (Vers. Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 2,2157 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30. 04. 2013, übertragen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe

Ehescheidung

Die Ehegatten, beide deutsche Staatsangehörige, haben wie im Ausspruch des Beschlusses angegeben geheiratet.
Die Antragstellerin begehrt die Scheidung der Ehe mit der Begründung, die Ehegatten lebten seit April 2011 innerhalb der ehelichen Wohnung und inzwischen auch räumlich voneinander getrennt. Die Antragstellerin beantragt, die am … geschlossene Ehe zu scheiden.
Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvortrages wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Die Ehe der Ehegatten ist zu scheiden, weil sie gescheitert ist (§§ 1564, 1565 Abs. 1, 1566 Abs. 2 BGB).
Dies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, aufgrund der Erklärungen der Ehegatten in der mündlichen Verhandlung. Sie haben übereinstimmend und glaubhaft erklärt, sie lebten seit April 2011 innerhalb der ehelichen Wohnung und inzwischen auch räumlich voneinander getrennt. Sie haben ferner übereinstimmend erklärt, dass sie die Ehe für gescheitert hielten und die eheliche Lebensgemeinschaft nicht fortsetzen wollten.

Versorgungsausgleich

Nach § 1VersAusglG sind imVersorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG). Anfang der Ehezeit: 01. 07. 2008 Ende der Ehezeit: 30. 04. 2013 Ausgleichspflichtige Anrechte
In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

 

Die Antragstellerin:
Gesetzliche Rentenversicherung
1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,2366 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,1183 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 761‚78 Euro.

 

Der Antragsgegner:
Gesetzliche Rentenversicherung
2. Bei der Deutschen RentenversicherungWestfalen hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 4,4314 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,2157 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 14.267,82 Euro.

Übersicht:
Antragstellerin
Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 761,78 Euro
Ausgleichswert: 0,1183 Entgeltpunkte
Antragsgegner
Die Deutsche Rentenversicherung Westfalen, Kapitalwert: 14.267,82 Euro
Ausgleichswert: 2,2157 Entgeltpunkte
Ausgleich:
Die einzelnen Anrechte:
Zu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,1183 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen. Zu 2.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen ist nach § 10 l VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,2157 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.

Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.