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Eichfehler, Beschluss AG Unna

Ein Eichfehler bei der Eichung des Messgerätes TraffiPhot-S (Starenkasten) führte am 3. August 2020 vor dem AG Unna zur Einstellung des Bußgeldverfahrens.

 

Eichfehler – Einstellung des Verfahrens:


Ein Eichfehler ist Gegenstand dieses Entscheidung. Ich berichte von einem Bußgeldverfahren, das vor dem Amtsgericht Unna am 3. August 2020 unter dem Aktenzeichen AG Unna 171 OWi-921 Js 1723/19- 509/19 verhandelt wurde und einer Einstellung nach § 47 Abs. 2 OWiG zugeführt werden konnte.

Bemerkenswert ist dieser Fall wegen der erfolgten Einstellung des Bußgeldverfahrens.

Dieser Einstellung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Betroffene wurde mit dem Messgerät TraffiPhot-S (Starenkasten) in Kamen-Heeren, Heerener Straße (Starenkasten) gemessen und ihm wurde vorgeworfen, nach Abzug der Toleranz statt der erlaubten 50 km/h 72 km/h und damit 22 km/h zu schnell gefahren zu sein. Zu anderen Messgeräten wie zum Beispiel Riegl oder Traffipax sind hier auch Entscheidungen veröffentlicht worden.

Rechtsanwalt Reissenberger hat gegen diesen Bußgeldbescheid Einspruch eingelegt, Akteneinsicht und insoweit Einsicht in das Messprotokoll, die Lebensakte und den Eichschein beantragt.

Eichfehler – Gang des Verfahrens:

Der erste Hauptverhandlungstermin am 6. Februar 2020 verlief in einer üblichen Form mit der Vernehmung des Messbeamten. Während der Zeugenvernahme stellte Rechtsanwalt Reissenberger dem Messbeamten mehrere Fragen zur Wartung des Messgerätes und auch zu seiner Eichung. Dabei stellte sich heraus, dass die Eichung nach Mitteilung des Messbeamten des Kreises Unna mit einem „geliehenen Feuerwehrauto“ einer anderen Behörde bzw. der Feuerwehr durchgeführt worden sei. Das Gewicht dieses Fahrzeuges sei nicht ermittelt worden. Da ein Eichfehler im Raum stand, wurde ein Beamter des Eichamtes aus Dortmund zum zweiten Hauptverhandlungstermin am 3. August 2020 geladen. Dieser teilte nun mit, dass die Eichung, an der er teilgenommen hatte bzw. für die er verantwortlich war, ordnungsgemäße Ergebnisse geliefert habe.

 

Eichfehler – Physikalisch – Technische Bundesanstalt (PTB):

Die Vorgaben der Physikalisch – Technischen Bundesanstalt (PTB) in ihrer Richtlinie zur Überprüfung des Sensorbereiches von Geschwindigkeitsüberwachungsgeräten mitpiezoelektrischen und faseroptischen Drucksensoren (Piezorichtliie) vom 1. November 2009 mit der ersten Revision vom 15. Juni 2010 seien jedoch nicht eingehalten worden. Denn unter 3.3.2.1 stellt die PTB folgende Anforderung an die Eichmessung: „Insbesondere auch bei größeren LKWs müssen sich die Störsignale innerhalb der zulässigen Grenzen bewegen. Als Anhaltswert für die Mindestgröße eines als „Prüffahrzeug“ geeigneten LKWs gilt, dass das Gewicht auf der Vorderachse nicht weniger als etwa 2,5 t betragen sollte.“

Eichamt hält Vorgabe nicht ein:

Diese Vorgabe hatte das Eichamt nicht eingehalten, da im Eichamt kein entsprechendes Fahrzeug zur Verfügung stand. Damit handelt es sich um kein standardisiertes Messverfahren. Es liegt ein Eichfehler vor. Da ein Eichfehler vorliegt, kommt es streng genommen auf die Frage, ob die Messung mit dem Messgerät korrekt oder unkorrekt war, schon deshalb nicht mehr an, weil kein geeignetes, nicht mit einem Eichfehler geeichtes Messgerät zur Verfügung stand.

Auswirkungen:

Da der Mitarbeiter des Eichamtes einräumte, in der Vergangenheit die Eichungen stets ohne zur Verfügung stehendes Fahrzeug mit einer Last von 2,5 t auf der Vorderachse durchgeführt zu haben, sind alle Messungen letztlich angreifbar und nicht verwertbar. Es ist daher anzuraten, gegen sämtliche aktuellen Bußgeldbescheide eine entsprechende Überprüfung und Einspruchseinlegung in Erwägung zu ziehen. Rechtsanwalt Reissenberger als Fachanwalt für Verkehrsrecht steht dazu zur Verfügung.