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Brand des Nachbarhauses-Vergleich LG Dortmund

I. 

(Brand des Nachbarhauses – Einleitung):

Ein Brand des Nachbarhauses greift mit seinen Flammen häufig auf das eigene Haus über. Diese Brandunfälle kommen immer wieder vor und betreffen nicht nur Immobilien sondern auch andere Wertgegenstände, wie Camping-Fahrzeuge aller Art, Pkw etc. … .

In allen diesen Fällen weigert sich sehr oft der Eigentümer des Nachbarhauses und die -soweit vorhandenen- dahinterstehende Versicherung, bei einem Brand des Nachbarhauses die Gebäudeversicherung, den Schaden an dem eigenen Haus zu übernehmen.

Bei einem unverschuldeten Brand des Nachbarhauses, wie im nachstehenden Fall, gibt es keine direkte gesetzliche Anspruchsgrundlage für den Geschädigten, gegen den Nachbarn oder gar seine Versicherung vorzugehen.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend oder analog § 906 II S. 2 BGB ist eine von der Rechtsprechung geschaffene Möglichkeit, diese Lücke und die damit verbundene Ungerechtigkeit auszugleichen.

Der nachstehende Fall hat diesen Umstand zum Gegenstand. Demnach kann sich bei einem Brand des Nachbarhauses der vom übergreifenden Feuer ebenfalls geschädigte Hauseigentümer auf den nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II S. 2 BGB berufen, um vom Nachbarn bzw. der hinter ihm stehenden Gebäudeversicherung einen Ausgleich zu erhalten.

Thematisch wurden die nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 II S. 2 BGB dem Miet- und Wohnungseigentumsrecht zugeschlagen, da sie der dortigen Fachanwaltschaft zugeordnet werden, da es sich bei einem Brand des Nachbarhauses um Wohnimmobilien und Nachbarn handelt, auch wenn, wie hier, die Wohngebäudeversicherung der Nachbarn, die im Übrigen ein gutes Verhältnis zum Kläger und seiner Frau haben, letztlich dem Vergleich zugestimmt und den Vergleichsbetrag gezahlt hat.

 

 

II. 

(Brand des Nachbarhauses – Wesentliches Klagevorbringen):

„ … Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

 

(Brand des Nachbarhauses – die Klageanträge):

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger 26.711,78 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtlichen weiteren Schaden aus dem Brandereignis vom 05.03.2017 auf dem Grundstück … Castrop-Rauxel, das auf das Haus des Klägers und seiner Ehefrau … Castrop-Rauxel, übergriffen hat, zu ersetzen.

3. Die Beklagten werden ferner gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 2.879,09 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 13.06.2017 zu zahlen.

Begründung

(Brand des Nachbarhauses – die wesentliche Begründung der Klage ohne Beweisantritte):

Der Kläger und die Beklagten sind Nachbarn. 

 

(Brand des Nachbarhauses – der Sachverhalt):

Am 05.03.2017 kam es aufgrund eines Fehlverhaltens der Beklagten auf der Terrasse der Beklagten zu einem Brand, der die Terrasse der Beklagten zerstörte und auf das Haus des Klägers und seiner Ehefrau, der als Zeugin zur Verfügung stehenden Frau S. übergriff und das Haus stark beschädigte.

Der Kläger geht insoweit aus eigenem Recht als Eigentümer des Hauses sowie aus abgetretenem Recht gem. Abretretungsvereinbarung vom 04.07.2017, Anlage K 1, auch für den Miteigentumsanteil seiner Ehefrau gegen die Beklagten vor.

Am 05.03.2017 kam es gegen 16:00 Uhr zu einem Brand auf der Terrasse der Beklagten. Ein Zweiplattenherd war an das Stromnetz angeschlossen. Eine Friteuse stand dort ebenfalls. In einem Topf auf dem Zweiplattenherd befand sich noch Rapsöl, mindestens ca. 1 Liter.

Die Ermittlungen der Kriminalpolizei konnten nicht sicher feststellen, ob und inwiefern die Platten in Betrieb waren. Eine Platte der beiden Platten war sicher nicht in Betrieb. Aus der Ermittlungsakte ergibt sich, dass der Schalter einer Platte schräg stand und sehr wohl eingeschaltet gewesen ist.

Die Familie des Kläger hatte mit den ebenfalls als Zeugen zur Verfügung stehenden Schwägerin, Frau M., sowie Herrn M., und dem gemeinsamen fünf Kindern den Nachmittag im Garten verbracht. Sämtliche Personen neben dem Kläger können daher bestätigen, dass über den Vormittag und über den Mittag keine Gerüche wahrnehmbar waren. In der Vormittags- und Mittagszeit ist weder gebraten noch frittiert worden. Da die Terrassen eng beieinander liegen und es sich um zwei Doppelhaushälften handelt, wäre dies aus der Erfahrung heraus dem Kläger und seiner Familie nicht verbogen geblieben.

 

Gegen 15:55 Uhr verließ die Familie M. den Garten des Klägers. Etwa fünf Minuten später, an diesem Ereignis des Verlassens kann der Kläger dies festmachen, vernahmen sowohl der Kläger als auch seine Ehefrau eine starke Geruchtsentwicklung. Es roch nach Verbranntem. Dies hielt ca. fünf Minuten an. Die Ehefrau des Klägers war von dem Nachmittag und der Beaufsichtigung der Kinder erschöpft und wollte sich hinlegen. Der Kläger ging ebenfalls ins Haus. Unmittelbar kurz danach hörte er von der Ehefrau, dass eine Feuerentwicklung auf der eigenen Terrasse entstanden ist.

Nach der Brandentwicklung versammelten sich die Bewohner der beiden Doppelhäuser auf der Straße. Zwischenzeitlich war die Beklagte zurückgekehrt und äußerte zur Zeugin S. bei der Nachbarin: „ …, es tut mir leid. Ich wollte nur kurz zum Bahnhof, um meinen Sohn wegzubringen“.

Aus der Ermittlungsakte ergibt sich daher, dass die Beklagte nicht nur gegenüber der Zeugin S. sondern auch gegenüber den aufnehmenden Beamten einräumte, das Haus kurz verlassen und die Terrasse unbeaufsichtigt gelassen zu haben.

Aus der Akte ergibt sich ferner ein immenser Schaden an dem Gebäude des Klägers. Insoweit wird auf die Akte und die dortigen Lichtbilder verwiesen. Des Weiteren werden die Lichtbilder, Anlage K 2, überreicht, die den Schaden am Haus des Klägers und seiner Ehefrau dokumentieren. Um die Abbrucharbeiten vorzunehmen, wurde ein Brandsachverständiger, nämlich die … GmbH, beauftragt. Dieser hat ein Privatangebot vom 20.03.2017 erstellt, das mit einem Nettobetrag i. H. v. 26.711,78 € schließt. Dies ist die unmittelbare Klageforderung.

Der Feststellungsantrag umfasst die Umsatzsteuer i. H. v. 5.075,24 € sowie nach der Einschätzung der Sachverständigen ca. noch weitere 15.000,00 € für den Terrassenaufbau und weitere Restaurierungsarbeiten an dem Badezimmerwänden.

(Brand des Nachbarhauses – die rechtliche Bewertung):

In rechtlicher Hinsicht sind die Beklagten haftbar, da sie fahrlässig den Schaden durch das unbeaufsichtigte Abkochen des Topfes mit dem Frittierfett auf der Herdplatte zugelassen haben.

Unstreitig ist, dass sich der Topf mit dem Frittierfett auf der Herdplatte befand, die wiederum an das Stromnetz angeschlossen ist. Aus den Feststellungen des Brandsachverständigen ergibt sich, dass zumindest eine Herdplatte einen schräg stehenden Schalter aufwies.

Des Weiteren haben der Kläger und seine Ehefrau ca. fünf Minuten vor dem Brand massiven Geruch von verbranntem Fett bzw. Essen wahrgenommen. Die Beklagten hätte daher Vorkehrungen treffen müssen, dass der Herd nicht unbeaufsichtigt eingeschaltet ist. Sie hätten darüber hinaus den Herd vom Stromnetz abziehen müssen, wenn er unbeaufsichtigt ist, was er in diesem Augenblick war, da der Beklagte Fußball schauen war und die Beklagte ihren Sohn zum Bahnhof brachte.

Hilfsweise hätten sie, sollte der Einwand erfolgen, dass der Herd nicht eingeschaltet gewesen ist, Vorkehrungen dafür treffen müssen, dass die Herdplatte nicht durch Dritte zufällig auf der Terrasse hätte eingeschaltet werden können.

Es ist daher als grob fahrlässig anzusehen, eine Herdplatte am Stromnetz unbeaufsichtigt mit Frittierfett zurückzulassen. Ein Kurzschluss, der möglicherweise auch eingewandt werden könnte, kann ausgeschlossen werden, da die Kabel nach der Untersuchung durch den Brandsachverständigen keine derartigen Kurzschlüsse aufwiesen. 

 

(Brand des Nachbarhauses – Verweis auf den BGH):

Aus diesem Grunde heraus sind die Beklagten daher schadensersatzpflichtig.

Unabhängig davon wird auf die ständige Rechtssprechung des BGH vom 11.06.1999, Aktenzeichen: V ZR 377/98, verwiesen.

Danach ist Störer auch der Eigentümer eines Hauses, das in Folge eines technischen Defektes an den elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 II S. 2 BGB steht jedenfalls dann als Schadensersatzanspruch dem Geschädigten zur Verfügung, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat.

So hat der BGH sinngemäß ausgeführt:

Ein derartiger nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch in Anwendung des § 906 II S. 2 BGB besteht nach ständiger Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes insbesondere dann, wenn ein solcher auf einen angemessen Ausgleich in Geld gerichteter Anspruch gegeben ist.

Das sei dann der Fall, wenn von einem Grundstück im Rahmen bei der privatwirtschaftlichen Benutzung Einwirkungen auf ein anderen Grundstück ausgehen, die ein zumutbares Maß an einer entschädigungslos hinzunehmen Beeinträchtigung übersteigen, sofern der davon betroffene Eigentümer aus besondern Gründen gehindert war, diese Einwirkung gem. § 1004 I BGB rechtzeitig zu unterbinden.

Die Ausführungen erfolgen jedoch nur vorsorglich und vorbeugend, falls sich wider Erwarten eine grob fahrlässige Verursachung durch die Beklagten nicht erweisen sollte. 

Selbst für den Fall, dass keine Fahrlässigkeit bei der Verursachung durch die Beklagten gegeben sein sollte, würden sie gleichwohl nach der ständigen Rechtssprechung des BGHs haften.

Die Beklagten sind mit Schreiben des Unterzeichners vom 30.05.2017, Anlage K 4, in Anspruch genommen worden. Sie ließen durch ihre Bevollmächtigten mit Schreiben vom 07.06.2017 ausrichten, dass eine Anspruchsgrundlage für eine Haftung der Beklagten nicht gesehen werde. Jegliche Ansprüche wurden zurückgewiesen. 

 

Es ist daher Klage geboten.

… .“

 

III.

(Brand des Nachbarhauses –

der Hinweisbeschluss des Landgerichts Dortmund):

 

Beglaubigte Abschrift

Landgericht Dortmund 

Beschluss

In dem Rechtsstreit 

… gegen … u.a.

hat die 12. Zivilkammer 

des Landgerichts Dortmund 

am 04.06.2018

durch den Richter … als Einzelrichter

beschlossen:

 

 

1.

(Brand des Nachbarhauses – der vergleichscvorschlag des Landgerichts Dortmund):

Das Gericht unterbreitet den Parteien ‐ wie in der mündlichen Verhandlung bereits

angekündigt ‐ folgenden Vergleichsvorschlag zur gütlichen Beilegung des nachbarschaftlichen Rechtsstreits:

 

 

a)

(Brand des Nachbarhauses – die Abtretung): 

Der Kläger erklärt, dass das Hausgrundstück ‐ … Castrop-Rauxel ‐ in seinem und im Eigentum seiner Ehegattin, der Frau S., steht. Diese hat sämtliche Ansprüche gegen die Beklagten aufgrund des Brandereignisses vom 05.03.2017 an ihn abgetreten. Er erklärt ferner, dass für die am vorbenannten Haus am 05.03.2017 entstanden Brandschäden kein Versicherungsschutz besteht, sodass eine weitere Inanspruchnahme der Beklagten hinsichtlich etwaig schon übergegangener oder noch zukünftig auf eine Versicherung übergehende Ansprüche nicht zu erwarten ist.

 

 

b)

(Brand des Nachbarhauses – die Zahlungsverpflichtung der Beklagten): 

Unter Berücksichtigung des unter Punkt 3) Vorangestellten verpflichten sich die Beklagten gesamtschuldnerisoh, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 31.787,02 EUR zu zahlen zuzüglich vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG. Dabei wird von einem Streitwert in Höhe des vorbenannten Zahlbetrages zzgl. einer Gebühr nach Nr. 1008 VV RVG (entspricht 0,3), einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG und Mehrwertsteuer ausgegangen. Diese Zahlungen sind sofort fällig.

 

 

c)

(Brand des Nachbarhauses – die Erledigung sämtlicher Ansprüche):  

Mit vorstehenden Zahlungen sind sämtliche Ansprüche des Klägers, sowohl die eigenen als auch aus abgetretenem Recht, wegen des Brandereignisses vom 05.03.2017, seien diese bekannt oder unbekannt, erledigt.

 

 

d)

(Brand des Nachbarhauses – die Kostenregelung): 

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs tragen der Kläger zu 32 % und die Beklagten zu 68 %.

Der Vergleich beruht inhaltlich auf den folgenden Erwägungen:

 

(a.)

(Brand des Nachbarhauses – die Haftung der Beklagten analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB): 

Eine Haftung der Beklagten aus dem nachbarschaftlichem Verhältnis gemäß § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog erscheint dem Gericht ‐ zumindest nach vorläufiger Bewertung ‐ wahrscheinlich. 

 

(Brand des Nachbarhauses – verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB): 

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Haftung nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog um einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch unter Nachbarn (zuletzt BGH, Urteil vom 09. Februar 2018 ‐ V ZR 311/16 ‐, Rn. 4, juris) handelt. 

 

(Brand des Nachbarhauses – die Beklagten sind auch „Störer“ analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB): 

Maßgeblich für die Frage der Haftung ist die sogenannte Störereigenschaft. 

Die Störereigenschaft folgt nach ständiger Rechtsprechung nicht allein aus dem Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht. Sie setzt auch keinen unmittelbaren Eingriff voraus. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr, dass die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers zurückgeht. 

Ob dies der Fall ist, kann nicht begrifflich, sondern nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall festgestellt werden.

Entscheidend ist, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine „Sicherungspflicht“, also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt. 

 

(Brand des Nachbarhauses – „Sicherungspflicht der Beklagten gegeben analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB): 

Das Bestehen einer Sicherungspflicht in diesem Sinn ist Voraussetzung für die Störereigenschaft auch bei Immissionen aufgrund eines nicht beabsichtigten technischen Defekts (vgl. BGH, Urteil vom 01. April 2011‐ V ZR 193/10‐, Rn. 12, juris).

 

(b.)

(Brand des Nachbarhauses – Beweislast für „Störereigenschaft“ analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB): 

Die Darlegungs- und Beweislast für die Störereigenschaft trägt der Anspruchsteller. Die Darlegungs- und Beweislast bezieht sich allerdings auf einen an die Besonderheiten des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses angepassten Störerbegriff. Danach ist entscheidend, ob die Einwirkung ‐ wie bereits unter (a.) dargestellt ‐ im Einzelfall wenigstens mittelbar auf den Willen des Eigentümers oder Besitzers des Nachbargrundstücks zurückgeht und Sachgründe vorliegen, die eine Schädigung seinem Verantwortungsbereich zuordnen und ihm eine Pflicht zur Verhinderung auferlegen (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18. April 2013 ‐ I-24 U 113/12 ‐‚ Rn 33, juris). 

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO muss nicht jede gegen die Überzeugung des Tatrichters sprechende theoretische Möglichkeit der Verursachung ausgeschlossen werden. Verbleiben nach durchgeführter Beweiswürdigung zur Überzeugung des Gerichts nur Möglichkeiten, die zu einer Störereigenschaft führen, kann die Haftung darauf gestützt werden, ohne dass geklärt werden muss, welche der verbleibenden Ursachen die Emission hervorgerufen hat (vgl. OLG Hamm, a. a. 0.‚ Rn. 47).

 

(c.)

(Brand des Nachbarhauses – prognostisch sieht Landgericht die Haftung der Beklagten  analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB): 

Unter Beachtung der dargelegten Maßstäbe sowie des bisherigen Sach- und Streitstandes gilt das Folgende:

„Prognostisch“ sieht das Gericht das Risiko hinsichtlich eines negativen Prozessausganges eher bei den Beklagten.

Die Brandursache lag entsprechend den klägerischen Ausführungen aus der polizeilichen Brandbeschreibung entweder in einem technischen Versagen der Heizplatte oder in einer Überhitzung aufgrund des versehentlichen „Nicht‐ Abschaltens“ dieser. Eine Haftung der Beklagten wäre ‐ vorbehaltlich einer weiteren Beweisaufnahme ‐ damit gegeben (zur Haftung wegen eines technischen Defekts verursachten Brandes siehe auch BGH, Urteil vom 01. April 2011 ‐ V Z R 193/10 ‐, Rn. 15 ff, juris; BGH, Urteil vom 01. Februar 2008 ‐ V ZR 47/07 ‐‚ Rn. 7, juris). 

Soweit die Beklagten vortragen, dass auch eine Fremdeinwirkung nicht ausgeschlossen werden könne, ist dieser Vortrag zum jetzigen Zeitpunkt (jedenfalls noch) erkennbar ins Blaue hinein. 

Auch vor dem Hintergrund des bisher geschilderten zeitlichen Ablaufes erscheint dies dem Gericht unwahrscheinlich. Die Beklagte hatte ihren Sohn lediglich kurz zum Bahnhof gebracht. Für eine Fremdeinwirkung fehlen bisher etwaige Anhaltspunkte.

Dass möglicherweise nicht mehr festgestellt werden kann, ob der Brand, welcher vom Haus der Beklagten auf das Haus des Klägers überging, auf einem technischen Defekt oder auf dem versehentlichen Anlassen des Elektrogerätes beruht, steht der Haftung, nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB anlog, wie oben dargestellt nicht entgegen. Andererseits steht das Ergebnis der Beweisaufnahme ‐ naturgemäß ‐ noch nicht fest. Zudem wird der Kläger die Kosten einer Solchen (Zeugen, Sachverständigengutachten) vorfinanzieren müssen. Insbesondere erscheint die Einholung eines kostenintensiven Brandgutachtens erforderlich. 

Neben den prozessualen Risiken sollte zudem berücksichtigt werden, dass die Parteien nach wie vor nachbarschaftlich zusammenleben müssen. Auch unter diesem Aspekt erscheint es dem Gericht angemessen, den Rechtsstreit bereits zum jetzigen Zeitpunkt durch wechselseitiges Nachgeben zu beenden.

 

(d.)

(Brand des Nachbarhauses – vorgeschlagener Vergleich sachgerecht): 

Das Gericht erachtet daher den vorgeschlagenen Vergleich als sachgerecht. Bei der Vergleichssumme hat das Gericht den klageweise geltend gemachten Betrag zuzüglich Mehrwertsteuer berücksichtigt. Dieser ergibt sich aus dem klägerseitig vorgelegten Kostenvoranschlag vom 20.03.2017 (vgl. Anlage K 3).

Zwar hat der Kläger die Reparaturen noch nicht ausführen lassen, dies jedoch nur deshalb, weil ihm die finanziellen Mittel fehlen. Die Mehrwertsteuer wäre daher zuzuschlagen. 

Ferner sollten die vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltskosten in vorgeschlagener Form geeint werden. Hierbei war zu berücksichtigen, dass der Klägervertreter vorgerichtlich noch beide Eigentümer vertrat und so eine zusätzliche 0,3 Gebühr für die Vertretung mehrerer Auftraggeber angefallen ist.

 

(e.)

(Brand des Nachbarhauses – Schadenshöhe plausibel): 

Mit vorstehender Zahlung sollten der Rechtsstreit und damit auch die Einstandsverpflichtung der Beklagten für weitere, noch nicht bezifferte Schäden erledigt sein. Diesbezüglich besteht eine nicht unerhebliche Schadenswahrscheinlichkeit, da nach übereinstimmender Bekundung der Parteien auch der Terrassenboden des Klägers durch den Brand beschädigt worden ist.

Nach Auskunft des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung könnten hier mögliche Kosten in Höhe von 15.000,00 EUR entstehen. Diese Kosten aber auch weitere Schäden könnten bei Zustandekommen des Vergleichs nicht mehr geltend gemacht werden.

 

(f.)

(Brand des Nachbarhauses – Kostenverteilung sachgerecht): 

Unter Berücksichtigung des klägerseitig angegebenen Streitwertes in Höhe von 46.787,02 EUR (Zahlungsantrag: 26.711,78 EUR + Feststeller: 20.000,00 EUR) und der durch den Vergleich geeinten Zahlung erachtetet das Gericht eine Kostenquote für den Rechtsstreit und den Vergleich von 32 % (Kläger) zu 68 % (Beklagte) für sachgerecht. 

Diese Quote entspricht dem Obsiegen/Unterliegen.

Sollte der Vergleich zustande kommen, ist beabsichtigt, den Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich einheitlich auf 46.787,02 EUR festzusetzen.

Die Parteivertreter erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme auf den Vergleichsvorschlag binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses. Sollten die Parteien mit dem Vorschlag des Gerichts einverstanden sein, kann der Vergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO protokolliert werden.

 

 

2.

(Brand des Nachbarhauses – ergänzende Hinweise im Falle der Nichtannahme des Vergleichs zum Prozessverlauf): 

Ergänzend weist das Gericht die Parteien auf das Folgende hin:

Für den Fall, dass der Vergleich nicht zustande kommt, soll in die Beweisaufnahme eingetreten werden. Das Gericht beabsichtigt,

. zunächst die benannten Zeugen u.a. hinsichtlich des Brandhergangs zu vernehmen und

. die staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakte zum Aktenzeichen 400 UJs 763/17A beizuziehen.

Das Gericht regt an, dass der Kläger zum Nachweis seiner Aktivlegitimation einen entsprechenden Grundbuchauszug zu den Akten reicht. Im Übrigen ist das Gericht ‐ nach bisherigem Sach- und Streitstand, insbesondere aufgrund des Ergebnisses der persönlichen Anhörung des Klägers (vgl. Sitzungsprotokoll vom 04.06.2018) ‐ davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass keine Versicherung betreffend etwaiger Brandschäden bestand.