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Wind Verkehrssicherungspflicht, Urteil AG Dortmund

Wind Verkehrssicherungspflicht:

Wind in Form von Wind-Böen, Wind-Stößen, aber auch Sturm oder Orkan, ist häufig Gegenstand von vielen Schäden an Gebäuden, Pkw aber auch im Sinne von Körperverletzungen.

Nachstehend berichte ich von einem kürzlich entschiedenen Fall, in welchem eine vermeintlich Geschädigte meinen Mandanten in Anspruch genommen hatte, weil der Sonnenschirm meines Mandanten wegen eines plötzlich aufkommenden Wind-Stoßes bzw. einer Wind-Böe sich aus der Verankerung gerissen hatte und gegen den Pkw der Geschädigten flog.

Die Geschädigte war jedoch nicht in der Lage, einen schlüssigen Vortrag im Hinblick auf die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten wegen des Wind-Stoßes bzw. einer Wind-Böe darzulegen. Im Grunde wurde sogar Unschlüssiges und Klageschädliches vorgetragen, so dass es nicht schwer fiel, das Amtsgericht Dortmund zur Klageabweisung in diesem Wind-Fall zu bringen.

 

Urteil (Wind Verkehrssicherungspflicht):

Beglaubigte Abschrift

414 C 10723/15

Verkündet am 24.03.2016

…, Justizsekretär

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

der Frau … ,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,
g e g e n
Herrn … Dortmund, Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 03.03.2016
durch die Richterin …
für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.

 

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 

Tatbestand (Wind Verkehrssicherungspflicht):

Die Klägerin parkte den PKW der Marke Peugeot mit amtlichen Kennzeichen … am 15.04.2015 gegen 16:00 Uhr auf dem Parkplatz der Firma … in Dortmund … .

Der Beklagte betrieb auf diesem Parkplatz einen Imbisswagen.

 

Der Sonnenschirm, den der Beklagte aufgestellt und dessen Gerüst er mit mehreren Steinen befestigt hatte, wurde von einem plötzlichen Windstoß erfasst, in die Luft gewirbelt und schlug gegen das Fahrzeug der Klägerin. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.06.2015 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 06.07.2015 erfolglos zum Ausgleich eines behaupteten Wiederbeschaffungswertes in Höhe von 1.222,00 € sowie zur Zahlung einer Unkostenpauschale in Höhe von 20,00 €auf. Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin des streitgegenständlichen Fahrzeugs.

Aufgrund des herumwirbelnden Sonnenschirms sei ihr Fahrzeug zerkratzt worden und habe kleinere Dellen davongetragen. Die Reparaturkosten würden den Zeitwert des Fahrzeugs abzüglich des Restwertes übersteigen, so dass ein wirtschaftlicher Totalschaden in Höhe von 1.222,00 € vorliegen würde. Die Klägerin ist der Ansicht, dass der Beklagte seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei. Der Sonnenschirm sei nicht hinreichend gesichert gewesen, sodass der Beklagte ihr für die durch den Schirm entstandenen Schäden haften müsse.

(Anträge Wind Verkehrssicherungspflicht):

Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.242,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,41 € jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.07.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Der Beklagte ist der Ansicht, dass er nicht für eventuell von seinem Sonnenschirm entstandene Schäden haften müsse, da er den Schirm ordnungsgemäß mit zwölf etwa zehn Kilo schweren Steinen befestigt habe. Bei dem Windstoß handele es sich um ein schicksalhaftes Ereignis, für das er nicht einzustehen habe.

 

(Entscheidungsgründe Wind Verkehrssicherungspflicht):

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB, denn ein ‐ objektiv ‐ pflichtwidriges Verhalten des Beklagten wurde bereits nicht schlüssig vorgetragen. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstellen wollte, dass sie Eigentümerin des Fahrzeugs ist und die streitgegenständlichen Schäden tatsächlich durch den Sonnenschirm des Beklagten hervorgerufen wurden, kann dem Beklagten ein Verstoß gegen Verkehrssicherungspflichten bereits nach dem klägerischen Vortrag nicht vorgeworfen werden. Denn die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat (vgl. Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, § 823 Rn. 54). Es oblag folglich der Klägerin, das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen schlüssig darzutun. Dies ist ihr nicht gelungen.

 

Grundsätzlich gilt zwar, dass derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet ist, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine Verkehrssicherungspflicht, die jede Schädigung ausschließt, ist jedoch nicht erreichbar. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst demnach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren.

Der Pflichtige muss deshalb nicht für alle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintrittes Vorsorge treffen. Es genügen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind (Palandt/Sprau, Kommentar zum BGB, 75. Aufl. 2016, 5 823 Rn. 51). Der Beklagte hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angegeben, er habe den Ständer des Sonnenschirms mit zwölf jeweils ca. 10 kg schweren Steinen belegt. Dabei habe es sich um Betonsteine mit jeweils einem Durchmesser von 40×40 cm gehandelt. Jede Ecke des Ständers sei mit drei Steinen belegt worden. Die Klägerin ‐ die trotz der Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist ‐- ist diesem Vortrag nicht entgegen getreten. Klägerseits wurde zudem weder vorgetragen noch ist ersichtlich aufgrund welcher Umstände und inwieweit der Beklagte den Sonnenschirm über die getroffenen Vorkehrungen hinaus noch hätte sichern sollen. Insbesondere hat die anwaltlich vertretene Klägerin trotz mehrfacher Hinweise des Beklagtenvertreters nicht vorgetragen, ob die Wetterverhältnisse am Unfalltag erhöhte Sicherheitsvorkehrungen (beispielsweise ein Einklappen des Schirms oder die Herausnahme aus der Halterung) hätten notwendig erscheinen lassen.

 

Vielmehr hat der Beklagte unbestritten vorgetragen, dass es sich bei dem, dem unfallursächlichen Ereignis zugrunde liegenden, starken Windstoß um ein nach der konkreten Wettersituation weder zu erwartendes noch vorab durch den Wetterbericht angekündigtes Ereignis handelte. Vor diesem Hintergrund sind für das Gericht keine weiteren Maßnahmen vorstellbar, wie der Beklagte den Sonnenschirm vor dem Umstürzen hätte sichern können. Wenn eine unvorhersehbare Windböe den Sonnenschirm erfasst und aus der Verankerung reißt, dann handelt es sich hierbei um ein schicksalhaftes Ereignis, mit dem der Beklagte nicht hat rechnen müssen. Er musste keine besonderen Sicherheitsvorkehrungen beachten. Denn aus der Warte eines vernünftigen und umsichtig denkenden Menschen ist es bei einer unauffälligen Wettersituation ausreichend, den Ständer eines aufgespannten Sonnenschirms derart zu beschweren, dass der Schirm bei gleichbleibenden Verhältnissen weder wegfliegen noch umstürzen kann.

Kommt es ‑ wie vorliegend ‐ in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte ; so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen. Er hat ein „Unglück“ erlitten und kann dem Schädiger kein „Unrecht“ vorhalten (BGH VersR 1975, 812; BGH NJW 2006, 2326).

 

Aufgrund der Unbegründetheit der Hauptforderung unterlagen auch die Nebenforderungen der Klageabweisung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.