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Rettungswagen, Urteil LG Dortmund

Unfall mit einem Rettungswagen:

Ich berichte von einem aktuellen Urteil aus dem Bereich des Verkehrsrechts und insoweit über einen Unfall mit einem Rettungswagen. Die Kanzlei Reissenberger bearbeitet permanent zahlreiche Verkehrsunfälle und vertrat vorliegend den Geschädigten, der mit dem Rettungswagen auf einer Kreuzung in Dortmund kollidierte. Die Stadt, die für den Rettungswagen verantwortlich ist, wollte den Schaden nicht regulieren und verweigerte daher die Zahlung.
Hervorzuheben sind die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts, die zur Verurteilung der Stadt D. führten. Denn bei einem Unfall mit einem Rettungswagen genießt der Rettungswagen grundsätzlich zahlreiche Vorteile, so dass schon viel zusammenkommen muss, wenn eine Rettungswagenbesatzung das Alleinverschulden an einem Unfall zugesprochen bekommt. So kann der Rettungswagen bspw. sog. „Sonderrechte“ wie „Martinshorn“ und „Blaulicht“ für sich in Anspruch nehmen und trotz für ihn Rotlicht zeigender Lichtzeichenanlage in eine Kreuzung einfahren. Die Besatzung des Rettungswagens kann also anderen Verkehrsteilnehmern ihr an sich bestehendes Vorfahrtsrecht faktisch wegnehmen. Fraglich ist, wenn es in so einer Situation zum Unfall mit einem Rettungswagen kommt, wer „schuld“ an dem Unfall ist?
Im vorliegenden Fall war die Stadt D. der -unzutreffenden- Auffassung, an dem Unfall mit einem Rettungswagen sei der Kläger allein „schuld“ gewesen. Er sei schon nicht bei Grünlicht sondern erst bei Rotlicht in den Kreuzungsbereich eingefahren. Nur deshalb sei es zum Unfall mit einem Rettungswagen gekommen. Selbst wenn er bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren wäre, hätte er den Unfall mit einem Rettungswagen vermeiden können und müssen, da sowohl das Martinshorn als auch das Blaulicht eingeschaltet gewesen sei. Deshalb habe der Rettungswagen Vorfahrt.

Das LG Dortmund hörte zahlreiche Zeugen und holte ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten ein, um die Verantwortung bei diesem Unfall mit einem Rettungswagen zu ermitteln. Es kam zu einem fehlerfreien Ergebnis.

„Unfall mit einem Rettungswagen“ –

Das Urteil des LG Dortmund 21 O 143/19 vom 07.07.2020:

Im nachstehenden Urteil hat das LG Dortmund im Einzelnen sehr schön hergeleitet, weshalb es von einer Unvermeidbarkeit des Unfalls für den Kläger und von einem Alleinverschulden der Stadt D. an diesem Unfall mit einem Rettungswagen ausging.

21 O 143/19
Verkündet am 07.07.2020
…,
Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
der … GmbH, vertreten durch den Geschäftführer … Dortmund,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Schwanenwall 8 – 10, 44135 Dortmund,
gegen
die Stadt D., vertreten durch den Oberbürgermeister S., …,
hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
im schriftlichen Verfahren am 07.07.2020
durch die Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin
für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 16.344,00 € sowie 150,00 € nebst 5%-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz auf einen Betrag in Höhe von 9.590,00 seit dem 16.06.2019, auf einen Betrag in Höhe von 3.704,00 € seit dem 27.07.2019 und auf einen Betrag in Höhe von 3.200,00 € seit dem 15.04.2020 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: 190222997 vom 13.03.2019 in Höhe von 737,03 € freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

„Unfall mit einem Rettungswagen“ –

Tatbestand:

Die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallereignis vom 05.12.2018 in Dortmund in Anspruch.
Der Geschäftsführer der Klägerin befuhr mit dem klägerischen Pkw Ford Transit, dessen Halterin die Klägerin auch ist, die Sonnenwendstraße in nördlicher Richtung. Der Zeuge K. befuhr im Rahmen einer Einsatzfahrt mit dem Rettungsfahrzeug der Marke Daimler, dessen Halterin die Beklagte ist, den Steinsweg in Richtung Lütgendortmund. Im Kreuzungsbereich Steinsweg/Sonnenwendstraße kam es zum Zusammenstoß der beiden Fahrzeuge, wobei das klägerische Fahrzeug im vorderen rechten Bereich und das Beklagtenfahrzeug an der hinteren linken Seite beschädigt wurden. Der genaue Unfallhergang ist zwischen den Parteien streitig.
Die Klägerin ließ das klägerische Fahrzeug von dem Sachverständigen E. begutachten. Dieser bezifferte in seinem Gutachten vom 10.01.2019 den Wiederbeschaffungswert auf 14.537,82 € netto bzw. 17.300,00 € brutto und stellte der Klägerin hierfür einen Betrag in Höhe von 119,00 € in Rechnung.
Da – so behauptet die Klägerin ‐ sie für den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungswert kein Ersatzfahrzeug habe anschaffen können, ermittelte das Sachverständigenbüro E. den Wiederbeschaffungswert mit weiterem Gutachten vom 10.07.2019 auf 20.500,00 € brutto.
Die Klägerin veräußerte das unfallbeschädigte Fahrzeug am 12.12.2018 für einen Betrag in Höhe von 7.500,00 € und zahlte an ihren Prozessbevollmächtigten auf die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten einen Betrag in Höhe von 150,00 €.
Ferner erwarb sie mit verbindlicher Bestellung vom 13.12.2018 bei der E. … GmbH einen neuen Ford Transit zu einem Preis von 25.500,00 € brutto.
Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin machte mit Schreiben vom 20.12.2018 gegenüber der Beklagten wegen des Verkehrsunfalls eine Zahlung in Höhe von 18.025,00 € binnen 10 Tagen geltend, wobei als Wiederbeschaffungswert auf Grundlage einer Rechnung eines Fahrzeughandels ein Betrag in Höhe von 25.500,00 € zugrunde gelegt wurde bei einem Restwert in Höhe von 7.500,00 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.
Die Beklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 23.01.2019 unter Hinweis auf die Verwendung der Sonderrechte des Rettungswagens sowie eines Rotlichtverstoßes des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs zurück.
Die Klägerin ist der Ansicht, der Zeuge K. habe den Unfall allein verursacht. Dazu behauptet sie, dass der Geschäftsführer der Klägerin bei Grünlicht mit ca. 30 km/h in die Kreuzung eingefahren sei, während das Beklagtenfahrzeug mit ca. 70 km/h bei Rotlicht in die Kreuzung eingefahren sei. Der Geschäftsführer der Klägerin habe das Beklagtenfahrzeug erst auf der Kreuzung sehen können, da die Sicht vom Steinsweg nach rechts aufgrund einer hohen Hecke verdeckt gewesen sei und die Sonderzeichen – Blaulicht und Einsatzhorn ‐ am Beklagtenfahrzeug nicht eingeschaltet gewesen seien. Der Unfall sei für den Geschäftsführer der Klägerin unabwendbar gewesen. Der Ford-Händler, an den die Klägerin das beschädigte Fahrzeuge veräußert habe, habe ihm gesagt, dass die unfallbedingten Reparaturkosten über 14.000,00 € betragen würden. Der Restwert habe 7.500,00 € betragen.

Die Klägerin beantragt nunmehr,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 16.444,00 € sowie 150,00 €, jeweils nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit
Rechtshängigkeit zu zahlen;

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint, dass der Geschäftsführer der Klägerin den Unfall allein verursacht habe. Dazu behauptet sie, der Geschäftsführer der Klägerin sei bei Rotlicht und der Zeuge K. bei Grünlicht in die Kreuzung eingefahren.
Sowohl das Signalhorn als auch das blaue Blinklicht seien eingeschaltet und deutlich vernehmbar gewesen. Außerdem habe der Zeuge K. vor der Kreuzung die Geschwindigkeit erheblich reduziert und sei mit angemessener Geschwindigkeit in die Kreuzung eingefahren.

Das Gericht hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G., K., D., M. und M..
Wegen des Ergebnisses der Anhörung und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.07.2019 Bezug genommen. Das Gericht hat außerdem Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Prof. S.. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das sich lose in der Akte befindende Gutachten vom 21.02.2020.
Die Klageerweiterung vom 23.03.2020 ist der Beklagten am 14.04.2020 zugestellt worden.
Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 05.05.2020 und vom 08.05.2020 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

„Unfall mit einem Rettungswagen“ –

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet und im Übrigen unbegründet.
1.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG einen Anspruch auf Zahlung in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfangs.
a)
Die Klägerin hat gegen die Beklagte dem Grunde nach zu 100% einen Anspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG auf Regulierung der Unfallschäden.
aa)
Der Unfall hat sich im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG bei dem Betrieb des Beklagtenfahrzeugs ereignet, dessen Halterin die Beklagte war. Die Haftung der Beklagten ist nicht nach § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall war nicht durch höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG verursacht.

„Unfall mit einem Rettungswagen“ –

(kein unabwendbares Ereignis):

bb)
Die Haftung der Beklagten ist auch nicht nach § 17 Abs. 3 S. 1 StVG ausgeschlossen, denn der Unfall ist nicht durch ein für den Fahrer des Einsatzfahrzeuges ‐ den Zeugen K. ‐ unabwendbares Ereignis verursacht worden. Die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat nicht bewiesen, dass der Zeuge K. jede nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Sorgfalt beobachtet hat.

(1)
Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme zunächst davon überzeugt, dass der Rettungswagen bei Rotlicht in die Kreuzung einfuhr.
So haben die Zeugen K. und D. als Fahrer bzw. Beifahrer des Rettungswagens übereinstimmend und glaubhaft bekundet, wie sie die ganze Zeit über auf eine rote Ampel zugefahren und letztlich auch bei Rot in die Kreuzung eingefahren seien. Dies sei gerade der Grund dafür gewesen, weshalb der Zeuge K. das Signalhorn wieder eingeschaltet habe.
Zudem hat der Geschäftsführer der Klägerin glaubhaft geschildert, bei Grün in die Kreuzung eingefahren zu sein.
Schließlich hat der Zeuge G., der mit seinem Fahrzeug auf der gegenüberliegenden Straße des Klägers stand, bestätigt, dass die Ampel für ihn grün zeigte, als der Rettungswagen in die Kreuzung fuhr. Die Aussage des Zeugen G. war insbesondere deshalb glaubhaft, da er lebensnah geschildert hat, dass er eigentlich bei der für ihn grün zeigenden Ampel hätte weiterfahren wollen, dies aber wegen des nahenden Rettungswagens unterlassen habe.

„Unfall mit einem Rettungswagen“ –

(Rettungswagen nahm Sonderrechte in Anspruch):

(2)
Des Weiteren steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das Beklagtenfahrzeug zur Unfallzeit Sonderrechte nach §§ 35 und 38 StVO in Anspruch nahm.
Das Rettungsfahrzeug befand sich auf einer Einsatzfahrt und hatte das blinkende Blaulicht sowie das Signalhorn rechtzeitig eingeschaltet. Dies haben die Zeugen G., K., D., M. und M. übereinstimmend und glaubhaft geschildet und wird durch die Feststellungen des Sachverständigen Prof. S. bestätigt, der insbesondere unter Auswertung des Unfalldatenspeichers überzeugend ausgeführt hat, dass die Sondersignale des Rettungswagens zum Unfallzeitpunkt und ca. 8 Sekunden vor dem Unfall bis zum Stillstand eingeschaltet waren.

Die Tatsache, dass das Einsatzfahrzeug mit eingeschaltetem Martinshorn und  Blaulicht in die Kreuzung einfuhr, verringerte jedoch die von dem Zeugen K. zu beobachtende Sorgfalt nur insofern, als ihm die Inanspruchnahme von Sonderrechten gemäß §§ 35 und 38 StVO erlaubte, trotz für ihn roter Ampel in die Kreuzung einzufahren. Weder § 35 StVO noch § 38 StVO erlauben dem Einsatzfahrer ein Fahren ohne Rücksicht auf die sonstigen Verkehrsteilnehmer. Auch bei einer Sonderrechtsfahrt sind gemäß § 35 Abs. 8 StVO die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen. Die Vorschrift des § 38 StVO führt auch nicht zur Umkehrung des Vorfahrtsrechts. Sie lässt vielmehr die Regelung der Vorfahrt an Kreuzungen unberührt, gestattet also auch nicht ohne weiteres, bei rotem Ampellicht weiterzufahren. Die allgemeinen Maßstäbe werden aber dahingehend abgewandelt, dass die anderen Verkehrsteilnehmer auf ihr Vorfahrtsrecht vorübergehend verzichten müssen, wenn sie die besonderen Zeichen bemerkt haben.
Der Einsatz der Sonderrechte darf gem. § 35 Abs. 8 StVO nur unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeübt werden. Erforderlich ist hierbei die Anwendung größtmöglicher Sorgfalt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.06.2013 – 1 U 195/12). Das setzt gerade bei dem Überfahren einer roten Ampel voraus, dass sich der Einsatzfahrer vorher besonders sorgfältig darüber vergewissert, dass vorfahrtberechtigte Verkehrsteilnehmer entweder nicht vorhanden sind oder ihm den Vortritt gewähren wollen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 26.10.1995 – 7 U 52/95).
Dagegen hat der Zeuge K. verstoßen. Er hat nicht die unter den gegebenen Umständen größtmögliche Sorgfalt angewendet. Insoweit hat der Sachverständige Prof. S. in seinem überzeugenden und auch von den Parteien nicht in Zweifel gezogene Gutachten festgestellt, dass der Rettungswagen mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h in den Kreuzungsbereich eingefahren ist. Dies stimmt auch mit den Aussagen der Zeugen K. und D. überein, die die Geschwindigkeit des Rettungswagens beim Einfahren in die Kreuzung auf ca. 50-60 km/h geschätzt haben. Ferner war dem Zeugen K. nach den eigenen Bekundungen klar, dass die Ampel bereits längere Zeit Rot zeigte. Schließlicht konnte er aufgrund der großen Hecke nicht in die von ihm links gelegene Sonnenwendstraße einsehen. Dies wird auch durch das Gutachten des Prof. S. bestätigt, der ausweislich der Anlage 23 festgestellt hat, dass der Zeuge K. das Klägerfahrzeug erst ungefähr ab der Haltelinie wahrnehmen konnte. Bei dieser Sachlage wäre es indes unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 35 Abs. 8 StVO erforderlich gewesen, dass der Zeuge K. mit einer deutlich unter 50 km/h liegenden Geschwindigkeit in die ‐ gerade nicht übersichtliche ‐ Kreuzung eingefahren wäre, so dass ihm ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Er hätte sich vergewissern müssen, dass auch von links kein Fahrzeug kommt bzw. ihn bemerkt und den Vortritt gewährt.

cc)
Demgegenüber lässt sich ein Verstoß des Geschäftsführers der Klägerin gegen Straßenverkehrsvorschriften nicht feststellen, insbesondere hat er weder ‐ wie schon ausgeführt ‐ einen Rotlichtverstoß begangen noch ist er mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren. Diese lag nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. S. sogar noch unterhalb der zulässigen Geschwindigkeit von 30 km/h, nämlich bei ungefähr 26 km/h. Es steht vielmehr zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall für den Geschäftsführer der Klägerin unvermeidbar war. Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. S. waren die Signale des Rettungswagens für den Geschäftsführer der Klägerin erst sichtbar, als er an der Hecke vorbei den Rettungswagen sehen konnte. Aufgrund der vorhandenen Hindernisse wurde der Schalldruckpegel des Tonsignals des Rettungswagens derart gedämpft, dass eine akustische Wahrnehmbarkeit zu einem Zeitpunkt, zu dem noch eine Abwehrreaktion möglich gewesen wäre, nicht anzunehmen ist.

„Unfall mit einem Rettungswagen“ –

(Schadenshöhe):

b)
Der ersatzfähige materielle Schaden gem. § 249 Abs. 2 BGB beläuft sich auf einen Betrag in Höhe von insgesamt 16.344,00 €.
aa)
Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. S. beträgt der Wiederbeschaffungswert 23.700,00 € brutto bei einem Restwert in Höhe von 7.500,00 €, so dass der Wiederbeschaffungsaufwand einen Betrag in Höhe von 16.200,00 € ausmacht.
bb)
Ferner sind die Sachverständigenkosten in Höhe von 119,00 € sowie eine Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € zu ersetzen.
cc)

2.