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Gebrauchtwagenkauf, Urteil LG Dortmund

Gebrauchtwagenkauf -Gewährleistungsausschluss, Beschaffenheitsvereinbarung, Rücktritt, Arglist, Schadensersatz und Beweisverwertungsverbot:

Der nachstehende Fall zum Gebrauchtwagenkauf hat es in sich. Er handelt vom Erwerb eines Audi A5 und dem Versuch des Käufers vom Vertrag zurückzutreten.

Beim Gebrauchtwagenkauf kommt es nicht selten vor, dass zwischen privaten Vertragspartnern die kaufrechtliche Gewährleistung ausgeschlossen wird. Das war hier der Fall.

Der Käufer konnte also nur dann den Pkw zurückgeben, wenn er dem Verkäufer Arglist (dazu dieser Fall des AG Dortmund) hätte nachweisen können oder eine Beschaffenheitsvereinbarung (dazu diese Fälle des LG Bochum , LG Dortmund und AG Dortmund) nicht eingehalten worden wäre.

Beim Gebrauchtwagenkauf ist der Nachweis der Arglist jedoch schwierig, weil nicht nur ein Mangel zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs, also der Übergabe des Pkw, vorliegen muss.

Der Käufer muss beim Gebrauchtwagenkaufauch die Kenntnis des Verkäufers vom Mangel nachweisen, was selten gelingt, da der Verkäufer beim Gebrauchtwagenkauf häufig tatsächlich die Kenntnis nicht hatte und anderenfalls er sie auch nicht einräumt.

Beim diesem Fall zum Gebrauchtwagenkauf kam es auch zu einem Beweisverwertungsverbot.

 

Gebrauchtwagenkauf – Urteil des LG Dortmund:

Beglaubigte Abschrift

Verkündet am 12.07.2017

… , Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

 

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Rechtsstreit
des Herrn … Lünen,
Klägers,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,
g e g e n
Herrn … Frankfurt,
Beklagten.
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
aufgrund mündlicher Verhandlung vom 07.06.2017
durch den Richter … als Einzelrichter
für Recht erkannt:

 

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 19.000,00 € trägt der Kläger.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand

(Gebrauchtwagenkauf):

Der Kläger nimmt den Beklagten auf Rückgewähr und Schadensersatz aufgrund erklärten Rücktritts vom Kaufvertrag betreffend des streitgegenständlichen PKW in Anspruch.

(Gebrauchtwagenkauf – unstreitiger Sachverhalt):

Der Beklagte bot das streitgegenständliche Fahrzeug, einen Audi A5, Fahrzeugidentitäts-Nr. WAU … …, in einem Inserat im Internet an.

Dort hieß es unter anderem: „unfallfrei und top gepflegt“, „kein nachträgliches Tuning“, „Original ABT-Leistungssteigerung ab Werk“ (BI. 44 f. der Akten).

Während der Nutzung des Fahrzeuges kam es dazu, dass bei einer nächtlichen Fahrt der Ehefrau des Beklagten mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug die Ölkontrolleuchte anging.

Da die Ehefrau des Beklagten hierauf irritiert reagierte, suchte der Beklagte ähnliche Situationen dadurch zu vermeiden, dass er in der Folge prophylaktisch Öl nachfüllte.

Der Kläger erwarb in der Folge vom Beklagten mit Kaufvertrag vom 03.09.2015 das streitgegenständliche Fahrzeug zu einem Kaufpreis von 16.850,00 €. Das Fahrzeug wies eine Laufleistung von 80.000 km auf, die Erstzulassung stammte aus dem November 2009.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Sachmängelgewährleistungsasschluss):

Im Vertrag wurde ein Sachmängelgewährleistungsausschluss vereinbart (vgl. Bl. 5 derAkten).

Zudem war in dem Kaufvertrag durch Ankreuzen einer hierfür vorgedruckten Zeile ‑ unter anderem ‐ angegeben, dass das Kfz mit dem Originalmotor verkauft werde. Wenige Tage nach dem Kauf kam es zu einem Telefonat zwischen dem Kläger und dem Beklagten. In dem Telefonat ging es um den Ölverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Dieses Gespräch führte der Kläger mit Hilfe einer Freisprecheinrichtung vom streitgegenständlichen Fahrzeug aus, wobei die ihn begleitende Zeugin … das Gespräch mithörte.

Beim Kauf erklärte der Beklagte, dass er sporadisch Öl auffülle.

Der Kläger sprach den Beklagten auf eine hinter dem Fahrzeug stehende Ölflasche und einen möglichen erhöhten Ölmehrverbrauch an, woraufhin der Beklagte erklärte, das sei hier nicht der Fall.

Nachdem der Kläger nach dem Kauf 200-250 km mit dem streitgegenständlichen Fahrzeug gefahren war, leuchtete bei einer Fahrt nach Lünen die Öl-Warnlampe auf.

 

(Gebrauchtwagenkauf – die außergerichtliche Korrespondenz):

Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.10.2015 forderte der Kläger den Beklagten wegen des aus klägerischer Sicht bestehenden, erhöhten Ölverbrauchs des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf, bis zum 26.10.2016 schriftlich und verbindlich zu erklären, dass er den aus Sicht des Klägers vorliegenden Mangel auf seine Kosten beseitige (Bl. 6 ff. der Akten).

Der Beklagte teilte daraufhin mit Mail vom 25.10.2015 mit, dass ein unüblich hoher Ölverbrauch nicht nachvollziehbar dargelegt worden sei. Er sei deshalb nicht bereit, dem Nacherfüllungsverlangen nachzukommen (Bl. 8 der Akten).

Der Kläger beauftragte daraufhin das Autohaus … mit einer Ölverbrauchsmessung. Diese ergab am 06.11.2015 bei einem Kilometerstand von nunmehr 82.397 km, dass 2 I auf 1000 km verbraucht würden (vgl. Ablichtung des Messeprotokolls Bl. 9 ff. der Akten).

Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.11.2015 wies der Kläger den Beklagten auf die Messergebnisse hin. Ferner forderte er diesen auf, bis zum 19.11.2015 schriftlich und verbindlich zu erklären, dass er die notwendigen Reparaturen durchführe (Bl. 16 ff. der Akten). Hierauf reagierte der Beklagte nicht.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.12.2015 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag „gemäß § 437 Nr. 2, 440 BGB“. Er forderte den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11.12.2015 zur Herausgabe des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges auf (Bl. 18 f. der Akten). Daraufhin teilte der Beklagte mit Mail vom 06.12.2015 mit, der Anspruch sei nicht nachvollziehbar dargelegt. Der Test sei nicht ausreichend. Zudem sei kein Beleg erbracht, dass der Ölverbrauch bereits vor Gefahrübergang in einer solchen Höhe bestanden habe (Bl. 20 der Akten). Das Fahrzeug wurde am 08.03.2016 abgemeldet.

Im Rahmen der gutachterlichen Untersuchung im hiesigen Verfahren trat am 24.12.2016 ein Motorschaden des streitgegenständlichen Fahrzeuges durch ein verbranntes Auslassventil ein.

 

(Gebrauchtwagenkauf – streitiger Sachvortrag des Klägers):

Der Kläger behauptet, dass das Fahrzeug auf 500 km 1 Liter Öl verbrauche.

Er behauptet, dass der Beklagte hiervon gewusst habe.

Ferner behauptet er, dass dieser Zustand bereits bei Übergabe des streitgegenständlichen PKW durch den Beklagten an ihn bestand.

Darüber hinaus behauptet er, der Beklagte habe wenige Tage nach dem Kauf aber telefonisch erklärt, dass er nur sporadisch etwa alle 4000 km habe nachfüllen müssen.

Des Weiteren behauptet er, das Fahrzeug sei nicht werks-getuned gewesen, sondern nachträglich getuned worden.

Er ist der Ansicht, der hohe Ölverbrauch sei ein Sachmangel der schon bei Gefahrübertritt vorgelegen habe.

Letztlich ist er der Ansicht, dass er wegen fehlender Aufklärung durch den Beklagten wegen arglistiger Täuschung zum Rücktritt berechtigt. Zudem stelle das durchgeführte Tuning einen Mangel des Fahrzeuges dar.

(Gebrauchtwagenkauf – Klageanträge):

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 16.850,00 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, Typ Audi A5, Fahrzeugidentität Nr. WAU…;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger weitere 150,60 €nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen;
  3. den Beklagten zu verurteilen an den Kläger weitere 1.100,51 € nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung zu zahlen.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Beklagtenanträge):

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

(Gebrauchtwagenkauf – streitiges Beklagtenvorbringen):

Der Beklagte behauptet, er hätte nie eine Warnung oder einen Hinweis auf zu wenig Öl wahrgenommen.

Er habe den Ölstand regelmäßig kontrolliert und regelmäßig Öl nachgefüllt.

Das Auto sei regelmäßig gewartet worden und ein entsprechender Mangel nicht festgestellt worden.

Ferner behauptet er, der erhöhte Ölverbrauch sei zum Teil normal und auch auf die Fahrweise zurückzuführen.

Darüber hinaus behauptet er, er hätte das Fahrzeug mit Garantie gekauft und hätte, soweit ein solcher Mangel bestanden hätte, die Garantie in Anspruch genommen.

Des Weiteren behauptet er, bei der Leistungssteigerung von ABT habe es sich lediglich um ein Upgrade der Steuersoftware zwecks Leistungssteigerung ohne Mehrverbrauch gehandelt.

Er ist der Ansicht, dass selbst wenn ein höherer Ölverbrauch gegeben sei, jedenfalls Arglist nicht vorgelegen habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten mit Beweisbeschluss 26.09.2016 (Bl. 84 ff. der Akten).

 

Entscheidungsgründe

(Gebrauchtwagenkauf):

 

I.

(Gebrauchtwagenkauf – Die Begründung des Urteils):

Die zulässige Klage ist unbegründet

 

1. (Gebrauchtwagenkauf – Kein Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw):

Ein Anspruch auf Zahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs an den Beklagten gem. §§ 346 I, 437 Nr. 2 Alt. 1, 440, 323, 434, 433 BGB steht dem Kläger nicht zu.

 

Die Mängelgewährleistungsrechte des Käufers sind wirksam ausgeschlossen worden.

Ein Rückgriff auf § 444 BGB bleibt dem Käufer nach Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, § 286 ZPO, mangels Beschaffenheitsvereinbarung und mangels Nachweis der Arglist des Beklagten verwehrt.

 

a) (Gebrauchtwagenkauf – Kein Mangel beim Tuning/keine fehlerhafte Beschaffenheitsvereinbarung):

Zunächst stellt das Tuning des streitgegenständlichen Fahrzeugs keinen Mangel dar. Es scheidet deshalb als Grundlage für etwaige Ansprüche des Klägers aus.

Der Beklagte als Verkäufer muss sich hier nicht im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung daran festhalten lassen, was in dem Internetinserat angegeben wurde, nämlich dass die Leistungssteigerung „ab Werk“ geschehen sei.

 

Die Beschaffenheitsvereinbarung bezieht sich hier vielmehr konkludent auf die Qualität des Tunings. Insofern lag die vereinbarte Beschaffenheit jedoch vor. Grundsätzlich ist es so, dass Internetangaben zu wertbildenden, Faktoren Vertragsinhalt werden können, auch wenn sie nicht mehr im Kaufvertrag genannt sind (vgl. OLG Düsseldorf Urt. v. 18.8.2016 ‐ 3 U 20/15, BeckRS 2016, 18226 m. w. N.).

(Gebrauchtwagenkauf – Auslegung der Beschaffenheitsvereinbarung):

Die im vorliegenden Fall im Internetinserat gemachten Angaben das Tuning betreffend sind jedoch hinsichtlich der tatsächlichen Abweichung, dass das Fahrzeug nicht wie dort angegeben „ab Werk“ getuned war, nicht die allein ausschlaggebenden, wertbildenden Faktoren.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Angabe „Ab Werk“ keine wertbildende Beschaffenheitsvereinbarung):

Die Angabe, ob ein Tuning „ab Werk“ geschehen ist oder später, kann in aller Regel einen wertbildenden Faktor bedeuten. Denn das spätere Tuning durch Drittanbieter können negative Auswirkungen auf das Fahrzeug haben (vgl. Reinking/Eggert, „Der Autokauf“, 12. Auflage 2014, Rn. 2693). Jedoch wird das wertbildende Element im vorliegenden Fall in gleichem Maße durch die Angabe im Inserat getragen, dass das Tuning „Original“ von „ABT“ durchgeführt wurde. Das traf auch tatsächlich zu. Der hier beim Käufer erweckte Eindruck, dass durch die Nennung der Marke insofern ein qualitativ nicht zu beanstandendes Tuning durchgeführt wurde, wird demnach bereits hierdurch erzeugt.

 

(Gebrauchtwagenkauf -Angabe „Ab Werk“ kein Mangel):

Wie der Sachverständige im Gutachten feststellte, hatte die am Fahrzeug durchgeführte Leistungssteigerung des Motors durch „ABT“ keine Verringerung des Wertes des Fahrzeuges zur Folge. Die vereinbarte Beschaffenheit bezog sich auf ein Vorliegen eines qualitativ nicht zu beanstandenden Tuning durchgeführt von „ABT“. Insofern liegt eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht vor. Der insoweit fehlerhaften Angabe, dass Fahrzeug sei „ab Werk“ getuned, kommt als alleinstehendem, wertbildendem Faktor kein ausreichendes Gewicht zu.  Somit war die Abweichung von einer vereinbarten Beschaffenheit nicht zu begründen.

 

b) (Gebrauchtwagenkauf – Kein Mangel wegen eines erhöhten Ölverbrauchs/keine fehlerhafte Beschaffenheitsvereinbarung):

Der Käufer kann auch nicht deshalb auf Gewährleistungsansprüche zurückgreifen, weil das streitgegenständliche Fahrzeug einen erhöhten Ölverbrauch aufweist. Der Kläger hat den Nachweis nicht erbracht, dass der Verkäufer insoweit einen Mangel verschwiegen hat. Er hat des Weiteren auch den Nachweis nicht erbracht, diesbezüglich mit dem Käufer eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen zu haben.

 

i) (Gebrauchtwagenkauf – Keine fehlerhafte Beschaffenheitsvereinbarung):

Eine Beschaffenheitsvereinbarung lässt sich nicht darauf stützen, dass der Verkäufer beim Verkauf äußerte, dass er „sporadisch“ Öl nachfülle. Ebensowenig lässt sich eine Beschaffenheitsvereinbarung darauf stützen, dass das Fahrzeug aus seiner Sicht keinen erhöhten Mehrverbrauch aufweise. Eine solche Aussage ist zu unbestimmt, um hieraus einen konkreten Ölverbrauch im Sinne einer Beschaffenheitsgarantie zu schließen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dies nicht an die durchschnittliche Laufleistung des PKW, sprich seinen Nutzungsgrad, geknüpft ist.

Demnach kann der Käufer hierauf allein die Vereinbarung einer entsprechenden Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht stützen.

 

ii) (Gebrauchtwagenkauf – Kein arglistiges Verschweigen):

Auch ein arglistiges Verschweigen des durch gesteigerten Ölverbrauch des streitgegenständlichen Fahrzeugs wurde durch den insoweit beweisbelasteten Kläger (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 434 Rn. 4) nicht nachgewiesen.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Kein Arglistrückschluss aus der Verwendung des Wortes „sporadisch“):

Zum einen kann hierauf nicht geschlossen werden, weil der Verkäufer angab, dass er das Öl nur „sporadisch“ nachfülle und das Fahrzeug keinen erhöhten Ölmehrverbrauch aufweise. Entgegen den vom Kläger durchgeführten Untersuchungen hat der Sachverständige auf überzeugende und nachvollziehbare Weise festgestellt, dass das Fahrzeug zwischen 0,576 und 0,704 I auf 1000 km verbraucht. Nach diesen Feststellungen im Gutachten war Motoröl etwa alle 1500 km nachzufüllen. Von diesen Werten war im Folgenden trotz der abweichenden Untersuchungsergebnisse von klägerischer Seite auszugehen.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Kein Arglistrückschluss aus dem Widerspruch Sachverständigenmessung und Werkstattmessung):

Das Ergebnis war auch ‐ entgegen dem Vortrag des Klägers ‐ nicht deshalb anzuzweifeln, weil der Sachverständige wegen des später eintretenden Motorschadens nur eine Laufleistung von etwa 300 km für die Ergebnisse zugrundelegen konnte. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass er gerade deshalb bei der Hochrechnung seiner für diesen Abschnitt festgestellten Ergebnisse eine Unsicherheit von +/- 10% veranschlagt hat.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Nicht nachvollziehbare Messung in der Werkstatt):

Der Sachverständige hat zudem in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 auf nachvollziehbare Weise dargelegt hat, dass zum einen das Messergebnis der durch den Kläger beauftragten Untersuchungen im Autohaus … durch ein anderes Messverfahren, nämlich durch den Vergleich der Füllstands, zustande kam. Der Sachverständige hat dabei durch seine Bekundung, dass bei dieser Art der Messung das Auto tunlichst geradestehen muss, deutlich gemacht, dass insoweit eine Fehleranfälligkeit vorliegt. Der Sachverständige hat weiter bekundet, dass die Diskrepanz der durch ihn durchgeführten Messung und der durch das Autohaus durchgeführten Messung dann technisch für ihn nicht erklärbar ist, wenn die Messungen des Autohauses ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Eigentliche Beweiswürdigung):

Vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren und überzeugenden Bekundungen und Erläuterungen des Sachverständigen zu den unterschiedlichen Messmethoden sieht das Gericht keine Veranlassung, vor dem Hintergrund der Diskrepanz der Messergebnisse an den Ergebnissen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zu zweifeln.

Insbesondere war dem Beweisantritt des Klägers über die Benennung des Zeugen … zu der Tatsache, dass das Messverfahren des Autohauses … ordnungsgemäß durchgeführt wurde, nicht nachzukommen, da insoweit eine Entscheidungserheblichkeit nicht gegeben ist. Denn selbst wenn das Gericht davon ausgeht, dass die Messung des Autohauses … ordnungsgemäß durchgeführt worden wäre, steht zu diesem Ergebnis das überzeugende Sachverständigengutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen in Widerspruch.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Kein Widerspruch zwischen Sachverständigenmessung und Werkstattmessung)

Dieser Widerspruch könnte aufgrund des inzwischen eingetretenen Motorschadens des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht durch ein weiteres Gutachten aufgelöst werden. Angesichts eines solchen Widerspruchs kann das Gericht vor dem Hintergrund des nachvollziehbaren und überzeugenden Gutachtens des gerichtlich bestellten Sachverständigen sowie seiner glaubhaften Bekundungen in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.2017 jedenfalls keine Überzeugung dahin bilden, dass ein Ölverbrauch in der Höhe vorlag, wie das Autohaus … es festgestellt hat.

 

(Gebrauchtwagenkauf -Gesteigerte Ölverbrauch hier kein Mangel)

Dies zugrunde gelegt bedeutet das im Gutachten des Sachverständigen festgestellte Ergebnis zwar einen gesteigerten Ölverbrauch. Dieser ist nach den Bekundungen des Sachverständigen 2017 für den Motortyp des streitgegenständlichen Fahrzeugs typisch. Nichtsdestotrotz ist der vom Sachverständigen festgestellte Ölverbrauch nicht derart hoch, dass dies nicht mehr von der Beschreibung des Verkäufers, das Öl müsse „sporadisch“ nachgefüllt werden, umfasst wäre: Deshalb könnte auch nicht mit der notwendigen Überzeugung darauf geschlossen werden, der Beklagte hätte bei der Besprechung des Ölverbrauchs beim Kauf wider besseres Wissen angegeben, ein Ölmehrverbrauch liege nicht vor.

Je nach Nutzungsgrad des Fahrzeugs und täglicher Laufleistung kann der im Gutachten festgestellte Ölverbrauch nämlich dazu führen, dass das Nachfüllen des Öls nach einer kürzeren oder längeren Zeitspanne nötig wird. An dieser Bewertung ändert auch nicht, dass der Beklagte prophylaktisch Öl nachfüllte. Da bei einer nächtlichen Fahrt seiner Ehefrau die Öllampe angegangen war, suchte er dies für die Zukunft zu vermeiden. Allein hieraus lässt sich auch für ein prophylaktisches Nachfüllen nicht ableiten, dass dies aus Sicht des Beklagten häufiger als „sporadisch“ geschah.

 

iii) (Gebrauchtwagenkauf – Beweiswürdigung des Landgerichts Dortmund):

Eine Arglist des Verkäufers folgt auch nicht aus der Behauptung des Klägers, der Beklagte hätte im Rahmen eines Telefonates zwei Tage nach dem Kauf gesagt, er habe Öl nur alle 4.000 km nachgefüllt. Der Kläger hat nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Beklagte eine solche Aussage getätigt hat.

 

aa) (Gebrauchtwagenkauf – Keine nachträgliche Beschaffenheitsvereinbarung):

Unabhängig von der Frage eines Beweisverwertungsverbots ist bereits zweifelhaft, ob eine solche telefonische Aussage ‐ unterstellt, der Beklagte hätte sie getätigt ‑ zwei Tage nach Vertragsschluss als nachträgliche Beschaffenheitsvereinbarung zu werten ist, vgl. § 311 Abs. 1 BGB (vgl. Weidenkaff in: Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, 5434 Rn. 14).

 

bb) (Gebrauchtwagenkauf – Vorliegen eines Beweisverwertungsverbotes):

Der Kläger hat jedoch eine solche Behauptung des Beklagten nicht nachgewiesen.

Auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau des Klägers, der Zeugin …, die zunächst bekundete, sie könne sich an eine konkrete, durch den Beklagten im Telefonat genannte Kilometergrenze, nach der das Nachfüllen des Öls notwendig werde, nicht erinnern, auf Nachfrage dann jedoch die 4.000 km als vom Beklagten im Telefonat genannte Grenze angab, kommt es dabei nicht an, denn die Aussagen der Zeugin … unterliegen einem Verwertungsverbot. Ihre Aussagen können deshalb nicht berücksichtigt werden.

Die Parteien und die Zeugin haben übereinstimmend erklärt, dass bei dem von der Zeugin Kaiser mitgehörten Telefonat kein Hinweis an den Beklagten erging, dass diese das Gespräche wegen der Freisprecheinrichtung mithöre. Davon ist trotz des späteren, abweichenden Vortrages des Klägers, es „könne sogar sein“, dass er im Telefonat gesagt habe, „wir sitzen hier gerade im Auto“, daran könne er sich aber nicht mehr erinnern, festzuhalten.

 

(Gebrauchtwagenkauf – Die Rechtsprechung des BVerfG zum Beweisverwertungsverbot):

Falls weder eine konkrete, noch eine mutmaßliche Einwilligung zum Mithören eines Telefongesprächs vorliegt, besteht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unabhängig vom Gesprächsinhalt ein Beweisverwertungsverbot (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02. April 2003 – 1 BvR 215/03 -, NJW 2003, 2375; BVerfG, Beschluss vom 09. Oktober 2002 – 1 BvR 1611/96, 1 BvR 805/98 -, NJW 2002, 3619).

Es liegen im vorliegenden Fall auch keine Umstände vor, die im Rahmen einer Interessenabwägung, eine Verwertung der Aussage rechtfertigen könnte. Allein das Beweisinteresse genügt nicht (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 286 Rn. 15d; PG-Laumen, ZPO, 6. Aufl., § 284 Rdn. 32).

 

 

2. (Gebrauchtwagenkauf – Kein Anspruch auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz):

Auch ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz bzw. Aufwendungsersatz des Klägers, etwa gem. § 280 BGB, in Höhe der für die Ölverbrauchsmessung des Autohaus … aufgewendeten Kosten besteht entsprechend nicht. Denn eine Pflichtverletzung des Beklagten steht nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.

Der Kläger hat, da die Ansprüche aus den Anträgen zu 1. und 2. nicht bestehen, gleichsam keinen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

 

 

II.

(Gebrauchtwagenkauf – Die Kostenentscheidung):

 

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO ZPO.

 

III.

(Gebrauchtwagenkauf – Die Streitwertfestsetzung):

Die Streitwertfestsetzung fußt auf § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO.

 

 

IV.

(Gebrauchtwagenkauf – Die Vollstreckbarkeitsentscheidung):

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf 5 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

 

Beglaubigt