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Verkehrsunfall mit Fahrerflucht, Urteil AG Dortmund

Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – allgemeines:

Ein Verkehrsunfall mit Fahrerflucht ist kein seltenes Ereignis und dann steht der Geschädigte mit seinem Schaden häufig alleine da. Weitere Urteilsfälle zu den verschiedensten Verkehrsunfällen, bspw. zu den Themen „unechter Kreuzungsräumer“ oder „Mietwagenunternehmen“ oder Autoaufkäufer oder generell Auskünfte finden Sie „hier“.

RA Sven Reissenberger hat schon wiederholt solche Sitationen bearbeitet. Der nachstehende „Verkehrsunfall mit Fahrerflucht“ soll daher ein Besispiel dafür sein, dass es sich häufig lohnt, wenn der Geschädigte in der Umgebung seines Parkplatzes ggfs. auch über mehrere Tage hinweg Ausschau nach einem Pkw hält, der korrespondierende Unfallspuren zu dem Schaden an seinem eigenen Pkw aufweist. Der nachstehende Fall verdeutlicht, dass die Gericht in einem solchen Fall auch gegen das Bestreiten der Versicherung und des Unfallgegners und vor allem ganz ohne Zeugen zu einer Verurteilung kommen.

 

 

Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – das Urteil des Amtsgerichts Dortmund:

Abschrift

410 C 6934/16

Verkündet am 31.07.2017

…, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

in dem Rechtsstreit

des Herrn … Dortmund,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter:  Reissenberger, Rechtsanwälte, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,

g e g e n

  1. … Dortmund,
  2. die … Versicherung AG, vertr. d. d. Vorstand, dieser vertr. d. d. …,

Beklagten,

Prozessbevollmächtigte zu 1, 2: Rechtsanwälte …,

hat das Amtsgericht Dortmund

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 27.07.2017

durch den Richter …

für Recht erkannt:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 2.348,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

Die Beklagten werden ferner verurteilt, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.09.2016 an die … Rechtsschutzversicherung AG, … zur Leistungsnummer … zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 2.348,77 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht):

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Verkehrsunfall.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – der unstreitige Sachvortrag beider Parteien):

Der Kläger parkte das ihm gehörende Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „DO- …“ am 04.02.2016 in der Zeit von 5:30 Uhr bis 15:00 Uhr auf dem Parkplatz beim Schumpeterweg … in … Dortmund. Das Fahrzeug war zu diesem Zeitpunkt noch keine vier Jahre alt. Als der Kläger sein abgestelltes Auto wieder in Betrieb nehmen wollte, stellte er außen links am Fahrzeugheck einen Anstoßschaden fest.

Es fanden sich rötliche Lackspuren. Der Kläger rief die Polizei und ließ das Unfallgeschehen aufnehmen. Infolge des Unfalls lief der Kläger durch die Siedlung, um nach dem möglichen Schädiger zu suchen. Er fand den PKW der Beklagten zu 1) mit dem amtlichen Kennzeichen „DO- …“. Dieser Pkw war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der rot lackierte PKW der Beklagten wies Lackabplatzungen im hinteren Bereich auf.

Infolge des Unfalls ließ der Kläger ein Schadensgutachten einholen. Das Gutachten stellte einen (Reparatur-) Schaden in Höhe von 2.023,77 EUR (netto) fest. Durch den Unfall ist eine Wertminderung in Höhe von 300,00 EUR entstanden.

Der Kläger begehrt nunmehr Schadensersatz betreffend die unfallbedingten Reparaturkosten (netto), hinsichtlich der entstandenen Wertminderung sowie eine Auslagenpauschale und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.

Der Kläger ließ die Beklagten zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 18.02.2016 auffordern, den ihm entstanden Schaden binnen 10 Tagen zu regulieren. Die Beklagte zu 2) lehnte dies ihrerseits mit Schreiben vom 07.06.2016 ab.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – der streitige Sachvortrag des Klägers):

Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei mit ihrem PKW bzw. ein anderer Fahrer, der den PKW der Beklagten zu 1) gesteuert habe, am 04.02.2016 in der Zeit von 5.30 Uhr bis 15:00 Uhr gegen sein Fahrzeug gefahren. Dadurch sei der ihm entstanden Schaden verursacht worden. Die Schäden an beiden PKWs seien kompatibel. Ihm seien unfallbedingt Reparaturkosten, wie gutachterlich festgestellt, in Höhe von 2.023,77 EUR (netto) sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR entstanden.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – der Sachantrag des Klägers):

Ursprünglich hat der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.348,77 EUR sowie weitere (vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten) 334,75 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2016 hat der Kläger seine Klage betreffend die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten dahingehend umgestellt, dass nunmehr Zahlung ein seine Rechtsschutzversicherung erfolgen soll.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilten, an ihn einen Betrag in Höhe von 2.348,77 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 zu zahlen.

Ferner beantragt der Kläger,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilten, einen Betrag in Höhe von 334,75 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.03.2016 an die … Rechtsschutzversicherung AG, … zur Leistungsnummer … zu zahlen.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – der Sachvortrag der Beklagten):

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – der streitige Sachvortrag der Beklagten):

Die Beklagten behaupten, die Beklagten zu 1) sei am fraglichen Tag nicht mit dem streitgegenständlichen PKW auf dem Parkplatz gewesen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien wechselseitig ausgetauschten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – weitere Angaben zur Prozesshistorie):

Die Klageschrift ist den Beklagten jeweils am 29.09.2017 zugestellt worden.

Das Gericht hat die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dortmund zum Aktenzeichen 261 Js 951/16 beigezogen. Der Akteninhalt wurde mit den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.02.2017 erörtert. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens.

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 07.06.2017 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht):

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus § 7 Abs. 1 StVG, §§ 115, 116 VVG in beantragten Umfang zu, denn das Fahrzeug der Beklagten zu 1, welches bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversichert ist, ist am 04.02.2016 gegen den parkende PKW des Klägers gefahren.

 

(die Grundlagen der richterlichen Überzeugungsbildung):

Dies steht zur Überzeugung des Gerichts mit der gemäß § 286 ZPO erforderlichen Sicherheit fest aufgrund der Einlassung der Beklagten zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 13.02.2017 sowie aufgrund des eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 22.06.2017.

 

(die Beklagte zu 1) befand sich zum Unfallzeitpunkt im räumlichen Bereich des Unfallortes):

So führte die Beklagte zu 1) im Rahmen der informatorischen Anhörung aus, dass sie am fraglichen Tag mit ihrem PKW im „Schumpeterweg“ unterwegs war. Zwar gab sie auch an, nicht da gewesen zu sein, wo der Kläger wohnt. Eine Verursachung durch die Beklagte zu 1) ist durch ihre Ausführungen jedenfalls nicht ausgeschlossen. Denn der „Schumpeterweg“ in Dortmund, was gerichtsbekannt ist, ist ein kurzer, um die Ecke gehender, 100 m langer Straßenzug. Er kann nur über den „Vierkandtweg“ erreicht und verlassen werden. Die Beklagte ist also in der fraglichen Zeit in dem Bereich mit ihrem PKW unterwegs gewesen.

 

(das unfallanalytische Sachverständigengutachten ermittelte eine Korrespondenz bzw. Kompatibilität zwischen den Schadensspuren an beiden Pkw):

Die letztendliche Überzeugungsbildung seitens des Gerichts erfolgte vorliegend anhand der Ausführungen des eingeholten Sachverständigengutachtens.

 

(kein unzuläsiger Ausforschungsbeweis):

Die Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war vorliegend zulässig; sie stellte keinen ‐ unzulässigen ‐ Ausforschungsbeweis dar.

Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt erst dort vor, wenn die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürliche Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ tätigt und diese unter Beweis stellt (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 31. Aufl. 2016, § 445 ZPO, Rn. 3a). Eine weitere Beweiserhebung ist dann nicht statthaft. Jedoch darf der Beweisführer aber auch solche Tatsachen behaupten, über die er zwar keine genauen Kenntnisse hat, die er aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich halten darf (vgl. BGH, Urteil vom 08. Mai 2012 ‐ XI ZR 262/10 ‐‚ Rn. 40 – juris). So liegt es hier. Denn für die Behauptung des Klägers, das Fahrzeug der Beklagten zu 1) sei in seinen PKW gefahren, sprachen im Zeitpunkt der Anordnung der Beweiserhebung mit Beweisbeschluss vom 13.02.2017 bereits mehrere Umstände, aus der sich die für die weitere Beweiserhebung erforderliche Anfangswahrscheinlichkeit ergab.

So hat der Kläger das Fahrzeug der Beklagten mit entsprechenden Lackabplatzungen jedenfalls in der Nähe seines Fahrzeuges ausfindig machen können. Ferner sind die am PKW des Klägers aufgefunden Lackabplatzungen, wie aus der beigezogenen Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Dortmund ersichtlich, mit dem Lack des PKWs der Beklagten zu 1) – zumindest optisch – vergleichbar. Ein Ausforschungsbeweis lag daher nicht vor, die weitere Beweiserhebung durch Einholung eines Sachverständigengutachtens war zulässig.

 

(Kompatibilität zwischen den Schadensspuren an beiden Pkw):

Der Sachverständige führte nachvollziehbar und schlüssig aus, dass aufgrund der festgestellten Ausprägung, der Intensität sowie der erkennbaren Morphologie die Schäden am Fahrzeug des Klägers und der Beklagten kompatibel seien.

Aus technischer Sicht lasse sich bereits aus dieser Zuordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit darstellen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1) mit dem Fahrzeug des Klägers im Kollisionskontakt stand. Mehr noch führt der Sachverständige überzeugend und für das Gericht plausibel aus, dass aufgrund der optisch-mikroskopischen Untersuchung der in der beigezogenen Akte befindlichen roten Lacksplitter am Fahrzeug des Klägers und bei der Beklagten ein übereinstimmender Aufbau der Bruchstücke mit der darunter erkennbaren Spachtelmasse feststellbar sei. Beide Lacksplitter seien nicht werksüblich aufgebaut, sondern zeigen eine instand gesetzte (gespachtelte) Oberfläche.

Zudem seien die Lacksplitter bei gleichem Lichteinfall farblich identisch. Dies spreche mit höchster Wahrscheinlichkeit dafür, dass die unterschiedlichen Lacksplitter vom selben Fahrzeug stammen.

 

(die Würdigung des Beweisergebnisses durch das Gericht):

Unter Würdigung dessen hat der Kläger den erforderlichen Beweis dahingehend erbracht, dass das Fahrzeug der Beklagten den Kollisionskontakt mit dem klägerischen Fahrzeug verursacht hat. Andere wahrscheinliche Ursachen, wie zum Beispiel ein Herbeiführen der Eindellung bzw. der Kratzer durch einen klägerseitig erzeugten Kontakt sind weder ersichtlich, noch durch die Beklagten vorgetragen. Insoweit blieb zwischen den Parteien unstreitig, dass das klägerische Fahrzeug den Schaden im parkenden Zustand erlitt, sich also selbst nicht bewegt hat.

 

(keine „höhere Gewalt“):

Die Haftung ist auch nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVO ausgeschlossen. Etwaige Tatsachen, die auf eine Verursachung durch „höhere Gewalt“ schließen lassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Gleiches gilt für einen etwaigen Mitverursachungsbeitrag des Klägers.

Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 116 Abs. 1 VVG.

 

(Reparaturschaden; unzulässiges einfaches Bestreiten durch die Beklagtenseite):

Die Beklagten haben daher gemäß § 249 BGB den dem Kläger aufgrund des Kollisionskontaktes entstanden Schaden zu ersetzen. Hierzu gehört insbesondere der reparaturbedingte Aufwand. Dieser ist vorliegend gemäß dem klägerseitig eingeholten Sachverständigengutachten auf einen Betrag in Höhe 2.023,77 EUR (netto) zu bemessen. Insoweit die Beklagten bestreiten, dass dieser Aufwand überhaupt unfallbedingt entstanden ist, liegt ein unzulässiges einfaches Bestreiten vor. Der Kläger hat das Gutachten bereits mit Einreichung der Klageschrift vorgelegt. Die Beklagten hätten demnach gemäß § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert Stellung nehmen müssen, welche der im Gutachten in Ansatz gebrachten Positionen nicht aufgrund eines möglichen Kollisionskontaktes entstanden sein könnten (vgl. hierzu Reinhold in Thomas/Putzo ZPO, 37. Auflage, § 138, Rn. 12).

 

(Wertminderung):

Ferner kann der Kläger auch eine durch den Unfall bedingte Wertminderung seines PKWs in Höhe von 300,00 EUR ersetzt verlangen. Die Wertminderung infolge eines Unfalls gehört zu den nach § 7 Abs. 1 StVG, § 249 BGB zu ersetzenden Schäden (Geigel, Haftpflichtprozess, 1. Teil Allgemeine Begriffe und Rechtsverhältnisse des Haftpflichtrechts, 3. Kapitel; Schadensersatz wegen Beschädigung oder Zerstörung von Sachen Rn. 54-67, beck-online). Die Höhe der Wertminderung blieb zwischen den Parteien unstreitig. Einer weiteren Beweisaufnahme bedurfte es daher nicht.

 

(Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 €):

Ferner steht dem Kläger gemäß § 249 BGB auch eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR ohne weitere Nachweise hinsichtlich der konkreten Schadensentstehung zu (ständige Rechtsprechung, vgl. nur LG Aachen, Urteil vom 01.09.2016 ‐ 2 S 72/16; AG München, Urteil vom 16.09.2016 ‐ 322 C 2647/16; LG Rostock, Urteil vom 26.02.2016 ‐ 9 O 286/14; LG Dortmund Urteil vom 17.9.2009 ‐ 4 S 189/08).

 

(vorgerichtliche Anwaltskosten):

Der gemäß § 249 BGB zu ersetzende Schaden umfasst vorliegend auch die vorgerichtlichen, hier zutreffend berechneten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 EUR (Streitwert: 2.348,77 EUR, 1,3 Geschäftsgebühr zzgl. Mehrwertsteuer + Auslagenpauschale zzgl. Mehrwertsteuer).

 

(kein Verzug erforderlich):

Eines Verzuges bedurfte es insofern nicht, da es sich vorliegend bereits aufgrund des tatsächlichen Unfallhergangs, den niemand beobachtet hatte, um einen nicht einfach gelagerten Sachverhalt handelte. Da die Rechtsschutzversicherung des Klägers für die vorgerichtlichen Anwaltskosten eingetreten ist, was sich jedenfalls mittelbar aus der klägerseitigen Antragstellung mit Schriftsatz vom 09.12.2017 ergibt, kann der Kläger insoweit lediglich Zahlung an die Rechtsschutzversicherung verlangen.

Wie von den Beklagten nicht in Zweifel gezogen wurde, ist der Kläger auch berechtigt, die entstandenen Rechtsanwaltskosten für seine Rechtsschutzversicherung geltend zu machen. Insoweit er diesbezüglich seinen ursprünglichen Antrag umgestellt hat, liegt hierin eine sachdienliche Klageänderung gemäß 5 263 ZPO, weil ein weiterer Rechtsstreit vermieden wird (vgl. im Einzelnen: Reichold in Thomas/Putzo ZPO, 37. Auflage, § 263, Rn. 8).

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – die Verzinsung):

Des Weiteren folgt der Anspruch des Klägers betreffend die Verzinsung der Hauptforderung aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288, 247 BGB. Denn der Kläger hatte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Telefax-Schreiben vom 18.02.2016 unter Fristsetzung binnen 10 Tagen ab Zustellung aufgefordert, die ihm entstanden Schäden zu regulieren.

Die Beklagte zu 2) befand sich damit jedenfalls seit dem 01.03.2016 in Verzug. Somit muss sich die Beklagte zu 1) gemäß AKB 10 V diesen Umstand auch zurechnen lassen (vgl. Grüneberg in Palandt, 75. Auflage, § 425 Rn. 3). Der Zinsanspruch betreffend die Nebenforderung folgt demgemäß aus §§ 291, 288 BGB. Ein weiterer Zinsanspruch unter dem Gesichtspunkt des Verzuges besteht demgegenüber nicht. Denn für das Gericht ist schon nicht ersichtlich, wann die Rechtsschutzversicherung des Beklagten die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten reguliert hat.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – die Entscheidung über die Kosten):

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 4 ZPO.

 

(Verkehrsunfall mit Fahrerflucht – die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit):

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.