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Geräusche als Mangel, Urteil LG Dortmund

Geräusche als Mangel, Urteil LG Dortmund

Geräusche als Mangel nach einem Pkw-Kauf kommen sehr häufig vor, finden jedoch kaum Eingang in die Rechtsprechung. Aus diesem Grunde wurde der nachstehende Fall ausgewählt, um ihn bekannt zu machen.

Die Mandantin erwarb einen neuen Pkw. Nach dem Kauf zeigten sich sofort Geräusche als Mangel, nämlich Knarrzgeräusche und Quietschgeräusche aus unterschiedlichen Bereichen des Pkw.

Trotz fünf Nachbesserungsversuchen in dem Autohaus des Verkäufers konnte der Mangel, also die Geräusche als Mangel, nicht abgestellt bzw. beseitigt werden. Deshalb musste gegen das Autohaus vorgegangen werden, das sich bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung weigerte, den Pkw zurückzunehmen, obwohl die Geräusche als Mangel auch dem Autohaus nicht verborgen geblieben waren.

Hier darf vermutet werden, dass das Autohaus eine rechtskräftige Entscheidung über die Geräusche als Mangel benötigte, um gegenüber dem Hersteller des Pkw eine belastbare Position zu haben, um sich selbst beim Hersteller wegen dieser Geräusche als Mangel schadlos halten zu können. Deswegen bleiben die Autohäuser auch bei vermeintlich eindeutiger Sachlage häufig unverständlicherweise hart und stimmen einer freiwilligen Rückabwicklung nicht zu, so dass man als geschädigter Käufer nur mit anwaltlicher Hilfe weiter kommt.

Geräusche als Mangel – das Urteil des Landgerichts Dortmund

Beglaubigte Abschrift

6 O 338/16

Verkündet am 02.07.2018

 

 

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

 

In dem Rechtsstreit

der Frau … Dortmund,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Schwanenwall 8 – 10, 44135 Dortmund,

gegen

die … GmbH & Co. KG, … ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …,

hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 02.07.2018

durch die Richterin … als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 27.113,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.11.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw BMW Model 218i Cabrio Sportline, Fahrgestellnummer: WBA1M …, Farbe Melbourne Rot metallic, amtliches Kennzeichen DO- … und der dazugehörigen vier Winterreifen des Herstellers Dunlop M+S, 205/55 R 16 nebst zugehöriger 20 Radmuttern und des ebenfalls zugehörigen vierfachen Reifendruckkontrollsystems zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw BMW Model 218i Cabrio Sportline, Fahrgestellnummer:

WBA…‚ Farbe Melbourne Rot metallic, amtliches Kennzeichen DO- … in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 22 % und die Beklagte zu 78 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf bis zu 40.000,00 € festgesetzt.

 

 

Tatbestand 

(Geräusche als Mangel)

Die Parteien streiten um die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages sowie um Schadensersatz-/Aufwendungsersatzansprüche.

 

(Geräusche als Mangel – der unstreitige Sachvortrag)

Die Klägerin erwarb mit Bestellung vom 16.05.2015 und Rechnung vom 18.08.2015 einen Neuwagen der Marke BMW 218i Cabrio zu einem Kaufpreis in Höhe von 33.815,00 € (vgl. Anlage K 1, Bl. 8 d. A.). Das Fahrzeug wurde der Klägerin im August 2015 übergeben.

Die Klägerin wurde bei der Beklagten im Nachgang zur Übergabe des Fahrzeugs insgesamt fünf Mal (im Zeitraum von September 2015 bis April 2016) vorstellig, um von ihr behauptete Mängel beheben zu lassen. Zwischen den Parteien steht im Streit, ob die behaupteten Mängel im Zuge der Nachbesserungsarbeiten beseitigt wurden. Letztlich lehnte die Klägerin die Durchführung eines weiteren Nachbesserungsversuchs ab und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Beklagte verwies die Klägerin darauf, dass diese Erklärung schriftlich zu erfolgen habe.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 04.05.2016 (vgl. Anlage K2, BI. 13 d. A.).) erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Vertrag und forderte die Beklagte zur Rücknahme des Pkw unter Rückzahlung des Kaufpreises binnen 10 Tagen auf. Eine Stellungnahme auf die behaupteten Mängel oder eine Rückzahlung des Kaufpreises durch die Beklagte erfolgte nicht.

Die Klägerin ist mit dem Pkw bis zum Zeitpunkt des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2018 insgesamt 43.000 km gefahren..

 

(Geräusche als Mangel – die Behauptungen der Klägerseite)

Die Klägerin behauptet, der Pkw sei mangelhaft. Er weise Knarrzgeräusche auf beiden Seiten der Türen im Bereich der Seitenscheiben auf, wobei die Knarrzgeräusche an der linken Türe permanent und auf der rechten Seite nur gelegentlich aufträten. Weiterhin träten Knarrzgeräusche und Knackgeräusche im Bereich der Mittelkonsole auf, die nicht stetig aber doch häufig aufkämen und auch unter Beachtung des Vorliegens eines Cabriolets nicht üblich seien, da auch ein Cabriolet torsionsstabil gebaut werden könne.

Sämtliche Nachbesserungsversuche seien fehlgeschlagen.

Sie behauptet weiter, nutzlose Aufwendungen auf den Pkw in der Weise getätigt zu haben, dass sie die Kosten für ein Zulassungspaket und eine TÜV-Zulassung in Höhe von insgesamt 700,48 €getragen habe (vgl. Anlage K 4, BI. 16).

 

(Geräusche als Mangel – die Anträge der Klägerseite)

Die Klägerin beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 33.069,79 € sowie weitere 1.698,13 €, jeweils nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2006 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw BMW Model 218i Cabrio Sportline, Fahrgestellnummer: WBA …‚ Farbe Melbourne Rot metallic, amtliches Kennzeichen DO- … und gegen Übergabe und Übereignung der dazugehörigen vier Winterreifen des Herstellers Dunlop M+S, 205/55 R 16 nebst zugehöriger 20 Radmuttern und des ebenfalls zugehörigen vierfachen Reifendruckkontrollsystems sowie weitere 1.474,89 € nebst 5 %-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 zu zahlen.
  2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw BMW Model 218i Cabrio Sportline, Fahrgestellnummer: WBA1 …, Farbe Melbourne Rot metallic, amtliches Kennzeichen DO-GM 797 wie auch der Rücknahme der dazugehörigen vier Winterreifen des Herstellers Dunlop M+S, 205/55 R 16 nebst zugehöriger 20 Radmuttern und des ebenfalls zugehörigen vierfachen Reifendruckkontrollsystems in Annahmeverzug befindet.

 

(Geräusche als Mangel – die Anträge der Beklagtenseite)

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

(Geräusche als Mangel – die Behauptungen der Beklagtenseite)

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug sei nicht mit Mängeln behaftet. Spätestens im Rahmen der Auslieferung am 21.04.2016 habe das Fahrzeug den üblichen Serienzustand entsprochen. Bauartbedingt komme es bei Cabriolets, wie dem streitgegenständlichen Fahrzeug, aufgrund des Fehlens durchgehend verbundener A-, B- und C- Säulen (im Vergleich zu einer Limousine) während der Fahrt zu Windgeräuschen und beim Überfahren von Hindernissen zu Torsionen des Fahrzeugs, womit die angeblich bestehenden Knackgeräusche erklärt werden könnten.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben zu der Frage der Mangelhaftigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeugs durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. … .

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 11.09.2017 Bezug genommen.

 

 

Entscheidungsgründe

(Geräusche als Mangel)

Die zulässige Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg.

 

I.

(Geräusche als Mangel – die Anspruchsgrundlage für den Rücktritt liegt vor)

Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung von 27.113,25 € Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des streitgegenständlichen Pkw nebst der Zubehörteile gemäß §§ 346 Abs. 1, 2, 433, 434 Abs. 1 Satz zwei Nr. 2, 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 2, 440 BGB i. V. m. Ziffer VIII der Verkaufsbedingungen für neue Fahrzeuge und Ziffer 8 der Allgemeinen Geschäfts- und Nutzungsbedingungen für Connected Drive zu.

Infolge des wirksam unter dem 04.05.2016 (vgl. Anlage K 2, BI. 13 ff. d. A.) erklärten Rücktritts wurde das Vertragsverhältnis der Parteien in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt mit der Folge, dass der Klägerin ein Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen zusteht.

 

(Geräusche als Mangel – der Beweis liegt vor)

Die Klägerin hat den ihr obliegenden Beweis dafür erbracht, dass der streitgegenständliche Pkw mangelhaft i. S. d. §  434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ist, da er permanent andauernde Knackgeräusche aufweist, die bei Fahrzeugen gleicher Art und Güte nicht üblich sind und von einem durchschnittlichen Käufer nicht erwartet werden können und müssen.

Denn der gerichtlich bestellte Sachverständige Dipl.-Ing. … hat im Rahmen seines Gutachtens vom 11.09.2017 festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits auf ebener Straße deutlich wahrnehmbare Störgeräusche in Form von Knacken aus dem Bereich der Innenverkleidung vorn oben rechts und aus dem Bereich der Cabrioverdeckauflage oberhalb des Frontscheibenrahmens aufweise.

Diese Geräusche würden sich bei unebener Fahrbahn deutlich verstärken. Die Geräusche treten nach den Feststellungen des Sachverständigen permanent auf und seien daher deutlich wahrnehmbar.

Darüber hinaus stellte der Sachverständige fest, dass das vorliegend erreichte Geräuschniveau negativ von vergleichbaren Pkw abweiche. Dabei hat der Sachverständige, wie von der Beklagten eingewendet, berücksichtigt, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug um ein Cabriolet handelt, welches prinzipiell mehr Aufbaugeräusche emittiere als eine geschlossene Karosserievariante.

Gleichwohl kommt der Sachverständige zu keinem anderweitigen Ergebnis.

Das Gutachten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar, weil es auf den Feststellungen, die der Sachverständige im Rahmen einer Probefahrt mit dem Fahrzeug gewonnen hat, beruht. Widersprüche ergeben sich aus dem Gutachten nicht. Auch die Parteien sind den Feststellungen in dem Gutachten nicht entgegengetreten.

 

(Geräusche als Mangel – die Vermutung des § 476 BGB greift ein)

Für das Vorliegen des Mangels bei Gefahrübergang, d. h. bei Übergabe des Neufahrzeugs, streitet für die Klägerin als Verbraucherin die Vermutungswirkung des § 476 BGB, welcher die Beklagte nicht entgegengetreten ist.

 

(Geräusche als Mangel – keine weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung)

Einer Fristsetzung zur Nacherfüllung bedurfte es vorliegend aufgrund des bereits zuvor erfolgten fünfmaligen Fehlschlags von Nachbesserungsversuchen nicht, § 440 S. 2 BGB. Denn besondere Umstände, die dazu führen könnten, dass der Beklagten eine weitere Nachbesserungsmöglichkeit einzuräumen ist, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Im Übrigen war die Fristsetzung zur Nacherfüllung auch gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB entbehrlich, da die Nacherfüllung in Form der Nachbesserung nach den Angaben des Sachverständigen nicht möglich ist. So führt der Sachverständige in seinem Gutachten aus, dass eine dauerhafte Beseitigungsmöglichkeit der zumindest bei der Baureihe der 2er-Cabriolets von BMW bekannten Probleme in Form von Klappergeräuschen derzeit noch nicht bekannt sei.

Ferner würden sämtliche Abhilfemaßnahmen nur kurzfristig zum Erfolg führen, weil nach einem gewissen Zeitablauf würd die Karosseriegeräusche allerdings wieder auftreten.

Nach alledem war der Klägerin vor diesem Hintergrund nicht zuzumuten, die Beklagte nochmals zu einer Nachbesserung innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Lediglich die Nacherfüllung in Form der Nachlieferung eines vergleichbaren Neufahrzeugs verbliebe, entspricht aber nicht dem grundsätzlich der Klägerin zustehenden und von ihr ausgeübten Wahlrecht gemäß § 439 BGB.

 

(Geräusche als Mangel – keine Unerheblichkeit des Mangels)

Ferner ist der Rücktritt nicht wegen Unerheblichkeit der nicht erfolgreich durchgeführten Nacherfüllung infolge der streitgegenständlichen Mängel ausgeschlossen gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 5 Satz zwei BGB.

 

(Geräusche als Mangel – Definition der Unerheblichkeit des Mangels)

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Beurteilung der Frage, ob die Pflichtverletzung eines Schuldners unerheblich i. S. v. §  323 Abs. 5 S. 2 BGB ist, eine umfassende Abwägung der Interessen des Gläubigers an einer Rückabwicklung des Vertrages und der des Schuldners am Bestand des Vertrages unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls (vgl. bspw. MüKo, BGB/Ernst BGB §  323 Rn. 248, 249; Palandt, 75. Auflage 2016, §  323, Rn. 32; BGH, Urteil vom 24.3.2006, V ZR 173/05).

 

(Geräusche als Mangel – Unerheblichkeit des Mangels objektiv gemessen am Kostenaufwand)

Da es für die Beurteilung der Erheblichkeit zumindest auch auf die objektive Störung der Pflicht zur Lieferung einer mangelfreien Sache, d. h. auf das Ausmaß der Mangelhaftigkeit ankommt, ist bei der Abwägung insbesondere zu berücksichtigen, ob und wann mit welchem Kostenaufwand sich der Mangel beseitigen lässt.

Gemessen hieran ist die Pflichtverletzung der Beklagten als erheblich anzusehen.

Dabei berücksichtigte das Gericht vor allem, dass nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. … der Mangel nicht dauerhaft zu beseitigen ist und die Geräuschemissionen auch bei gerader Straßenführungen und Straßenebnung deutlich hörbar und permanent auftreten.

Hierbei mag zwar keine funktionelle Einschränkung des Fahrvorgangs gegeben sein, jedoch dürfte die Klägerin bei dem Kauf eines Mittelklasse-Neufahrzeugs einen Qualitätsstandard erwarten, der vorliegend durch die Knack- und Klappergeräusche nicht annähernd erfüllt wurde.

 

(Geräusche als Mangel – Unerheblichkeit des Mangels beim Neuwagenkauf)

Im Falle eines Neuwagenkaufs ist die Unerheblichkeitsschwelle aufgrund des entsprechend höher anzusetzenden Leistungsinteresses des Käufers, der jeglichen Kompromiss bezüglich der Qualität des Fahrzeugs ausgeschlossen wissen möchte, tendenziell enger zu ziehen als bei einem Gebrauchtwagenkauf (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.08.2008, 1 U 238/07).

Insoweit ist eine dauerhafte und deutlich hörbare Geräuschkulisse für die Klägerin nicht hinnehmbar.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Sachverständige den Materialkostenaufwand für die Aufbringung eines Gleitmittels bei ca. 25,00 € netto bemisst und insgesamt ca. zwei Stunden an Arbeitsaufwand ansetzt. Gleichwohl konnte dies nicht zu einem anderweitigen Ergebnis führen.

Schließlich führt der Sachverständige aus, es handle sich hierbei um Maßnahmen, die nicht zu dem gewünschten dauerhaften Erfolg der Geräuscharmut an den Verkleidungsteilen/Karosserieteilen führt.

 

II. 

(Geräusche als Mangel – die Klägerin hat sich die Nutzungen bis zum Tage der mündlichen Verhandlung anrechnen lassen)

Im Rahmen des in ein Abwicklungsschuldverhältnis umgewandelten Vertragsverhältnisses hat sich die Klägerin Nutzungen in Höhe von insgesamt 7.270,23 €abziehen zu lassen, die sie aus der Fahrzeugbenutzung gezogen hat, § 346 Abs. 1 BGB.

Insoweit ist der Wertersatz für die Nutzung des Fahrzeugs anhand der gefahrenen Kilometer im Verhältnis zur voraussichtlichen Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs unter Berücksichtigung des Bruttokaufpreises zu berechnen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.02.2006, I-22 U 149/05).

Dabei hat der Sachverständige ausweislich seines Gutachtens für den streitgegenständlichen Pkw eine Gesamtlaufleistung auf mindestens 200.000 km bemessen. Anlass dafür, auf den durch den Sachverständigen festgelegten Mindestlaufleistungswert einen weiteren Aufschlag vorzunehmen, besteht nach Ansicht des Gerichts nicht. Damit berechnet sich die Wertersatzpflicht der Klägerin für den Pkw bei einer zurückgelegten Kilometeranzahl von 43.000 km auf 7.270,23 €.

 

III.

(Geräusche als Mangel – Aufwendungsersatz wegen der Winterreifen)

Soweit die Klägerin darüber hinaus Aufwendungsersatz aufgrund der verauslagten Kosten in Höhe von 700,48 € (vgl. Anlage K 4, BI. 16 d. A.).) verlangt, steht ihr insoweit dem Grunde nach ein Anspruch gemäß §§ 433, 437 Nr. 3, 284 BGB zu, der jedoch aufgrund der seit dem Kauf unter dem 12.10.2015 (vgl. Anlage K 4, BI. 16) bestehenden Nutzungsmöglichkeit der Klägerin um 20 % zu kürzen und nur Zug um Zug gegen der Herausgabe der Winterreifen nebst zugehöriger Winterreifenteile an die Beklagte zuzusprechen war. Denn dies entspricht einem Betrag in Höhe von 568,48 € (40,48 €+ [660,00 €- 20 %=] 528,00 €).

Der Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen besteht grundsätzlich neben dem Rücktrittsrecht der Klägerin, vgl. § 325 BGB (vgl. i. Ü. auch Palandt, 75. Auflage 2016, § 437, Rn. 43a). Zu ersetzen sind nach § 284 BGB vergebliche Aufwendungen, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, der mit den Aufwendungen verfolgte Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden. Vergebliche Aufwendungen sind freiwillige Vermögensopfer, die der Gläubiger im Vertrauen auf den Erhalt der Leistungen erbracht hat, die er sich aber wegen der Nichtleistung oder der nicht vertragsgerechten Leistung des Schuldners als ersatzlos erweisen. Aufwendungen auf die Sache, die sich später als mangelhaft herausstellt, sind demzufolge in der Regel vergeblich, wenn der Käufer die Kaufsache wegen ihrer Mangelhaftigkeit zurückgibt oder sie jedenfalls nicht bestimmungsgemäß nutzen kann und deshalb auch die Aufwendungen nutzlos sind.

So verhält es sich hier. Die Klägerin erläuterte im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 02.07.2018 die Kosten insoweit, als dass es sich hierbei unter den Positionen „Winterreifen“, „Ersatzteile“ und „Sonstiges Zubehör“ um Zubehörteile im Zusammenhang mit den Winterreifen handelt (Radmuttern und Reifendruckkontrollsystem).). Dass die vorliegenden Aufwendungen in Form des Kaufes von Winterreifen und Winterreifenequipment ihren Zweck auch ohne die vorliegende Pflichtverletzung der Beklagten (also im Falle der Mangelfreiheit des Fahrzeugs) verfehlt hätte, wurde durch die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich.

 

(Geräusche als Mangel – Aufwendungsersatz wegen der Winterreifen wird wegen Nutzung um 20 % gekürzt)

Der Aufwendungsersatzanspruch war jedoch zu kürzen aufgrund der zumindest in den Wintermonaten seit dem Jahr 2015 bestehenden Nutzungsmöglichkeit der Klägerin. Denn gemessen an den durchschnittlich gefahrenen Kilometern pro Jahr von 15.000 km und dem dementsprechenden Verschleiß der Reifen und Reifenteile entspricht die Kürzung um 20 % der Billigkeit.

Dabei verkennt das Gericht nicht, dass sich die Kürzung um 20 % lediglich auf die Positionen 2 bis 4 der Rechnung vom 12.10.2015 bezieht, während die TÜV-Gebühr in Höhe von 40,48 € denknotwendiger Weise keiner Kürzung aufgrund einer Nutzungsmöglichkeit unterliegt.

Des Weiteren sind die Kosten für das Zulassungspaket (395,00 €) ‐ entgegen des (ursprünglichen) klägerischen Vortrages nicht in den Kosten der Anlage K 4 enthalten, sondern sind im Rahmen des Kaufpreises berücksichtigt worden (vgl. Anlage K1, Seite 3, Bl. 9 d. A.).

Letztlich zählen die Kosten für die Überführung/Zulassung eines Neufahrzeugs zu den Vertragskosten, die als Aufwendungen zu behandeln sind, die der Käufer unter den dort genannten Voraussetzungen nach § 284 BGB ersetzt verlangen kann, welche vorliegend gegeben sind.

 

IV.

(Geräusche als Mangel – Aufwendungsersatz wegen der Winterreifen)

Die Rückzahlung des Kaufpreises und der Ersatz der Kosten für das Fahrzeugzubehör (Winterreifen und Zubehör) waren gem. §§ 346, 348 BGB nur Zug um Zug gegen Rückgewähr des verkauften Fahrzeugs wie auch der Zubehörteile zuzusprechen. Denn die Klägerin hat im Termin zur mündlichen Verhandlung die Zubehörteile (Winterreifen, Radmuttern und Reifendruckkontrollsystem) auf den gerichtlichen Hinweis vom 27.06.2018 (Bl. 77 d. A.).) hin ausreichend konkretisiert und im Rahmen der Antragstellung auf die Ausführungen Bezug genommen, sodass von einer Vollstreckungsmöglichkeit der vorbenannten Teile ausgegangen werden kann.

Insofern verkennt das Gericht nicht, dass der Aufwendungsersatzanspruch nach § 284 BGB als Äquivalent zu einem Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gemäß § 348 BGB steht.

Soweit die Klägerin jedoch Erstattung der entsprechenden Kosten verlangt und die Reifen als auch die dazugehörigen Zubehörteile behält, würde ihr insofern ein Vorteil erwachsen. Da dies nicht mit dem Wesen eines Schadensersatzanspruchs vereinbar ist, der der Klägerin eine Kompensation für die Pflichtverletzung der Beklagten zubilligen soll, ihr aber keine Vorteile sichern soll, für die nach dem Gesetz keine Anspruchsgrundlage besteht (vgl. MüKo BGB/Oetker BGB §  249 Rn. 8; Palandt, 75. Auflage 2016, Vorb. v. §  249, Rn. 2; so auch BGH, Urteil vom 20.07.2005, VIII ZR 275/04), war so zu entscheiden.

 

V.

(Geräusche als Mangel – Verzugszinsen)

Die geltend gemachten Verzugszinsen (auf die Kaufpreisrückzahlung und die Erstattung der Aufwendungen) waren der Klägerin lediglich ab dem 19.11.2016 (Eintritt der Rechtshängigkeit) gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1, 291 BGB zuzusprechen.

 

VI.

(Geräusche als Mangel – Rechtsanwaltskosten)

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten (1.474,89 €) zu. Insofern könnte sich die Klägerin lediglich auf §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB stützen.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hat sich die Beklagte allerdings noch nicht in Verzug befunden. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, bereits vor einer Beauftragung der Beklagten gegenüber erklärt zu haben, sie wolle von dem Kaufvertrag zurücktreten. Allerdings trägt sie selbst nicht vor, dass sie die Beklagte zu diesem Zeitpunkt aufgefordert habe, die begehrten Zahlungen vorzunehmen Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw und der Zubehörteile.

 

VII.

(Geräusche als Mangel – Feststellung des Annahmeverzuges)

Darüber hinaus war der Annahmeverzug der Beklagten hinsichtlich des streitgegenständlichen Pkw gemäß §§ 293 ff. BGB festzustellen.

Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse der Kl. besteht, weil die Feststellung der erleichterten Vollstreckung des geltend gemachten Leistungsanspruchs dient und hierzu erforderlich ist, §  756 ZPO.

Insofern hat die Klägerin die Rückgabe des Pkw ausweislich des anwaltlichen Schreibens vom 04.05.2016 (vgl. Anlage K 2, BI. 18 d. A.) ausdrücklich angeboten.

Vorliegend reichte ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB aus, da der Erfüllungsort für die Rückgewährpflicht entsprechend der §§ 269 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB und in Ermangelung anderweitiger vertraglicher Regelungen dem Wohnsitz der Klägerin entspricht (vgl. Palandt, 75. Auflage 2016, §  346, Rn. 5, § 296, Rn. 16; vgl. auch LG Arnsberg, Urteil vom 14.06.2017, 1 0 227/16).

 

VIII.

(Geräusche als Mangel – Aufspaltung der Angebots)

Im Gegensatz hierzu blieb der Annahmeverzug hinsichtlich der Zubehörteile (Winterreifen, Radmuttern und Reifendruckkontrollsystem) mangels tatsächlichen Angebots gemäß §§ 293, 294 BGB erfolglos. Insofern bezog sich das außergerichtliche Schreiben vom 04.05.2016 (vgl. Anlage K 2, BI. 18 d. A.) ausdrücklich nur auf den Pkw und gerade nicht auf die Zubehörteile.

 

IX.
(Geräusche als Mangel)
X.
(Geräusche als Mangel – prozessualen Nebenentscheidungen)

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.