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Nach-Rechts-Ziehen als Mangel, Urteil LG Stuttgart

Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – Allgemeines:

Nach-Rechts-Ziehen als Mangel bei der Pkw-Rückabwicklung wurde in einem Rechtsstreit vor dem Landgericht Stuttgart anerkannt. Die Verkäuferin wurde insoweit von der Käuferin auf Rückabwicklung verklagt, weil die Verkäuferin den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht anerkannte.

Denn die Verkäuferin akzeptierte nicht das Nach-Rechts-Ziehen als Mangel des Pkw. Sie meinte insoweit tatsächlich, ein geringfügiges Nach-Rechts-Ziehen des Pkw sei kein Mangel, zumal alle Straße in Deutschland mehr oder weniger eine Rechtsneigung hätten, was natürlich in dieser Absolutheit nicht stimmt.

Aus diesem Grunde musste die Verkäuferin an ihrem Unternehmenssitz auf Rückabwicklung und Rückzahlung des Kaufpreises verklagt werden.

Nachstehend sind die Klage, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie das Urteil dargestellt worden.

Ferner finden Sie weitere Urteile nach erfolgtem Rücktritt wegen anderer Mängel, bspw. des LG Dortmund wegen störender Fahrgeräusche oder des LG Dortmund wegen eines zu hohen Ölverbrauchs oder des  AG Dortmund im Zusammenhang mit Arglist und behaupteter Unfallfreiheit, unter den angegebenen Links.

Darüber hinaus finden Sie ein weiteres Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.07.2006 (2-02 O 470/05) wegen eines schlechten Geradeauslaufens bzw. Nach-Rechts-Ziehens des Pkw ohne Betätigung der Lenkung zugunsten des Käufers hier.

 

 

I. 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel –

das wesentliche Klagevorbringen:)

 

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Pkw-Kaufs sowie Schadens-/Aufwendungsersatz.

Sie erwarb den im Klageantrag erwähnten Pkw von der Beklagten gem. Auftrag vom 13.02.2017  und Auftragsbestätigung der Beklagten vom 22.02.2017 zum Gesamtpreise von insgesamt 146.900,80 Euro den im Klageantrag näher beschriebenen Pkw.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – der konkrete Mangel:)

Der Pkw weist folgenden erheblichen Mangel auf:

Das Fahrzeug läuft nicht im Rahmen der üblichen Toleranzen geradeaus sondern zieht stark nach rechts.

Von den 19 technischen Sollwerten wurden von der … GmbH als Vertreterin der Beklagten am 12.08.2017, am 23.08.2017, und auch am 14.09.2017,  bei der jeweiligen Fahrwerksvermessung und Neueinstellung auf dem Messblatt festgehalten.

Es befanden sich somit nach dem letzten fehlgeschlagenen Mangelbeseitigungsversuch vom 14.09.2017 noch acht Werte außerhalb der Toleranz. 

Die Klägerin hat diese seitens der Beklagten bereits dokumentierte Abweichung des Istzustandes vom Sollzustand am 24.11.2017 von der Kfz-Sachverständigenbüro … GmbH nochmals überprüfen lassen.

Der Gutachter hat eine Probefahrt von 15 km auf verschiedenen Fahrbahndecken unternommen. Insoweit hat er die Achsvermessungsprotokolle der für die Beklagte tätig gewordenen … GmbH nochmals ausgewertet. Der Sachverständige stellt insoweit eindeutig in seinem Gutachten vom 24.11.2017 fest:

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – die Feststellungen eine Gutachters:)

„ … dass das hier in Rede stehende Fahrzeug extrem nach rechts ausbricht und nur durch ein Gegenlenken nach links geradeaus läuft. 

… durch die Sturz- und Nachlaufwerte der Vorderachse sowie die Spur der Hinterachse auf Grund der vorliegenden Messblätter und des nicht stimmenden Nachlaufes (muss) das Fahrzeug nach rechts ausbrechen … .

Durch den Nachlauf werden die Räder gezogen, nicht geschoben. Sie haben das Bestreben, nach der Kurvenfahrt von selbst in Geradeauslaufstellung zurückzugehen und die Stellung beizubehalten (Rückstellungskraft).

Die Rückstellungskraft der Räder in Geradeausstellung wird also sowohl durch die Spreizung als auch den Nachlauf bewirkt. Man bezeichnet Spreizung und Nachlauf als Rückstellkräfte.

Da der Nachlauf nicht stimmt, ist dieser zu korrigieren, um einen Geradeauslauf sicherzustellen“.

Die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs ist demnach in mehrfacher Hinsicht dokumentiert und belegt.  

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – weitere Argumente der Klägerin:)

Es handelt sich um einen sehr erheblichen Mangel, da er die Verkehrssicherheit beeinträchtigt. Denn das Fahrzeug ist in diesem Zustand nicht verkehrssicher und kann so nicht genutzt werden. 

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – weitere Nachbesserungsmöglichkeiten:)

Die Klägerin hatte der Beklagten deshalb wiederholt Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beseitigen. So sind am 12.08.2017, am 23.08.2017 und auch am 14.09.2017 sechs Messung vorgenommen und jeweils der vergebliche Versuch von der Beklagten unternommen worden, den Mangel zu beseitigen. 

Nach § 440 Satz 2 BGB gilt eine Nachbesserung bereits nach dem zweiten vergeblichen Beseitigungsversuch als fehlgeschlagen. Es liegt hier also nach dem Gesetz ein Fehlschlag vor.

Die Klägerin war gleichwohl im Wege der Kulanz bereit, der Beklagten einen weiteren Nachbesserungsversuch zu gewähren. Dieser schlug jedoch ebenfalls fehl.

 

Sie hatte vor diesem Fahrzeug AMG G 63 schon fünf weitere Fahrzeuge gleichen Typs erworben. Sie war also eine sehr gute und treue Kundin der Beklagten.

Daher weiß sie sehr gut aus eigener Anschauung, dass es nicht normal und üblich ist, wenn das sechste Fahrzeug AMG G 63 ohne weiteres nach rechts zieht.

Ferner muss der GF der Klägerin  deshalb permanent nach links gegenlenken, um das Fahrzeug geradeaus laufen zu lassen.

Gleichwohl lenkte die Beklagte nicht ein.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – Messwertüberschreitungen:)

Auch als die Messwertüberschreitungen von der Beklagten belegt wurden und ein eindeutiges Ergebnis ergaben, konnte die Beklagte es in ihrem Schreiben vom 29.08.2017 nicht unterlassen, der Klägerin als vermeintliche Begründung für das „etwas nach rechts“-Ziehen eine „Rechtsneigung“ „aller Fahrbahnen“ zu benennen.

Damit hat die Beklagte einerseits den Mangel als solchen unstreitig gestellt.

Andererseits hat sie der Klägerin auch offenbart, ein ernsthaft-realistisches Verhalten der Beklagten zur Mängelbeseitigung könne von ihr nicht erwartet werden.

Vorsorglich wird diese Behauptung der Beklagten, das „etwas nach rechts“-Ziehen beruhe ursächlich auf einer „Rechtsneigung“ „aller Fahrbahnen“, bestritten. 

Die Klägerin hat daraufhin auf einem Formular der … GmbH als Vertreterin der Beklagten am 22.09.2017 den Rücktritt erklärt. Mit Schreiben der … GmbH vom 19.10.2017 als Vertreterin der Beklagten wurde dieser Rücktritt jedoch abgelehnt und rechtlich unzutreffend ausgeführt, es bestehe „keine rechtliche Grundlage für die Rückabwicklung dieses Fahrzeugs“.

Mit Schreiben des Unterzeichners vom 03.12.2017 ist die Beklagte darüber hinaus zur Rücknahme des Pkw und Rückzahlung des Kaufpreises vergeblich aufgefordert worden. Die Beklagte reagierte lediglich mit Schreiben vom 12.12.2017 und darüber hinaus nicht mehr. 

Durch die außergerichtliche Tätigkeit sind Kosten entstanden, die von der Klägerin ausgeglichen wurden und sich aus der nachstehenden Abrechnung ergeben.

 

 

 

II. 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel –

das Protokoll der mündlichen Verhandlung:)

Der Wortlaut:

Landgericht Stuttgart

9 O 408/17

Protokoll

aufgenommen in der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart,

9. Zivilkammer,

am Mittwoch, 16.05.2018

in Stuttgart

Richter am Landgericht … als Einzelrichter

 

Von der Zuziehung eines Protokollführers gem. § 159 Abs. 1 ZPO wurde abgesehen.

 

In Sachen … GmbH & Co. KG …

9 O 408/17

./.

wg.

Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz erscheinen bei Aufruf der Sache:

 

auf Klägerseite Herr …

mit Rechtsanwalt Reissenberger

auf Beklagtenseite

Rechtsanwalt …

 

Es wird zunächst im Rahmen einer Güteverhandlung die Sach- und Rechtslage erörtert.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – Vortrag der Klägerin im Rahmend der Anhörung:)

Der Geschäftsführer der Klägerin trägt vor, dass das Fahrzeug von der linken Fahrspur der Auto‐ bahn, an einer dreispurigen Stelle, welche leicht nach links geneigt sei, innerhalb von 150 m ohne eigene Einwirkung auf dem rechten Standstreifen sich befinden würde. Dies bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h.

Das Gericht führt darüber hinaus aus, dass ausweislich des Klägervortrags‚ fraglich sei, inwieweit der Vortrag der Beklagtenseite ein substantiiertes Bestreiten der vorgetragenen Mängel darstellen könnte. Denn der Klägervortrag sei durch Privatsachverständigengutachten unterlegt.

Des Weiteren sei er auch aufgrund der mit Anlage K 5 vorgelegten Messwerte, welche in acht Bereichen von 17 Kriterien eine Überschreitung der Toleranzen ausweislich der Messungen ergebe, unterlegt.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel -Kein Bestreiten des Nach-Rechts-Ziehen durch die Beklagte:)

Soweit die Beklagtenseite nicht bestreite, dass das Fahrzeug nach rechts ziehe, jedoch dies auf die Fahrbahnneigung und die Größe der Räder zurückführe, sei zu beachten, dass nach dem Vortrag der Klägerseite der Rechtszug des Fahrzeugs auch auf geraden Fahrbahnen bzw. auf der linken Autobahnspur festzustellen sei.

Es käme zudem in Betracht, in den unstreitigen Nachbesserungsversuchen ein Anerkenntnis des Mangels zu sehen, wenngleich von Beklagtenseite eingewandt wird, dass nicht jede Reaktion auf eine Kundenbeschwerde einen Mangel anerkenne. Insoweit sei jedoch zu beachten, dass mehrfache Nachbesserungsversuche vorgetragen seien. Ferner seien die entsprechenden Messwerte beigefügt.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – das Gericht weist auf die Messwerte hin:)

Das Gericht weist überdies darauf hin, dass ausweislich der Anlage K 5 die mit Sternchen versehenen Messwerte erkennbar, wie unterhalb der Tabelle ausgeführt, außerhalb der Toleranz lägen. Darüber hinaus enthalte die Tabelle die Einträge vor der Korrektur und nach der Korrektur.

Vor diesem Hintergrund sei angesichts des substantiierten Vorbringens und der vorgelegten Anlagen somit das Bestreiten der Beklagten zum derzeitigen Zeitpunkt als nicht substantiiert genug anzusehen.

Der Beklagtenvertreter weist ferner darauf hin, dass die Messung Anlage K 5 wie auch Anlage K 6 nicht durch die Beklagte selbst durchgeführt worden sei. Darüber hinaus könne eine entsprechende Anerkenntniserklärungswirkung daher nicht daraus hergeleitet werden. Eine Zurechnung fände ebenfalls nicht statt.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – Messwerte stammen von der Beklagten:)

Der Klägervertreter weist insoweit auf Anlage K 8 hin, wonach die Beklagte selbst die Überprüfung durch ihren technischen Außendienst bescheinige.

Der Beklagtenvertreter führt überdies aus, dass der technische Außendienst, welcher in Anlage K 8 benannt sei, nicht die Firma … sei, sondern die Beklagte, welcher vor Ort sich um die Kundenwünsche insoweit kümmerten.

 

Das Gericht weist ferner darauf hin, dass angesichts der vorgelegten Messwerte davon auszugehen ist, dass diese Messwerte nicht bei Straßenbetrieb auf rechtsgeneigten Fahrbahnen erzielt worden sein dürfte, hierzu verhält sich die Beklagtenseite insoweit nicht.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – das Gericht weist auf die fehlende Substantivierung des Beklagtenvortrags hin:)

Das Gericht hat des Weiteren Bedenken, wie bereits erwähnt, inwieweit das Bestreiten auf Beklagtenseite substantiiert genug sei, um die Frage eines Mangels dem Sachverständigen vorzulegen.

Der Geschäftsführer der Klägerin weist ferner darauf hin, dass z. B. beim Nachlauf der Vorderachse rechts der Sollwert nur die Hälfte betrage, das bedeute umgerechnet, dass beispielsweise eine Tür nur 1 m hoch sei.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – Kilometerstand:)

Der Klägergeschäftsführer trägt weiter vor, dass der aktuelle Kilometerstand 14850 km betrage.

Gekauft worden sei das Fahrzeug mit 0 km.

Die Parteivertreter stellen sodann unstreitig, dass die Laufleistung des Fahrzeugs insgesamt 250000 km beträgt. Insoweit hält die Klägerseite nicht am Vortrag der 400000 km Laufleistung fest.

Der Kläger trägt ferner ergänzend vor, dass ausweislich des soeben übermittelten Kilometerstandes dieser 16485 km betrage.

Der Klägervertreter führt daher aus, dass die Nutzungsentschädigung auf Basis der unstreitig an‐ genommenen Laufleistung von 250000 km somit 971231 km betrage.

Der Beklagtenvertreter bestätigt die Richtigkeit dieser Berechnung.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – Stellung der Anträge:)

Der Klägervertreter stellt sodann die Anträge aus dem Schriftsatz vom 22.12.2017 mit der Maßgabe, dass Zahlung von 13.7577‚86 Euro Zug um Zug verlangt werde.

Insoweit wird von Klägerseite der von der Beklagten mitgeteilte Kaufpreis von 146.900,80 Euro zuzüglich 389,37 Euro für Sonderausstattung unstreitig gestellt.

Der Beklagtenvertreter beantragt Klagabweisung.

Er weist ferner darauf hin, dass Verzug frühestens aufgrund der Anlage K 12 eingetreten sein könne, nicht aufgrund des Rücktrittbegehrens in Anlage K 9.

Der Klägervertreter weist auch auf Anlage K 10 hin, wo der Antrag auf Rückabwicklung mit Schreiben vom 19.10.2017 abgelehnt worden sei.

Das Gericht weist des Weiteren darauf hin, dass die Ablehnung des Rücktrittbegehrens mit Schreiben vom 19.10.2017 als maßgeblicher Verzugsbeginn in Betracht komme.

 

III. 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel –

das Urteil:)

Der Wortlaut:

9 O 408/17

Landgericht Stuttgart

Im Namen des Volkes

Teilanerkenntnis- und End-Urteil

 

 

… GmbH & Co. KG …

– Klägerin-

 

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,

gegen

– Beklagte –

Prozessbevollmächtigter:

Rechtsanwalt …

wegen Rückzahlung des Kaufpreises und Schadensersatz

hat das Landgericht Stuttgart

– 9. Zivilkammer –

durch Richter am Landgericht …

als Einzelrichter

 

am 26.07.2018

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 16.05.2018

für Recht erkannt:

 

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 137.577,86 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 19.10.2017 Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw Mercedes-Benz AMG 63, Fahrzeug-Ident-Nr.: …, amtl. Kennzeichen: … sowie weitere € 2.194,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.01.2018 zu zahlen.
  2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw Mercedes-Benz AMG 63, Fahrzeug-ldent-Nr.: … , amtl. Kennzeichen: …  im Annahmeverzug befindet.

 

Beschluss

(das Protokoll der mündlichen Verhandlung:)

Der Streitwert wird auf € 142.326,23 bis zum 16.05.2018 und € 137.577,86 ab der Antragstellung am 16.05.2018 festgesetzt.

Deshalb ist dem Annahmeverzug kein eigenständiger Streitwert beizumessen (Beschluss des BGH vom 06.07.2010, Az. XI ZB 40/09, 2. Leitsatz und Rn. 16 -juris; Urteil des BGH vom 29.01.2015, Az. III ZR 41/14, Rn. 5 -juris; Urteil des BGH vom 23.02.2010, Az. XI ZR 219/09).

 

 

Tatbestand (Nach-Rechts-Ziehen als Mangel)

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Fahrzeugkaufs.

Der Kläger erklärte danach zum 22.09.2017 seinen Rücktritt vom Kaufvertrag (Anlage K9, Bl. 18 d.A.).

Mit Schreiben vom 19.10.2017 wies die Beklagte diesen zurück (Anlage K 10, Bl. 19 d. A.).

Mit Schreiben vom 03.12.2017 forderte der Klägervertreter von der Beklagten des Weiteren die Kaufpreisrückzahlung binnen zehn Tagen unter Beifügung seiner Gebührenrechnung (Anlage K12, Bl. 20 ff. d.A.).

Die Beklagte antwortete mit dem Hinweis auf weitere die Bearbeitung der Sache und stillschweigendem Fristverlängerungsersuchen (Anlage K13, Bl. 21 d.A.).

Hinsichtlich des von € 142.326,23 auf die tenorierte Hauptforderung durch die Klägerin reduzierten Klageantrags begehrt diese demnach Zinsen ab dem 22.09.2017. Die Klägerin begehrt ferner den Ersatz von Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.657,00 (netto). Darüber hinaus verlangt sie hieraus Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22.09.2017.

Die Beklagte erkannte den Anspruch in Bezug auf die reduzierte Hauptforderung an. Des Weiteren erkannte sie die tenorierten Hauptforderungszinsen sowie die Höhe der tenorierten Rechtsanwaltsgebühren nebst Verzinsung mit 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ab dem 18.01.2018 an.

Somit verbleiben der Zinsbeginn der Hauptforderung sowie die Höhe der ersatzfähigenAnwalts- kosten, deren Zinsbeginn und Zinshöhe zur streitigen Entscheidung.

Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe (Nach-Rechts-Ziehen als Mangel)

Die Klage hat demnach im Umfang des Anerkenntnisses und im Übrigen nur teilweise hinsichtlich der Verzinsung der Rechtsanwaltskosten Erfolg.

Der Kläger kann deshalb keine weitergehenden Zinsen auf die Hauptforderung verlangen (1.).

Er kann ebenfalls keine höheren Anwaltsgebührenersetzt verlangen (2.).

Die Anwaltsgebühren sind also mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 08.01.2018 zu verzinsen (3.).

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – die Beklagte gab ihre Verteidigung auf gab ein Anerkenntnis ab:)

1. Die Beklagte befand sich somit ab der Zurückweisung des Rücktritts mit Schreiben vom 19.10.2017 in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Somit ist die Hauptforderung ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Ein Verzug allein aufgrund des am 22.09.2017 erklärten Rücktritts liegt indes nicht vor.

Insoweit war die Beklagte entsprechend ihrem Anerkenntnis zu verurteilen.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – die Anwaltsgebühren:)

2. Die im Rahmen des Verzugsschadensersatzes gemäß §§ 286, 280 Abs. 1 BGB geschuldeten Rechtsanwaltsgebühren errechnen sich somit nach dem tatsächlich von der Gegenseite zu beanspruchenden Betrag (vgl. Urteil des BGH vom 18.07.2017, Az. VI ZR 465/16), somit aus einem Streitwert bis € 140.000,00.

Sie sind folglich lediglich in Höhe von 1,3 Geschäftsgebühren gemäß Nr. 2300 W RVG angemessen und ersatzfähig.

Es handelt sich deshalb um eine Sache von allenfalls durchschnittlicher Schwierigkeit und durchschnittlichem Umfang.
Es ergeben sich somit € 2.174,90 nebst € 20,00 Auslagenpauschale Nr. 7200 VV RVG, insgesamt dem Anerkenntnis der Beklagten entsprechende € 2.194,90 netto.

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – der Verzug:)

3. Mit der Begleichung der geschuldeten Anwaltsgebühren geriet die Beklagte somit ab dem 08.01.2018 in Verzug, § 286 Abs. 3 S. 1 BGB.

Die unstreitig übersandte Gebührenrechnung vom Sonntag, den 03.12.2017, konnte demnach frühestens Montag, den 04.12.2017, in den Postlauf gelangen.

Bei anzunehmenden drei Tagen Postlauf ist somit von einem – als solches nicht bestrittenen – Zugang am 07.12.2017 auszugehen.

Gemäß § 286 Abs. 3 S. 1 BGB kam die Beklagte deshalb als Unternehmerin somit 30 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Dies wäre folglich der Feiertag am 06.01.2018 gewesen. Da der 07.01.2018 ein Sonntag war, ergibt sich gemäß § 193 BGB der Eintritt des Verzugs ab dem folgenden Werktag, dem 08.01.2018.

Da es sich bei den Anwaltskosten um eine Schadensersatzforderung handelt, gelangt § 288 Abs. 2 BGB nicht zur Anwendung. Demnach verbleibt es bei Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 1 BGB .

 

(Nach-Rechts-Ziehen als Mangel – die Kostenentscheidung:)

Die Kostenentscheidung beruht somit auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Auch soweit die Klägerin ihren Antrag im Wege der konkludenten Teilrücknahme reduzierte, unterliegt sie deshalb nur unwesentlich. Da sich somit keine anteilige Kostenquote der Klägerin ergibt, stützt sich die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit allein auf das Anerkenntnis und ergeht nach § 708 Nr. 1 ZPO.“