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unfallfrei beim Pkw-Kauf, Urteil AG Dortmund

unfallfrei:

Unfallfrei hat ein Pkw zu sein, den man käuflich erwirbt. Der nachstehende Fall behandelt die klassische Situation beim Pkw-Kauf: Der Verkäufer teil mit, der Pkw sei „unfallfrei“. Teilweise wird auch „zugesichert“ oder gar „garantiert“, der Pkw sei „unfallfrei“. In Wirklichkeit hatte der Pkw jedoch einen Unfallschaden und war gerade nicht unfallfrei, was der Verkäufer jedoch entweder unerwähnt lässt oder sogar auf Nachfrage des Käufers abstreitet. Der Käufer wird also über die Unfallfreiheit getäuscht.

Wie immer es auch sei, der Käufer eines Pkw darf regelmäßig erwarten, dass ein Pkw unfallfrei ist, auch wenn nicht explizit vor dem Kaufvertragsschluss darüber gesprochen worden ist, ob der Pkw unfallfrei ist. Die gilt auch, wenn das im Vertrag nicht erwähnt wird. Der Verkäufer muss seine Kenntnisse regelmäßig freiwillig und ungefragt offenbaren und darf nicht verheimlichen, dass der Pkw nicht unfallfrei ist.

 

 

Urteil zum Thema unfallfrei:

Beglaubigte Abschrift

436 C 4397/16

Verkündet am 09.12.2016

… Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der Frau … Dortmund,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n

Herrn … Dortmund,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,

hat das Amtsgericht Dortmund

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 18.11.2016

durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.565,00 Euro Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Mini One (BMW), Fahrgestellnr. …, Farbe grau, amtliches Kennzeichen DO-…, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des bezeichneten Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand (unfallfrei):

Der Beklagte schloss als Verkäufer einen Kaufvertrag über das gebrauchte Fahrzeug seiner Ehefrau Mini One (BMW), Fahrgestellnr. …, Farbe grau, amtliches Kennzeichen DO-… zu einem Kaufpreis von 4.500,00 EUR und erhielt dafür zunächst am 21.04.2016 500,00 EUR und die restliche Summe am 26.04.2016 von dem Ehemann der Klägerin überreicht.

Die Parteien streiten um das Vorliegen diverser Mängel. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Ausführungen in der Klageschrift vom 07.06.2016 verwiesen.

Das Fahrzeug befand sich nach dem Verkauf zunächst noch eine Weile im Besitz des Beklagten. Der Ehemann holte das Fahrzeug aus einer Lackiererei ab.

Am 11.05.2016 gab der Beklagte auf Reklamation eines Mangels ein Ersatznavigationsgerät an den Ehemann der Klägerin heraus.

Nach fruchtloser Aufforderung zur Mängelbeseitigung forderte die Klägerin den Beklagten nochmals mit anwaltlichem Schreiben vom 12.05.2016 unter Fristsetzung binnen 10 Tagen zur Mangelbeseitigung auf, und erklärte für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte für diesen Fall die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Anmeldegebühr von 65 EUR gegen Rücknahme des Fahrzeuges.

Nachdem der Beklagte zunächst schriftsätzlich einen Unfallschaden bestritten hat, hat er im Rahmen seiner persönlich Anhörung lapidar erklärt, das Fahrzeug habe auch noch kurz vor dem Verkauf einen Unfall gehabt, wie ersichtlich gewesen sei.

Ob die Klägerin selbst oder ihr Ehemann Käufer sein sollen, ist streitig. Mit Schriftsatz vom 07.10.2016 eingereichter Erklärung hat der Ehemann der Klägerin sämtliche Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges an die Klägerin abgetreten, Mit selbigen Schriftsatz hat die Klägerin nochmals den Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund des verschwiegenen Unfallschadens erklärt.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei als Händler aufgetreten und eine Händlergarantie zugesagt. Der Beklagte habe ausdrücklich erklärt, dass das Fahrzeug natürlich unfallfrei sei. Es sei vereinbart gewesen, dass Mängel am Navigationsgerät und Lack noch durch den Beklagten beseitigt werden. Daher sei man davon ausgegangen, dass diese Lackschäden unter anderem in Form von Rostschäden im Frontbereich durch den Beklagten in einer Lackiererei beseitigt werden. Auch das Ersatznavigationsgerät sei nicht funktionsfähig gewesen.

Die Klägerin beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 4.565,00 Euro sowie 492,54 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2016 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Mini One (BMW), Fahrgestellnr. …, Farbe grau, amtliches Kennzeichen DO- …, zu zahlen;
  2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Mini One (BMW), Fahrgestellnr. …, Farbe grau, amtliches Kennzeichen DO-BO 379 in Annahmeverzug befindet.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das Fahrzeug privat veräußert zu haben. Möglich sei, dass das eingebaute Navigationsgerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Er habe das Ersatzgerät aber kulanter Weise herausgegeben. Soweit „Mängel an Kupplungsgehäuse, Schalterbeleuchtung und Lack“ geltend gemacht würden, handele es sich um Verschleiß. Es sei ein „stillschweigender“ Gewährleistungsausschluss vereinbart worden.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört. Diesbezüglich wird auf das Protokoll der Sitzung vom 16.09.2016 verwiesen.

Die Parteien haben mit den Schriftsätzen vom 26.10.2016 und 03.11.2016, bei Gericht eingegangen am 31.10.2016 bzw. 04.11.2016, einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt.

 

 

Entscheidungsgründe (unfallfrei):

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 4.500,00 Euro Zug um Zug gegen Rückübereignung des PKW gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB.

Ob die Klägerin ursprünglich als Käuferin aus dem Kaufvertrag berechtigt war oder sich Ansprüche erst aus der mit Schriftsatz vom 07.10.2016 eingereichter Erklärung Abtretungserklärung des Ehemannes der Klägerin ergeben, kann dahinstehen. Jedenfalls ist die Klägerin mit Erklärung selbigen Datums wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten.

 

(unfallfrei – Voraussetzungen des Rücktritts):

Sie war gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 323, 326 Abs. 5 BGB zum Rücktritt berechtigt.

 

(unfallfrei – Vorliegen eines Mangels):

Der kaufgegenständliche PKW ist mangelhaft.

Ob der Beklagte entsprechend dem Vortrag der Klägerin vor Kaufvertragsabschluss ausdrücklich die Unfallfreiheit zugesagt hat und damit ein Mangel in einer Abweichung der vereinbarten von der tatsächlichen Beschaffenheit des Fahrzeugs (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) vorliegt, mag dahinstehen.

 

(unfallfrei – Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit):

Der streitgegenständliche PKW weist jedenfalls als Unfallwagen schon nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Gebrauchtwagen üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB).

Beim Kauf eines gebrauchten Kraftfahrzeuges kann der Käufer grundsätzlich erwarten, dass das Fahrzeug keinen erheblichen Unfall erlitten hat. Der Beklagte hat selbst erklärt, der Wagen habe noch kurz vor dem Verkauf ausdrücklich einen Unfall gehabt. Dass es sich lediglich um eine Bagatelle gehandelt haben soll mit lediglich geringfügigen, äußeren Lackschäden, hat auch er nicht vorgetragen. Vielmehr habe das Fahrzeug einen nach Ansicht des Beklagten schon ersichtlichen Unfallschaden erlitten. Allein diese Tatsache stellt einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB dar und zwar unabhängig davon, ob der Schaden fachgerecht repariert worden ist (BGH, NJW 2008, 53‐55).

 

(unfallfrei – Nachfristsetzung nicht erforderlich):

Die Klägerin durfte aufgrund des Sachmangels vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Beklagten zuvor eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Die Fristsetzung war entbehrlich, da der Mangel nicht behebbar ist (§ 326 Abs. 5 BGB). Der Charakter als Unfallwagen lässt sich durch Nachbesserung nicht korrigieren.

 

(unfallfrei – Ersatzlieferung nicht erforderlich, da Stückkauf):

Auch eine Ersatzlieferung ist ausgeschlossen, da es sich um einen Stückkauf handelt.

Die in der Lieferung des mangelhaften Fahrzeugs liegende Pflichtverletzung durch Schlechtleistung ist auch nicht unerheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB.

 

(unfallfrei – Gewährleistungsausschluss greift nicht):

Das Rücktrittsrecht der Klägerin ist nicht aufgrund eines Gewährleistungsausschlusses ausgeschlossen. Abgesehen davon, dass das Gericht nach dem im Rahmen der persönlichen Parteianhörung gewonnenen Eindruck von einem arglistigen Verschweigen des Unfallschadens überzeugt ist, mag es das Geheimnis des Beklagten bleiben, was er mit „stillschweigendem“ Gewährleistungsausschluss meint. Daher mag auch dahinstehen, ob der PKW privat veräußert worden ist oder der Beklagte auch beim Verkauf des unstreitig im Eigentum seiner Ehefrau stehenden Fahrzeuges als Händler aufgetreten ist.

Das Rücktrittsrecht des Klägers ist auch nicht gemäß § 442 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Gemäß § 442 Abs. 1 S. 1 BGB sind die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Mangels trägt der Verkäufer hier der Beklagte.

Der Beklagte hat selbst erklärt, die Klägerin oder ihren Ehemann über den Unfallschaden ausdrücklich nicht in Kenntnis gesetzt zu haben.

Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Klägerin im Sinne des § 442 Abs. 1 S. 2 BGB liegt nicht vor. Es ist weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass der Unfallschaden für die Klägerin oder ihren Ehemann zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses als solcher erkennbar war, insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine Lackierung ‐ nach Klägervortrag zur Ausbesserung der zahlreichen Lackkratzer und der Rostschäden im Frontbereich ‐ erfolgen sollte.

 

(unfallfrei – Kaufpreis kann verlangt werden):

Nach erfolgter Rücktrittserklärung mit Schriftsatz vom 07.10.2016 kann die Klägerin von dem Beklagten gemäß §§ 346, 348 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs verlangen.

 

(unfallfrei – Zulassungskosten können verlangt werden):

Die Klägerin hat außerdem einen Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung von Zulassungskosten in Höhe von 65,00 EUR gemäß §§ 434 Abs. 1, 437 Nr. 3, 311 a, 284 BGB.

Einen Anspruch auf die geltend gemachten Verzugszinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten kann die Klägerin hingegen nicht beanspruchen. Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht als Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschaden aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.

Die Klägerin hat schon nicht schlüssig dargelegt, dass ihr als ursprüngliche Käuferin eigene Rechte aus dem Kaufvertrag zustanden. Vielmehr ergibt sich aus dem unstreitigen Vertrags- und Verhandlungsgebahren sowie der weiteren Vertragsabwicklung, bei welcher immer der Ehemann als handelnde Hauptperson aufgetreten ist, aus Empfängerhorizont, dass dieser Kaufvertragspartei sein sollte.

Dem unkonkreten unsubstantiierten Vortrag der Klägerin, es sei „immer klar“ gewesen und auch geäußert worden, dass es ein Fahrzeug für sie war und auch sie die Käuferin war, war nicht weiter nachzugehen. Zum einen lässt sich daraus, dass es ein Fahrzeug „für die Klägerin“ sein soll, kein Rückschluss auf die gewünschten Vertrags- und auch Eigentumsverhältnisse ziehen. Dies kann auch meinen, dass die

Klägerin es nutzen soll, Vertragspartner aber der auftretende Ehemann ist. Der pauschalen Behauptung es sei „immer klar und geäußert“ worden, dass die Klägerin Käuferin sei, war nicht durch Beweisaufnahme nachzugehen. Dies hätte vor dieser unkonkreten pauschalen Behauptung einen unzulässigen Ausforschungsbeweis dargestellt.

Der Antrag des Klägerin, festzustellen, dass sich der Beklagte in Annahmeverzug nach § 293 BGB befindet, ist schließlich begründet.

Der Beklagte hat grundsätzlich die Rückabwicklung und damit die Rücknahme des Fahrzeuges abgelehnt; dies auch unabhängig von der Person des Zurücktretenden.

Dem Beklagten ist insoweit die tatsächliche Rückgabe des Fahrzeuges ‐ zu verstehen als Angebot der Klägerin und ihres Ehemannes – in ausreichender wörtlicher Form angeboten werden.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709 ZPO.

Richterin am Amtsgericht

Justizbeschäftigte