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Telekommunikationsvertrag, Urteil AG Bochum

Über einen Telekommunikationsvertrag (Telefonvertrag) verfügt nahezu jeder Bürger einer Industrienation. Es handelt sich bei dem Telekommunikationsvertrag um einen Massengeschäft. Deshalb hat RA Reissenberger in seiner täglichen Beratungspraxis häufig mit Problemen und Fragen zum Telekommunikationsvertrag zu tun. Der nachstehende Fall handelt von einem Urteil gegen ein Telekommunikationsunternehmen wegen unberechtigter Forderungen. 

 

Telekommunikationsvertrag (Telefonvertrag) Vertragsart:

Ein Telekommunikationsvertrag (Telefonvertrag) ist in der Regel eine Kombination von verschiedenen Vertragstypen des Zivilrechts, in der Regel eine Kombination aus Mietvertrag und Werkvertrag. Wird darüber hinaus noch ein bspw. subventioniertes Telefon bzw. Mobilphone veräußert, liegt auch ein Kaufvertrag vor. Je nach vereinbarten Leistungen von Telefonanbieter und Kunde entstehen daher verschiedene Vertragstypen und verschiedene Leistungspflichten.

 

Telekommunikationsvertrag – besondere Probleme:

Ein Telekommunikationsvertrag kann nicht nur Ärger bezüglich der Entgelte für die Verbindungen, Roamingkosten, Download-Gebühren von Kindern, Kündigungsfragen und Probleme bei der Mitnahme von Telefonnummern führen. Es kann auch dazu kommen, dass trotz des Nichtvorliegens der Vorgaben des § 45 k Abs. 2 TKG (Telekommunikationsgesetz) 

„ … (2) Wegen Zahlungsverzugs darf der Anbieter eine Sperre durchführen, wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist und der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht und dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.“

der Telefonanbieter den Anspruch gleichwohl den Anspruch sperrt, ein Inkassounternehmen einschaltet oder eine im Ergebnis falsch Meldung an die Schufa sendet, was Ihre wirtschaftliche Reputation beeinträchtigt.

Der nachstehende Fall handelt von Problemen eines Kunden mit seinem Telekommunikationsvertrag, unberechtigter Forderungen und der Einschaltung des Schufa.

 

Telekommunikationsvertrag – Sachverhalt und Klagevorbringen:

Der nachstehende Fall hat einen Telekommunikationsvertrag zum Gegenstand und handelt von einem täglichen Ärger eines Mandanten mit einem gängigen Telekommunikationsunternehmen.

Folgendes hat RA Reissenberger in einer Klage vor dem Amtsgericht Bochum gegen das Telekommunikationsunternehmen vorgebracht:

„ … Die Parteien waren über einen Vertrag über die Bereitstellung von Telekommunikationsleistungen verbunden.

Da der Kläger im Sommer 2012 seinen damaligen Wohnort wechseln wollte, fragte er bei der Beklagten an, ob diese ihm die entsprechenden Leistungen auch an der neuen Adresse bereitstellen könne.

Die Beklagte verneinte dies mit Schreiben vom 19.06.2012. Gleichzeitig erklärte die Beklagte aus diesem Grund die vorzeitige Kündigung des Vertrages mit Wirkung zum 31.08.2013. Mit Schreiben vom 07.01.2014 wandte sich die … GmbH (Inkassounternehmen) an den Kläger und forderte diesen zur Zahlung eines Betrages in Höhe von 197,24 € auf. In diesem Schreiben kündigte die Beklagte an, dass sie den Fall an eine Wirtschaftsauskunftei melden werde.

Sie hat daher den Kläger ohne sein Verschulden als wirtschaftlich unzuverlässige Person bei einer Wirtschaftsauskunftei gemeldet und dadurch eine Herabwürdigung seines Kredites herbeigeführt. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger mit Zahlungen im Verzug sei und die Beklagte die … GmbH (Inkassounternehmen) zwischenzeitlich mit der Forderungsdurchsetzung beauftragt habe. Die Zahlungsaufforderung bekräftigte die … GmbH (Inkassounternehmen) nochmals mit einem weiteren Schreiben vom 17.01.2014. Mit Schreiben vom 23.01.2014 lehnte der Kläger eine Zahlung zunächst ab. Gleichzeitig forderte er die … GmbH (Inkassounternehmen) auf, ihm darzulegen, wie sie auf den geforderten Betrag gekommen ist. Daraufhin erfolgte mit Schreiben vom 03.02.2014 die Übersendung der streitgegenständlichen 16 Rechnungen der Beklagten vom 04. September 2012 bis 13. November 2013. Mit Schriftsatz vom 18.02.2014 wies der Kläger nach Durchsicht der Unterlagen die Forderung endgültig zurück. Denn die Beklagte hat bereits keinen Anspruch auf Zahlung. Die Beklagte hatte die Kündigung mit Wirkung zum 31.08.2012 erklärt und somit den vorher bestehenden Vertrag über die Bereitstellung der Telekommunikationsleistungen selbst beendet. Die streitgegenständlichen Rechnungen wurden alle erst nach dem 31.08.2012 gestellt, als der Vertrag der Parteien bereits beendet war. Es besteht folglich mangels Schuldverhältnisses kein Zahlungsanspruch seitens der Beklagten. Der Kläger selbst hat nach dem 31.08.2012 und erfolgtem Umzug auch keine Leistungen mehr aus dem streitgegenständlichen Vertrag abgerufen. In diesem Schreiben ist der Beklagten ein vom Unterzeichner erwirktes Urteil gegen eine deutsche Bank vom 22.11.2012, Az. Landgericht Dortmund, 7 O 100/12 überreicht worden, aus dem sich ergibt, dass die Beklagte verurteilt werden kann, Schufameldungen rückwirkend entsprechend dem hiesigen Antrag restlos zu beseitigen. Der Kläger hatte daher aufgrund des nachhaltigen Fehlverhaltens der Beklagten Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass er nicht verpflichtet ist, die zuletzt mit Schreiben der … GmbH (Inkassounternehmen) vom 07.01.2014 geforderten 197,13 € bezahlen zu müssen. Ferner hat der Kläger Anspruch darauf, festgestellt zu wissen, dass die durch Schreiben der Beklagten vom 19.06.2012 erfolgte Kündigung zum 31.08.2012 das Vertragsverhältnis mit  Wirkung zum 31.08.2012 beendet ist.

Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage ist gegeben.

Die Beklagte ist daher antragsgemäß zu verurteilen. Für die außergerichtliche Tätigkeit sind Gebühren angefallen, die zur Hälfte in die Verfahrensgebühr aufging. Der Rest ist nach nachstehender Berechnung einzufordern. Nach alledem ist Klage geboten. Die Streitwerte ergeben sich aus dem Urteil bzgl. des Wirtschaftsauskunfteieintrages in Höhe von 1.000,00 €, wegen der Forderung 197,24 €, bzgl. der streitigen Kündigung wegen des Bestandes des Vertrages 360,00 € (= 12 • 30,00 €), so dass ein Gesamtstreit in Höhe von 1.557,24 € vorliegt.

Sollten noch weitere Darlegungen oder weitere Beweisantritte für erforderlich gehalten werden, so wird höflich um einen Hinweis gebeten.“

 

Telekommunikationsvertrag – Klageanträge:

„ … Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

  1. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung von 197,24 € nebst Zinsen an die Beklagte verpflichtet ist.
  2. Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten vom 19.06.2012 wirksam ist und ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zur Kundennummer 273 330 4632 nicht mehr besteht.
  3. Die Beklagte wird verurteilt, a) auf eine nicht näher bezeichneten Wirtschaftsauskunftsei dahingehend einzuwirken, dass der Wirtschaftsauskunftsei durch die Beklagte mitgeteilt wird, dass die ihr bzgl. des Klägers mitgeteilten Sachverhalte unberechtigt und daher aus diesem Grunde rückstandslos zu beseitigen sind, b) hilfsweise es zu unterlassen, dass der Wirtschaftsauskunftsei ein Sachverhalt über das Zahlungsverhalten des Klägers mitgeteilt wird.
  4. Die Beklagte wird verurteilt, an außergerichtlichen Anwaltsgebühren 48,73 € nebst 5 %-Punkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
  5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Sollte das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnen, so wird für den Fall der Fristversäumnis oder des Anerkenntnisses beantragt, die Beklagtenpartei durch Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil zu verurteilen.

  

Reissenberger

Rechtsanwalt“

 

Telekommunikationsvertrag – Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Bochum:

Entsprechend der obigen Ausführungen wurde das Telefon-Untenrehmen wie folgt verurteilt:

 

Ausfertigung

 

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Anerkenntnisurteil

In dem Rechtsstreit

des … Bochum,

Klägers,

ProzessbevolImächtigterr Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n

die …  GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführung, diese vertr. d. … ,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,

hat das Amtsgericht Bochum

im schriftlichen Vorverfahren am 08.08.2014

durch den Richter …

für Recht erkannt:

Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Zahlung von 197,24 € nebst Zinsen an die Beklagte verpflichtet ist.

Es wird festgestellt, dass die Kündigung der Beklagten .vom 19.06.2012 wirksam ist und ein Vertragsverhältnis zwischen den Parteien zur Kundennummer … nicht mehr besteht.

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dass der Wirtschaftsauskunftsei ein Sachverhalt über das Zahlungsverhalten des Klägers mitgeteilt wird.

Die Beklagte wird verurteilt, an außergerichtlichen Anwaltsgebühren 48,73 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.05.2014 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 ll‚ 269 lII ZPO. Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, handelt es sich um ein geringfügiges Unterliegen, welches keine besonderen Kosten verursacht hat.