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Nachfahren Autobahn, Beschluss OLG Düsseldorf

Nachfahren Autobahn – Allgemeines:

 

 

Das Nachfahren auf der Autobahn zur Geschwindigkeitsmessung wird mit entsprechend ausgerüsteten Fahrzeugen der Autobahnpolizei kommt häufig vor. Im nachstehenden Fall erfolgte das Nachfahren auf der Autobahn ohne einen eigens dafür ausgerüsteten Pkw. Rechtsanwalt Reissenberger als Fachanwalt im Verkehrsrecht vertritt immer wieder derartige Fälle, so dass hier weitere Fälle speziell zum Nachfahren vor dem  OLG  Hamm oder zur Fahrererkennbarkeit dargestellt werden können. So kann bspw. auch auf die nachtstehenden Beschlüsse des OLG Hamm zu einem Urteil des AG Dortmund aus dem Jahre 2014 zum selben Thema sowie zu einem Urteil des AG Bochum ebenfalls zum selben Thema verwiesen werden. Allen Entscheidungen ist gemeinsam, dass die jeweils erste Instanz bei der Abfassung des Urteils nicht die strengen Voraussetzungen der Oberlandesgerichte beachtet. Aktuell hat hier das Amtsgericht Duisburg ebenso gehandelt, so dass die eingelegte Rechtsbeschwerde erfolgreich war.

Nachfahren Autobahn – der Beschluss des OLG Düsseldorf:

OBERLANDESGERICHT DÜSSELDORF

BESCHLUSS

IV-2 RBs 57/19

371 Js 616/18 OWi
StA Duisburg

gegen … … aus Lünen, geboren am 31. Januar 19 … in Lünen,

we g e n Verkehrsordnungswidrigkeit

In der Bußgeldsache

… aus Lünen, geboren am 31. Januar 1981 in Lünen,

hat der 2. Senat für Bußgeldsachen durch den Richter am Oberlandesgericht … als Einzelrichter am

  1. Juni 2019

auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 3. Dezember 2018 auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Betroffenen

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Duisburg mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Nachfahren Autobahn – Die Beschlussgründe des OLG Düsseldorf:

G r ü n de:

I.
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften in zwei Fällen und wegen verbotswidriger Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer zu einer Geldbuße von 230,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Die Rechtsbeschwerde hat mit der Sachrüge Erfolg, so dass es einer Entscheidung über die erhobene Verfahrensrüge nicht bedarf.

Die amtsgerichtlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betroffenen wegen eines fahrlässigen Geschwindigkeitsverstoßes nicht.

Bei der der Verurteilung zugrunde gelegten Messung der Geschwindigkeit durch Nachfahren handelt es sich nicht um ein standardisiertes technisches Verfahren (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. April 2006, 1 Ss 77/06, veröffentlicht in Juris). Bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zur Nachtzeit muss der Tatrichter unter anderem Feststellungen dazu treffen, ob das Fahrzeug des Betroffenen unter Berücksichtigung der herrschenden Sichtverhältnisse durch externe Lichtquellen – etwa durch die Scheinwerfer des nachfahrenden Fahrzeugs oder durch andere Lichtquellen – hinreichend beleuchtet oder aufgrund der Heckleuchten hinreichend deutlich erkennbar war, um eine zuverlässige Abstandsschätzung vorzunehmen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. Dezember 2017, III-5 RBs 220/17, veröffentlicht in Juris).

Zwar kann dem Urteil des Amtsgerichts entnommen werden, dass die Polizeibeamten während der Geschwindigkeitsmessung den Abstand zu dem Fahrzeug des Betroffenen konstant beibehalten und dies anhand der Leitpfosten überprüft hatten. Insoweit genügt das Urteil noch den Anforderungen an die Feststellungen zur Erkennbarkeit der Orientierungspunkte. Allerdings fehlen Ausführungen zur Erkennbarkeit des Fahrzeugs des Betroffenen.

Das angefochtene Urteil leidet daher an einem Begründungsmangel, der zu dessen Aufhebung zwingt.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die – für sich genommen rechtsfehlerfreie – Verurteilung wegen einer tateinheitlich begangenen verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons als Kraftfahrzeugführer ist ebenfalls aufzuheben, weil bei Tateinheit die Einheitlichkeit der Tat einer Aufrechterhaltung des vom Rechtsfehler nicht betroffenen Teils entgegen steht (vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2011, 3 StR 231/11, veröffentlicht in Juris).