Fahrverbotsaufhebung, Urteil AG Iserlohn

Verkehrsrecht

Vor dem AG Iserlohn konnte eine Fahrverbotsaufhebung erreicht werden.

Die Bußgeldbehörde Märkischer Kreis erhob gegen den Betroffenen folgenden Vorwurf:
„Mit Ihrem PKW mit dem Kennzeichen DO …‚ Fabrikat VOLKSWAGEN-VW‚ wurde am 30.04.2013 um 16:08 Uhr in lserlohn, BAB 46, km 9.000 FR Hagen, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen: Ordnungswidrigkeit, … Verletzte Vorschriften, …

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 51 km/h . Zulässige Geschwindigkeit : 80 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug) 131 km/h

Beweismittel:

Film-/Bildnummer …, Poliscan Speed, Messreihe … …“

Die Messung wurde angezweifelt. Es wurde der Messbeamte vernommen. Dieser konnte nur bestätigen, dass der Beschilderungsplan in der Akte zutreffend sei. Das war er aber nicht, da nur eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 100 km/h und eine von 80 km/h innerhalb der Baustelle dokumentiert war. Vorherige Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder waren nicht dokumentiert, auch wenn sie möglicherweise tatsächlich vorhanden waren. Da der Messbeamte sich aber bei seiner Vernehmung auf die Frage von RA Reissenberger festgelegt hatte, dass der in der Messakte befindliche Beschilderungsplan zutreffend sei, kamen, da der Beschilderungsplan tatsächlich unzureichend war, dem Gericht Zweifel, so dass es einer Fahrverbotsaufhebung gegen Erhöhung des Bußgeldes zustimmte.

 

Zum Urteil über die Fahrverbotsaufhebung

18 OWi-261 Js 781/13-303/13

Amtsgericht Iserlohn

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Bußgeldverfahren
gegen … , geboren … in …, wohnhaft … Dortmund wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Iserlohn

aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.05.2014,

an der teilgenommen haben:

 

Richter Dr. … als Richter

 

Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund als Verteidiger des Betroffenen …

 

für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 600 Euro verurteilt.

 

Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100 Euro, jeweils bis zum 5. Eines Monats, beginnend mit der Rechtskraft des Urteils, zu zahlen.

 

Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.

 

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene § 41 Abs. 1 iVm Anlage 2, § 49 StVO, § 24, § 25 StVG, 11.3.8 BKat, § 4 Abs. 1 BKatV, 17 OWiG.

 

TBNR: 141725
Dr. …
Ausgefertigt

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle