Die Schadensposition bei der Unfallregulierung.

Nach einem Verkehrsunfall ist zu prüfen, welche einzelne Schadensposition für den Geschädigten zur Regulierung in Frage kommen. Neben dem in der Regel anzutreffenden Reparaturschaden ist auch an andere Bestandteile des Gesamtschadens zu denken. Näheres kann nur einer Beratung vorbehalten bleiben.

Im Einzelnen:

Schadensposition Fahrzeugschaden

Der Geschädigte kann grundsätzlich Ersatz des ihm wegen des Verkehrsunfalls entstehenden Fahrzeugschadens verlangen. Dabei dürfte es sich um die wichtigste Schadensposition halten.

In erster Linie kommen dabei die Reparaturkosten in Betracht. Die zu erstattenden Kosten ergeben sich dabei aus der Reparaturrechnung.

Der Geschädigte muss den Pkw jedoch nicht reparieren lassen. Achtung! Die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners versucht hier oftmals durch Täuschung den Geschädigten dazu zu bringen, eine Reparaturrechnung vorzulegen oder einen die Zahlung des Schadens oder eines Teils davon von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig zu machen. Dies ist nicht erlaubt!

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zum sog. „normativen Schaden“ kann der Geschädigte als Eigentümer mit seinem Pkw grundsätzlich verfahren, wie er will.

In der Praxis wird daher oftmals auch auf Gutachtenbasis abgerechnet. Man nennt diese Vorgehensweise „fiktive Abrechnung“ auf Gutachtenbasis.

Das heißt, der Geschädigte lässt den entstandenen Reparaturschaden durch einen Sachverständigen ermitteln und rechnet den so ermittelten Schaden mit der gegnerischen Versicherung ab. Der Geschädigte, der auf Grund eines Gutachtens eine Schadensersatzleistung erhält, ist in der Verwendung der Leistung frei. Es kann also eine Reparatur vollständig unterbleiben oder zu einem günstigeren Preis als zu dem durch das Gutachten festgestellten Betrag vorgenommen werden. Das bedeutet konkret, der Geschädigte allein, und keinesfalls die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, entscheidet, ob er den Pkw überhaupt repariert, ob er den Pkw nur teilweise repariert, ob er ihn selbst oder gar nicht repariert. Allein der Geschädigte entscheidet auch darüber, ob er den Pkw verkauft oder behält. Grenzen gibt es hier lediglich beim wirtschaftlichen Totalschaden. Keinesfalls ist der Geschädigte verpflichtet, eine Reparaturrechnung vorzulegen.

Sollten Sie Rechtsanwalt Sven Reissenberger zur Unfallregulierung einschalten, werden Sie mit diesen Maßnahmen der Versicherung nicht belästigt werden, weil sich Rechtsanwalt Sven Reissenberger einerseits für Sie darum kümmert und andererseits die Versicherer einem Rechtsanwalt gegenüber derartige Versuche fast gar nicht unternehmen.


wirtschaftlicher Totalschaden

Die Höhe der Reparaturkosten kann im Einzelfall, gerade bei älteren Pkw, die bereits stark an Wert verloren haben, den Betrag übersteigen, der zur Anschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren Ersatzfahrzeugs erforderlich ist. Dann spricht man von einem „wirtschaftlichen Totalschaden“. In solchen Fällen wird von dem Geschädigten aus Gründen der Schadensminderungspflicht grundsätzlich verlangt, dass er von der kostenträchtigen und somit unwirtschaftlichen Reparatur absieht und stattdessen eine vergleichbares Ersatzfahrzeug anschafft.

Es wird dann auf der Basis eines Wiederbeschaffungswertes, also dem Wert, den man benötigt, um einen vergleichbaren Pkw zu erwerbern, abgerechnet und davon dann noch der sog. „Restwert“, also der Wert, den der Pkw im beschädigten Zustand aufweist, abgezogen. Hier entsteht oftmals Streit, weil die gegnerische Haftpflichtversicherung des Unfallgegners oftmals versucht, den Restwert durch besondere Anbieter nach oben zu treiben, um letztlich dem Geschädigten weniger zu bezahlen. Hier kann nur ein Rechtsanwalt helfen. Einzelheiten der Schadensbewertung sind im Übrigen kompliziert. Hier ist daher unbedingt eine Beratung erforderlich.


130%Grenze bei der Verkehrsunfallregulierung

Da die Rechtsprechung das Interesse des Eigentümers an dem Erhalt seines PKw höher einschätzt als die Schadensminderungspflicht, erlaubt die Rechtsprechung dem Geschädigten, den Pkw zu reparieren, wenn der Schaden am Pkw maximal 130% über dem Wiederbeschaffungswert liegt. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensposition Wertminderung

Im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs tritt unter bestimmten Voraussetzungen eine Wertminderung des Fahrzeugs ein, selbst wenn die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht durchgeführt wird.

Eine solche Wertminderung ist grundsätzlich im Rahmen des zu leistenden Schadensersatzes vom Schädiger zu ersetzen, wobei die Wertminderung um so höher ausfällt, je neuer und je beschädigter der Pkw ist. Auf der anderen Seite wird man bei geringen Schäden oder bei Schäden an alten Pkw dem Geschädigten keine Wertminderung mehr zubilligen können.

Es handelt sich bei der Wertminderung um einen sog. subjektiven Wert mit subjektiv-irrationalem Hintergrund, den der Kfz-Sachverständige kraft seiner Kompetenz ermittelt.

Eine Wertminderung ist dadurch begründet, dass ein Kunde bei einer Kaufabsicht und der Wahl zwischen zwei identischen Pkw bei gleichem Preis stets den unfallfreien Pkw vorziehen würde, es sei denn, der Veräußerer des verunfallten Pkw schafft durch einen niedrigeren Verkaufspreis einen höheren Kaufreiz. Diese Notwendigkeit, beim verunfallten Pkw einen besonderen Kaufreiz zu gewähren und den Verkaufspreis zu senken, ist zu vergüten und soll durch die Wertminderung kompensiert werden. Es handelt sich um eine sog. merkantile Wertminderung.

Im übrigen unterscheidet man davon die sog. technische Wertminderung. Sie liegt vor, wenn der Pkw nach der Reparatur sich in einem technisch schlechteren Zustand befindet als vorher, was eher selten vorkommen dürfte. Es handelt sich um eine regelmäßig vorkommende Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensposition UPE-Aufschläge

UPE-Aufschläge sind unverbindliche Preisempfehlungen der Fahrzeughersteller. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Die meisten Fahrzeughersteller geben für ihre Ersatzteile gegenüber den Werkstätten unverbindliche Preisempfehlungen (sog. UPE) ab, an die sich die Ersatzteilhändler und Werkstätten aber nicht zu halten brauchen. Deshalb werden vielfach örtlich noch sog. UPE-Aufschläge gemacht, d. h.
es werden bestimmte Prozentsätze auf die empfohlenen Richtpreise aufgeschlagen.

Diese UPE-Aufschläge sind im Schadensfall zu ersetzen, da sie zum normativen Schaden gehören, und zwar auch bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis. Ein freier Gutachter wird diese Schadensposition in seinem Gutachten daher immer aufnehmen, weil die UPE-Aufschläge zum
Schaden gehören. Die ganz überwiegende Zahl der Gerichte, insbesondere auch der BGH und das OLG Hamm, -Rechtsanwalt Sven Reissenberger hat ein derartiges Urteil selbst erwirkt- billigt dem Geschädigten die Ersatzteilpreise einschließlich des UPE-Aufschlags zu. Es handelt sich um eine häufig sehr umstrittene Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensposition Verbringungskosten

Verbringungskosten sind die Kosten, die anfallen wenn der Pkw von der Werkstatt zur Lackiererei verbracht werden muss. Das ist immer dann und zur Zeit sehr häufig der Fall, weil die Werkstätten dazu übergegangen sind, die Lackierungen nicht mehr unmittelbar in der Werkstatt sondern
anderweitig, oftmals von Dritten vorzunehmen.

Auch diese Verbringungskosten sind im Schadensfall zu ersetzen, da sie zum normativen Schaden gehören, und zwar auch bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis. Ein freier Gutachter wird diese Schadensposition in seinem Gutachten daher immer aufnehmen, weil die Verbringungskosten zum Schaden gehören. Die ganz überwiegende Zahl der Gerichte, insbesondere auch der BGH und das OLG Hamm, -Rechtsanwalt Sven Reissenberger hat ein derartiges Urteil selbst erwirkt- billigt dem Geschädigten die Verbringungskosten zu. Es handelt sich um eine häufig sehr umstrittene Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensposition Mehrwertsteuer (MwSt) im Verkehrsunfallrecht

Die Mehrwertsteuer wird im eigentlichen Widerspruch zum Deutschen Recht seit dem 01.08.2002 aufgrund des Einflusses der Versicherungswirtschaft, die eine Gesetzesänderung durchsetzen konnte, nur noch dann an den Geschädigten ausgezahlt, wenn er nachweist, dass er tatsächlich
Mehrwertsteuer bezahlt hat.

Grundsätzlich heißt es im Gesetz bei § 249 BGB:

Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Darunter fallen alle Schadenspositionen.

Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

Die Versicherungswirtschaft konnte nun nachstehende Formulierung als Satz 2 in das Gesetz einbringen, der wie folgt lautet:

Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Damit kann der Unfallgeschädigte bei Abrechnung auf Gutachtenbasis nur noch den Nettoschadensbetrag von der gegnerischen Haftpflichtversicherung beanspruchen.

Bei Geschädigten, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, weil es sich bspw. bei dem geschädigten Pkw um ein Firmenfahrzeug handelt, hat sich nichts verändert. Es handelt sich um eine selten relevante Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Schadensposition Reparaturschaden

Ein Reparaturschaden (im Gegensatz zum Totalschaden) liegt jedenfalls immer dann vor, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustands technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist, d. h., der für die völlige Wiederherstellung des Fahrzeugs entsprechend dem Zustand unmittelbar vor dem Augenblick der Beschädigung erforderliche Reparaturaufwand finanziell geringer ist als der Wiederbeschaffungswert abzüglich des ggf. zu erzielenden Restwertes.

Liegt der erforderliche Reparaturbetrag über diesem Betrag, ist er aber nicht höher als der Wiederbeschaffungswert, dann kann der Geschädigte die Reparaturkosten fordern, wenn er die Reparatur auch tatsächlich sach- und fachgerecht ausführen lässt und dies auch durch ein kurzes Nachgutachten, Bestätigungen der Werkstatt oder eigenen Lichtbildern nachweist.

Will der Geschädigte in einem solchen Fall jedoch fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen, ohne die Durchführung der Reparatur nachzuweisen, muss nach den Grundsätzen der Schadensminderungspflicht eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden, bei der den Reparaturkosten die Differenz aus Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert gegenüber gestellt wird. Der Geschädigte hat sodann nur Anspruch auf den niedrigeren der beiden Vergleichsbeträge.

Übersteigen die Reparaturkosten hingegen den Wiederbeschaffungswert und will der Geschädigte die Reparatur gleichwohl ausführen, weil er an an dem Pkw hängt, dann darf er dies nach der Rechtssprechung nur dann, wenn er sein sog. „Integritätsinteresse“ dokumentiert, d. h. der Geschädigte sein schutzwürdiges Interesse an der Erhaltung gerade seines so schwer beschädigten Fahrzeugs nachweist. Dieser Nachweis gelingt dann, wenn der Geschädigte seinen Pkw behält und ihn bis zu einer Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes ohne Abzug des Restwertes fachgerecht reparieren lässt. Es handelt sich um die gängigste Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensposition Nutzungsausfallentschädigung

Der Nutzungsaufall ist grundsätzlich eine durch die Rechtsprechung anerkannte Entschädigung für die Dauer des Ausfalls der Möglichkeit der Pkw-Nutzung. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann jedoch nie fiktiv beansprucht werden, sondern immer nur bei einem konkreten Ausfall der Nutzungsmöglichkeit des Pkw. Bei (Weiter-) Benutzung eines beschädigten Pkw kann also keine Nutzungsausfallentschädigung beansprucht werden.

Bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis kann solange kein Nutzungsausfall verlangt werden, wie die Reparatur des Pkw nicht nachgewiesen wird.

Bei Abrechnung auf fiktiver Reparaturkostenbasis bei einem Totalschadensfall kann solange kein Nutzungsausfall verlangt werden, wie der Verkauf und Abmeldung des verunfallten sowie die Anschaffung und Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs nicht nachgewiesen wird.

Bei Abrechnung auf tatsächlicher Reparaturkostenbasis kann solange kein Nutzungsausfall verlangt werden, wie die Reparatur des Pkw nicht durch Vorlage der Reparaturrechnung nachgewiesen wird.

Man darf mit der Reparatur bzw. mit der Neuanschaffung eines Pkw auch nicht zulange warten, da bereits nach wenigen Monaten die Versicherung gestützt auf einige Urteile einwenden können wird, dass das Nutzungsausfallinteresse nicht sonderlich hoch war, so dass die Gefahr besteht, dass nur die ersten beiden Tage als Nutzungsausfallentschädigung anerkannt werden. Es handelt sich um eine sehr häufig anfallende und wirtschaftlich wichtige Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

Die Höhe des Nutzungsausfalls wird vom Kfz-Sachverständigen in seinem Gutachten angegeben und nach der verbreiteten Tabelle von Sanden / Danner / Küppersbusch bestimmt. Ausgehend von der Kalkulation vergleichbarer Mietwagenkosten (beruhend auf den Fahrzeugpreisen und den
entstehenden Betriebskosten) wird der Tagessatz für jedes Modell errechnet. Bei älteren Modellen lässt der Bundesgerichtshof je nach Alter des Pkw und seiner Ausstattung einen Abzug von einer bzw. sogar von zwei Klassen zu. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Nutzungswille

Der Nutzungswille muss vorliegen. Das ist nicht der Fall, wenn der Geschädigte äußert, er wolle nach dem Unfall nicht mehr fahren, weil er Angst oder keine Lust mehr habe oder wenn er behauptet, das Fahrzeug auch vor dem Unfall nicht mehr benutzt zu haben. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Nutzungsmöglichkeit

Die Nutzungsmöglichkeit muss vorliegen. Der Geschädigte muss die tatsächliche Möglichkeit haben, ein Fahrzeug zu nutzen. Sollte er dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage sein, besteht die
Nutzungsmöglichkeit nicht. Die Nutzungsmöglichkeit liegt jedoch in einem solchen Falle gleichwohl vor, wenn das Fahrzeug gleichermaßen und regelmäßig nach einer vor dem Unfall getroffenen Zweckbestimmung durch einen Dritten, bspw. Ehegatte, Kind, Freund, etc. …, mitbenutzt wird.
Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensposition Mietwagenkosten

Wird ein Fahrzeug beschädigt, ist der Geschädigte berechtigt, statt sich den Ausfall der Pkw-Nutzung auszahlen zu lassen, sich für die erforderliche Dauer der Wiederherstellung des Pkw ein Ersatzfahrzeug anzumieten.

Der Schädiger ist daher verpflichtet, dem Geschädigten die dadurch entstehenden Mietwagenkosten zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen sind und soweit sie im Rahmen der Behebung des
Fahrzeugschadens notwendig waren. Auch hier müssen daher auch wieder der Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit vorhanden sein und die Reparatur oder aber die Ersatzanschaffung im Falle des Totalschadens muss nach den zuvor dargestellten Grundsätzen belegt werden.

Im Übrigen hat der geschädigte auch in diesem Zusammenhang die Grundsätze der Schadensminderungspflicht zu beachten.

Es muss daher der Zeitraum, für den die gegnerische Versicherung für die Mietwagenkosten aufzukommen hat, so kurz wie möglich gehalten werden. Zur Begrenzung der Reparaturdauer muss alles unternommen werden, um die Werkstatt zu einer möglichst schnellen Wiederherstellung des Fahrzeugs zu veranlassen oder im Falle der Eigenreparatur den Pkw möglichst wieder
sehr schnell wiederherzustellen.

Oftmals ist die Höhe der Mietwagenkosten streitig, weil die Versicherungen häufig die sog. Unfallersatztarife von Werkstätten und Autohäusern, die nebenbei auch Pkw vermieten, nicht anerkennen. Bis heute ist es der Rechtsprechung nicht gelungen, für die Geschädigten das
Problem abschließend zu klären. Allerdings kann soviel gesagt werden:
Der Geschädigte muss nicht umfangreiche Tarifnachforschungen auf dem für ihn zugänglichen Mietwagenmarkt anstellen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Nutzungsausfall bei anderen Fahrzeugen

Fahrräder, Motorräder, Wohnmobile, Taxis, Lkw, Autotelefone, Bildenhunde, Elektrorollstühle, Farbfernseher, Privatflugzeuge, … sind auch einer Nutzungsausfallentschädigung zugänglich. Es gelten die unter Nutzungsausfall dargestellten Grundsätze. Näheres bleibt einer Beratung
vorbehalten.

 

Schadensposition Entsorgungskosten

Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen Schadens auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Verschrottung des Fahrzeugs. Es handelt sich um eine seltene Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Schadensposition Umbaukosten

Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen Schadens auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für einen Umbau des Fahrzeugs, einer Radioanlage oder eines Telefons oder für eine behinderten gerechte Ausstattung des Fahrzeugs. Es handelt sich um eine seltene Schadensposition, die häufig bei Geschädigten mit Behinderung eine Rolle spielen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Schadensposition An- und Abmeldekosten

Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen Schadens auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die An- und Abmeldekosten des verunfallten bzw. der erworbenen Ersatzfahrzeugs. Es handelt sich um eine geringwertige Schadensposition, die regelmäßig bei ca. maximal 80,00 € liegt. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Schadensposition Regulierungskosten

Der Geschädigte hat nach den Grundsätzen des normativen Schadens auch Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Unfallregulierung, wozu die Sachverständigenkosten, Zinsen für eine Finanzierung aber auch unmittelbar ohne Verzug und ohne Finanzierung nach § 849 BGB direkt nach
der Entziehung oder Beschädigung der Sache durch den Unfall. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

Schadensposition Kostenpauschale / Unkostenpauschale

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz seiner ihm durch die Schadensregulierung entstandenen Portokosten, Fahrtkosten und Telefonkosten. Diese werden regelmäßig mit 25,00 € abgegolten. Es handelt sich um die geringwertigste Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Schadensposition Rechtsanwaltskosten

Der Geschädigte hat Anspruch auf Ersatz seiner ihm durch die Schadensregulierung entstandenen Rechtsanwaltskosten. Diese werden von der Versicherung übernommen, weil der Geschädigte aus Gründen der sog. „Waffengleichheit“ das Recht hat, sich anwaltlicher Hilfe zur sachgerechten Durchsetzung seiner Interessen zu bedienen. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.

 

Schadensposition Haushaltsführungsschaden

Der Haushaltsführungsschaden ist eine weitere ersatzfähige Schadensposition beim Verkehrsunfall. Diese Schadensposition wird häufig übersehen.

Ein deartiger Anspruch kann verlangt werden, wenn jemand aufgrund seiner durch und wegen seines Unfalls erlittenen Körperverletzungen nicht in der Lage ist, seinen Haushalt oder den der ganzen Familien zu führen, also die Hausarbeit nicht mehr erledigen kann.

Meistens wird es sich auch heute noch faktisch um Frauen handeln.
Selbstverständlich steht der Anspruch aber auch gleichermaßen Männern und ggfs. auch Kindern zu.

In dem Umfange, wie der Haushalt nicht geführt werden konnte, besteht ein Anspruch auf Ersatz der Kosten, die notwendig sind bzw. gewesen sind, um den Haushalt durch Dritte führen zu lassen.

Es kommt dabei regelmäßig zur Bezifferung dieses Anspruchs darauf an, wie groß bspw. die sauber zu haltenden Räumlichkeiten sind, wie umfangreich die zu erledigen Einkäufe sind, wieviel Kinder müssen versorgt, ggfs. noch gewickelt oder angezogen, zum Kindergarten oder zur Schule gebracht und wieder angeholt werden, wie umfangreich die zu reinigende Wäsche ist, etc. … . Je umfangreicher die Verpflichtungen sind, um so höher ist der insoweit eintretende Schaden.

Es kann deshalb eine Haushaltshilfe eingestellt werden, die für ihre Tätigkeit ein Entgelt erhält, wobei es gleich ist, ob es sich um eine gewerbliche Haushaltshilfe oder um eine Feundin oder Nachbarin handelt.

Der Anspruch besteht jedoch auch dann, wenn der Haushalt durch Dritte unentgeltlich geführt wird, denn es soll dem Schädiger und seiner Versicherung nicht zu Gute kommen, dass Dritte aus familiärer oder freundschaftlicher Verbundenheit kulante Leistungen erbringen.

Dann müssen jedoch die Kosten einer fiktiven Haushaltshilfe geschätzt werden. Anhaltspunkt für die Schätzung ist der Nettolohn einer gleichwertigen Ersatzkraft gemäß dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT). Diese Schätzung erfolgt in der Praxis anhand der Tabelle Schulz-Bork/Hoffmann. Nach Maßgabe dieser Tabelle kann ermittelt werden, welcher BAT-Tarifgruppe die erforderliche Haushaltshilfe zuzuordnen wäre und welcher Stundenaufwand zugrunde zu legen ist.

 

Schadensposition Verdienstausfall

Sollten Sie nach einem Unfall arbeitsunfähig erkrankt sein oder aus anderen Gründen Ihrer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen können, so erhalten Sie im Krankheitsfall als abhängig Beschäftigter ( Arbeitnehmer oder Angestellter ) eine Entgeltfortzahlung von Ihrem Arbeitgeber für die Dauer von 6 Wochen.

Sollte Ihr krankheitsbedingter Ausfall über die Dauer von 6 Wochen hinausgehen, würde die Krankenkasse einspringen und Krankengeld bezahlen. Die Differenz zwischen der Entgeltzahlung bzw. der Krankengeldzahlung einerseits und Ihrem an sich erzielten Lohn andererseits können Sie von der Versicherung des Schädigers ersetzt verlangen.

Darunter können insbesondere auch Auslösen, Abwesenheitsgelder, Nacht- oder Feiertagszuschläge sowie sonstige Sonerzahlungen wie eine Pünktlichkeitsprämie fallen, denn die Entgeltzahlung richtet sich regelmäßig nur nach dem Grundgehalt ohne die vorgenannten Zuschläge.

Als Selbständiger müssten Sie, ggfs. unter Mithilfe Ihres Steuerberaters, darlegen, welchen konkreten Gewinnausfall Sie durch und wegen des Unfalls erlitten haben. Regelmäßig wird aus den Werten der Vergangenenheit ein Durchschnittswert ermittelt, der dann auf den Ausfallzeitraum übertragen wird.

Aber auch der Verlust eines konkreten gewinnbringenden Geschäftes kann in die Schadensberechnung einfließen, wenn Sie eine Verbindung zwischen den Folgen des Unfalls und Ihrer Verletzungen einerseits sowie des Nichtzustandekommens des Geschäftes andererseits darlegen und belegen, d. h. einen nachvollziehbaren und beweisbaren Kausalzusammenhang zwischen den beiden Ereignissen herstellen können.

Bei schweren Verletzungen handelt es sich um eine sehr wichtige und bedeutende Schadensposition. Näheres bleibt einer Beratung vorbehalten.