Du betrachtest gerade Amtspflichtverletzung, Vergleich LG Dortmund
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Amtspflichtverletzung, Vergleich LG Dortmund

Amtspflichtverletzung und Grundsätzliches:

Die Amtspflichtverletzung einer Stadt oder einer staatlichen Behörde liegt vor, wenn ein Amtsträger eine ihm obliegende Pflicht, die sog. „Amtspflicht“, missachtet und dadurch verletzt, so dass man von einer sog. „Amtspflichtverletzung“ spricht. Die Amtspflichtverletzung kommt viel häufiger vor, als man vermutet. Die Amtspflichtverletzung wird jedoch gleichwohl nur dann relevant, wenn der Bürger durch die Amtspflichtverletzung einen konkreten Schaden erleidet.

 

Amtspflichtverletzung der Stadt:

Die Amtspflichtverletzung einer Stadt ist Gegenstand des nachstehenden Falles vor dem Landgericht Dortmund, der in einem Vergleich endete.

Es geht um die Amtspflichtverletzung der Stadt wegen eines rechtswidrigen Aufstellens eines Verkehrsschildes auf der Fahrbahn.

 

Amtspflichtverletzung wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht:

Der Anspruch des Geschädigten wegen einer Amtspflichtverletzung gegen die Stadt wurde bejaht, weil das Gericht eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bejahte.

 

Schadensersatzansprüche aufgrund von Amtspflichtverletzung:

Der Kläger macht Schadensersatz wegen einer Amtspflichtverletzung wegen Schäden geltend, die ihm dadurch entstanden, dass die Beklagte ein Verkehrsschild nicht verkehrssicher aufstellte.

Am 11.03.2013 hatte der Kläger seinen Lieferwagen in … in der …straße in Höhe der …straße in Fahrtrichtung Westen in der dortigen Parkbucht auf dem Seitenstreifen abgeparkt. Am Ende der Parkzeit wollte er seine Fahrt in Fahrtrichtung Süden auf der …straße fortsetzen. Aus diesem Grunde musste er um die als Dreieck gestaltete begrünte Verkehrsinsel auf der …straße im Grenzbereich zur …straße herumfahren.

Er fuhr daher wenige Meter auf der …straße in Fahrtrichtung Westen, um dann in den südlicher gelegenen Zweig der …straße einzubiegen und im weiteren Verlauf in die …straße zu gelangen. Während des Abbiegevorgangs von dem nördlichen Schenkel der …straße in den südlichen Schenkel der …straße kollidierte der Kläger mit seinem Lieferwagen, und zwar mit dessen linken Seite, mit einem von der Beklagten in ihrer hoheitlichen Funktion mitten auf der Straße verkehrswidrig platzierten Verkehrsschild, einer Bake, die aus der Fahrtrichtung des Klägers nicht erkennbar war.

Das Verkehrsschild dient als Warnschild für den aus Westen kommenden und in Fahrtrichtung Osten fahrenden Verkehr und mag dafür möglicherweise sogar sinnvoll und erkennbar sein, auch wenn es mitten auf der Straße bzw. der Fahrbahn steht. Für Fahrer entsprechender Fahrzeuge ist das Schild ohne weiteres deutlich sichtbar und als Warnschild geeignet. Für Fahrer von Fahrzeugen mit Fahrrichtung Westen ist das Schild, jedoch nicht erkennbar, so dass der Kläger das Verkehrsschild nicht erkennen konnte und deshalb mit ihm kollidierte.

Durch diese Kollision entstanden Schäden am Fahrzeug des Klägers. Ausweislich eines Kostenvoranschlages vom 15.03.2013 für eine behelfsmäßige Reparatur hätte eine kostengünstige und Qualitätseinbußen und Wertminderung am Fahrzeug mit sich bringende Instandsetzung mit Spachtelarbeiten und Lackierung 1.950,00 € gekostet. Dieser Betrag wird als Teilforderung geletend gemacht. Hinzu kommen 25,00 € Schadenspauschale, so dass sich die Gesamtklageforderung z. Z. auf 1.975,00 € beläuft.

 

Auf diese Klage wegen Amtshaftung, die vor dem Landgericht erhoben werden musste, erging anfänglich ein verfehlter Hinweis des Landgerichts, der mit nachstehendem Hinweisbeschluss korrigiert worden ist:

 

Hinweisbeschluss des Landgerichts zur Amtspflichtverletzung:

21 O 277/13

 

Landgericht Dortmund

Beschluss

In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die Stadt …, vertreten durch den Oberbürgermeister, …,
Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte…  Dortmund, hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund
am 05.06.2014 durch den Richter am Landgericht … als Einzelrichter nach der mündlichen Verhandlung vom 16.05.2014 beschlossen:

A.

Hinweise

Das Gericht rückt von seiner mit der Ladungsverfügung vom 06.02.2014 mitgeteilten Rechtsauffassung ab und erteilt abweichend dazu die folgenden Hinweise:

 

  1. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass Bedienstete} der beklagten Stadt den Trägerpfosten in den Straßenbelag eingelassen haben und die Metallplatte mit den nach oben weisenden Spitzen, wechselnd rot bzw. weiß, daran befestigt haben.
  2. Das Gericht hält es jetzt für objektiv rechtswidrig, dass dieser Zustand geschaffen worden ist. Grundsätzlich ist § 32 StVO zu beachten. Die Vorschrift behandelt „Verkehrshindernisse“. Danach ist es u.a. verboten, „Gegenstände auf die Straße zu bringen oder dort liegen zu lassen, Wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann.“

a) Der mit der Metallplatte versehene Pfahl ist ein Gegenstand, der den Verkehr gefährdet. Er befindet sich „auf der Straße“ und ist dort in den Straßenbereich eingebracht worden sogar mit der Intention, den Verkehr in diesem Bereich zu „erschweren“.

b) Für dieses Verhalten ergibt sich keine Rechtfertigung aus den Befugnissen und Aufgaben der beklagten Stadt als Straßenverkehrsbehörde. Bei der Wahl der in Ausübung der Befugnisse und Erfüllung der Aufgaben zur Anwendung kommenden Mittel und Maßnahmen ist die Straßenverkehrsbehörde nicht frei. Soweit Sie „Hindernisse“ in Gestalt von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf die Straße bringt, hat sie die dafür geltende „Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung“ (VwV-StVO) zu beachten.
In dieser Verwaltungsvorschrift heißt es zu den §§ 39 bis 43 der Straßenverkehrsordnung unter „Allgemeines über Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen“ im Abschnitt IlI.:

Ziffer 1:
Es dürfen nur die in der StVO abgebildeten Verkehrszeichen verwendet werden.
Ziffer 13 b):

Verkehrszeichen dürfen nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden:

 

Es ist nun festzustellen:

 

Der Pfahl mit der Metallplatte, wie er am Unfalltag vorhanden war, ist keine Verkehrseinrichtung.

Die Auffassung der beklagten Stadt, es handele sich um das Zeichen 605, ist nach Auffassung des Gerichts unzutreffend. Das ergibt der unmittelbare optische Vergleich. Die Leitbake (Warnbarke) ist in der Verwaltungsvorschrift in dem Abschnitt „Zu 543 Verkehrseinrichtungen“, dort „Zu Absatz 3Anlage 4 Abschnitte 2 und 3“ näher angesprochen, und zwar mit der Regelung: Leitplattenwerden angeordnet bei Hindernissen auf oder neben der Fahrbahn. Statt Leitplatten können auch Leitbaken (Zeichen 605) verwendet werden. Die Zeichen sind so aufzustellen, dass die Streifen nach der Seite fallen, auf der an dem Hindernis vorbei zu fahren ist. Die Gestaltung einer Metallplatte, wie sie hier verwendet worden ist, ist unter der Bezeichnung einer Leitbake danach nicht erfasst. Es handelte sich vielmehr umeine Metallplatte, wie sie bei horizontaler Ausrichtung zulässigerweise als Verkehrseinrichtung benutzt werden dürfte, nämlich als Zeichen 625 (Richtungstafel in Kurven). Wenn man die Einrichtung, wie sie konkret vorhanden war, auch wenn sie sich in dem geschlossenen Katalog der Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen der StVO nicht findet, gleichwohl in einem materiellen Sinn als „Verkehrszeichen“ auffasst, so muss darauf jedenfalls Anwendung finden, dass sie nicht innerhalb der Fahrbahn aufgestellt werden darf. 3. Nachdem Bedienstete der Stadt gleichwohl einen solchen Pfahl mit dieser Metallplatte aufgestellt hatten, ergab sich aus diesem Zustand für die Stadt als Verkehrssicherungspflichtige laufend fortbestehend die Dauerverpflichtung, diesen rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. 4. DasVerhalten der Stadt stellt sich deshalb in doppelter Hinsicht als rechtswidrig dar: Es hat ein unerlaubtes Tun vorgelegen, und eine Handlung, zu der die Stadt verpflichtet gewesen wäre, ist unterlassen worden. 5. Damit dürfte der Haftungstatbestand einer Amtspflichtverletzung gegeben sein. 6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist quotenmäßig beschränkt. Ihm ist anspruchsmindernd ein Mitverschulden zuzurechnen, § 254 BGB, und im Rahmen dessen auch die Betriebsgefahr des Fahrzeuges. 7. Dem Gericht erscheint es sachgerecht, dass der geltend gemachte Schaden geteilt wird.

B.

Vergleichsvorschlag

I.

Das Gericht schlägt den Parteien vor, den Rechtsstreit durch einen Vergleich wie folgt zu beenden:

Vergleich

  1. Die beklagte Stadt zahlt an den Kläger 985,00 €sowie zur Abgeltung und zum teilweisen Ausgleich der für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in dieser Sache entstandene Kosten einen Betrag von 130,50 €.
  2. Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 11.03.2013 auf der Viktoriastraße in Dortmund endgültig abgegolten und geregelt.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

II.

Zur Erläuterung des für den Ausgleich der vorgerichtlichen Anwaltskosten vorgeschlagenen Betrages weist das Gericht darauf hin, dass nachdem RVG an sich die vorgerichtlich entstandenen Kosten bestehen“ bleiben und dann deren teilweise Anrechnung auf die im Prozess entstehenden Kosten erfolgt. Das Gericht ist dann von einer Forderung in berechtigter Höhe von 985,00 € ausgegangen, hat einen Steigerungssatz von 1,3 zu Grunde gelegt und berücksichtigt, dass es sich hier auch insoweit um eine Schadensposition handeln dürfte, für die eine Vorsteuerabzugsberechtigung des Klägers gegeben ist.

III.

Die Parteien haben Gelegenheit, diesen Vergleichsvorschlag des Gerichts bis zum 21.07.2014 anzunehmen.

Liegen die erforderlichen Zustimmungserklärungen fristgerecht vor, ergeht der feststellende Beschluss nach § 278 Vl ZPO, sobald die Erklärungen vorliegen.

Für den Fall, dass der Vergleich nicht zu Stande kommt. besteht Gelegenheit zur Stellungnahme zu den erteilten Hinweisen bis zum 18.08.2014.

Beglaubigt

Sodann wurde der Vergleichsvorschlag sowohl vom Geschädigten als auch von der verklagten Stadt angenommen.

Vergleichsbeschluss des Landgerichts zur Amtspflichtverletzung:

Beglaubigte Abschrift

21 O 277/13

 

Landgericht Dortmund

Beschluss

In dem Rechtsstreit
des Herrn … Dortmund,
Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die Stadt …, vertreten durch den Oberbürgermeister, …,

Beklagte,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,
wird festgestellt, dass zwischen den Parteien folgender Vergleich zustande gekommen ist:

Vergleich

 

  1. Die beklagte Stadt zahlt an den Kläger 985,00 €sowie zur Abgeltung und zum teilweisen Ausgleich der für vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit in dieser Sache entstandene Kosten einen Betrag von 130,50 €.
  2. Damit sind sämtliche Ansprüche des Klägers aus dem Verkehrsunfall vom 11.03.2013.an der Viktoriastraße in Dortmund endgültig abgegolten und geregelt.
  3. Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben.

Der Streitwert für den Rechtsstreit und den Vergleich wird auf jeweils 5.175,00 EUR festgesetzt.
Dortmund, 16.07.2014
21. Zivilkammer – 1. Instanz

Richter am Landgericht

als Einzelrichter