Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren / OWi-Verfahren), Strafverfahren in Verkehrssachen

Rechtsanwalt Sven Reissenberger bearbeitet auch die Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeldverfahren / OWi-Verfahren), Strafverfahren in Verkehrssachen.

Typischer Sachverhalt in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren ist die Messung einer Geschwindigkeitsübertretung („geblitzt“ werden), bspw. mittels eines Messgerätes wie dem Riegl FG21-P 2,00, oder bspw. einem stationären Geschwindigkeitsmessgerätes der Bauart Traffipax Traffiphot S, eines zu geringen Abstands oder eines Rotlichtverstoßes. Darüber hinaus gibt es noch zahlreiche andere Verstöße, wie falsches Parken, Geschwindigkeitsmessungen durch Nachfahren, etc. …

In der Regel geht dem Betroffenen (dem Mandanten im Ordnungswidrigkeitsverfahren) nun ein Anhörungsbogen der zuständigen Bußgeldstelle zu, durch den Gelegenheit gegeben wird, zu dem Vorfall Stellung zu nehmen. Man kann diese Möglichkeit des sog. rechtlichen Gehörs wahrnehmen oder auch einfach zu dem Vorwurf schweigen. Fast immer ist es jedoch besser zu schweigen.

Aus anwaltlicher Sicht ist es im Ordnungswidrigkeitenverfahren fast ausnahmslos erforderlich und daher anzuraten, bereits zu diesem frühen Zeitpunkt anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, damit die Verteidigung sowohl umfassend und erschöpfend unter Ausnutzung aller legitimen Möglichkeiten zum frühest möglichen Zeitpunkt aufgenommen werden kann.

Es kann daher nur dringend angeraten werden, auf den Anhörungsbogen keinesfalls selbst zu reagieren sondern ihn möglichst schnell dem Rechtsanwalt auszuhändigen, damit nicht vorzeitig ein möglicher Erfolg im Ordnungswidrigkeitenverfahren verschenkt wird.

Durch die Anordnung der Behördeim Ordnungswidrigkeitenverfahren, dem Betroffenen oder im Falle der Ungleichheit von Fahrer und Halter dem Halter als Zeugen einen Anhörungsbogen zu übersenden, wird die Verjährung nur dann unterbrochen und es beginnt eine neue Verjährungsfrist von drei Monaten zu laufen, wenn der Anhörungsbogen dem konkret Betroffenen zugesandt wird. Im Falle des Halters, der nicht zugleich Betroffener ist, beginnt die Verjährungsfrist gegenüber dem wahren Betroffenen nicht zu laufen.

Sollte ein Bußgeldbescheid erlassen worden sein, so hat der Betroffene nur zwei Wochen Zeit, Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen.

Gerade bei Viel- oder Berufsfahrern, denen ein Fahrverbot droht, kann eine Fristversäumnis erhebliche Nachteile haben. Die Frist ist daher unbedingt einzuhalten. Es kann daher nur dringend angeraten werden, den Bußgeldbescheid keinesfalls selbst zu bekämpfen sondern ihn möglichst schnell dem Rechtsanwalt auszuhändigen, damit dieser Einspruch einlegt und gleichzeitig weitere Maßnahmen einleitet, wie Akteneinsicht, Vorlage von Dokumenten, wie z. B. Eichscheine und Protokolle. Oftmals unterlaufen den bedienenden Beamten oder städtischen Angestellten Fehler, die zur Unbrauchbarkeit des Messergebnisses führen können. Auch können erhebliche Argumente gegen ein Fahrverbot ins Feld geführt werden, so dass ganz ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen werden kann.

Urteile im Ordnungswidrigkeitenverfahren

Rechtsanwalt Sven Reissenberger hat in den verschiedensten Bereichen des Rechts der Ordnungswidrigkeitenverfahren mehrere Urteile erwirkt, die die Aufhebung oder Herabsetzung des Bußgeldbescheides bzw. die Aufhebung des Fahrverbotes gegen angemessene Erhöhung des Bußgeldes zur Folge hatte. Insoweit wird auf neuere Entscheidungen verwiesen, in welchen bspw. vor dem Amtsgericht Schwerte in einem lehrbuchhaften Fall das Gericht die Voraussetzungen für den Verzicht auf ein Fahrverbot in das Urteil geschrieben hat.

Auch kann darauf verwiesen werden, dass bspw. die Messung mit einem Riegl FG21-P 2,00 und eine darauf beruhende Verurteilung durch das Amtsgericht Dortmund aufgrund einer von Rechtsanwalt Reissenberger eingelegten Rechtsbeschwerde durch Beschluss des OLG Hamm aufgehoben wurde. Dies ist durchaus keine Seltenheit. Mit ein wenig Erfahrung in der Verteidigung von Bußgeldsachen kann auf eine Vielzahl von Aufhebungsentscheidungen verwiesen werden, weil bspw. das 1. instanzliche Gericht entweder einem Beweisbeschluss nicht nachgehen wollte, so der Beschluss des OLG Hamm bezüglich der Aufhebung eines Urteils des AG Hagen, oder ein anderer Beschluss des OLG Hamm bezüglich der Aufhebung eines Urteils des AG Hagen wegen einer falschen Rechtsanwendung auch im Rahmen einer Messung mit einem Riegl FG21-P 2,00 oder bei einem stationären Geschwindigkeitsmessgerät der Bauart Traffipax Traffiphot S. Gelegentlich wird dasselbe Amtsgericht, wie im Falle des AG Hagen in dem zuletzt genannten Fall, gleich zweimal durch Beschluss des OLG Hamm in derselben Sache aufgehoben und die Sache dann endgültig eingestellt.

Auch ist das Nachfahren durch zivile Polizeifahrzeuge nicht immer frei von Fehlern.

Zwar kann nicht immer verhindert werden, dass ein Amtsgericht eine falsche Entscheidung trifft. Mit einem erfahrenen Anwalt kann jedoch eine derart falsche Entscheidung erfolgreich mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden. So kann auf zwei Entscheidungen des OLG Hamm verwiesen werden, die eine Messung durch Nachfahren zum Gegenstand hatten und vom OLG Hamm aufgehoben wurden, so Beschluss des OLG Hamm bezüglich eines Urteils des AG Bochum sowie Beschluss des OLG Hamm bezüglich eines Urteils des AG Dortmund.

Es konnte aber bspw. durch eine geschickte Verteidigungsstrategie und Prozessführung im Ordnungswidrigkeitenverfahren erreicht werden, dass bspw. Verfahren vor dem Amtsgericht Lüdenscheid wegen Verjährung durch Urteil eingestellt oder vor dem Amtsgericht Castrop-Rauxel durch Beschluss eingestellt worden sind. In beiden Fällen konnte dem Mandanten nicht nur das Fahrverbot sondern auch das Bußgeld erspart werden.

Vorstehende Ausführungen gelten um so mehr, wenn ein Strafvorwurf gegen den Mandanten bspw. wegen Unfallflucht, Alkohol am Steuer, Fahren ohne Fahrerlaubnis, Fahren ohne Versicherungsschutz, Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, Widerstand gegenüber Vollstreckungsbeamten, Nötigung oder Beleidigung im Straßenverkehr, etc. … in Rede steht.

Auch hier gilt:

Ruhe ist die erste Bürgerpflicht! Nehmen Sie Niemanden gegenüber Stellung zu diesem Vorwurf, insbesondere der Polizei nicht, und suchen Sie schnellstmöglich einen Rechtsanwalt auf, der sofort Akteneinsicht beantragen kann. Rechtsanwalt Sven Reissenberger besitz auf diesem Gebiet langjährige Erfahrung und berät Sie gerne.