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Garantie, Beschluss OLG Hamm

Garantie, Beschluss OLG Hamm

Garantie – Allgemeines:

Eine Garantie, genauer ein Garantievertrag, ist beim Gebrauchtwagenkauf häufig.

Ich berichte erneut von dem bereits erwähnten interessanten Fall im Rahmen einer Kfz – Garantie. Im vorherigen Fall hatte mein Mandant in 1. Instanz vor dem Landgericht Hagen gewonnen und ein Urteil gegen das Autohaus errungen, Urteil des Landgerichts Hagen vom 29.11.2017, Az.: 3 0 53/17. Zwischen meinem Mandanten und einer Daimler-Benz AG-Vertretung wurde ein Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, einen Audi R 8, geschlossen. Wegen des hohen Preises und der sehr starken Motorisierung vereinbarten die Parteien eine Fahrzeug – Garantie mit Verlängerungsoption. 

Diese Garantie bzw. der Garantievertrag verpflichtet den Versicherer, hier die Daimler-Benz AG – Vertretung, da diese die Verpflichtungen aus der Garantie übernommen hatte, im Falle von Schäden an den versicherten Bauteilen, insbesondere Motor, Elektrik, … die Reparaturkosten zu einem wesentlichen Umfang zu übernehmen. Normalerweise übernehmen Versicherungen eine derartige Garantie. Hier übernahm das Autohaus selbst diese Garantie, da hinter ihr ein sog. Rückversicherer dieses Risiko für das Autohaus abdeckte.

Das Autohaus wollte, da es sich um ein markenfremdes Fahrzeug handelte, auf Weisung der hinter dem Autohaus stehenden Rück-Versicherung nach Ablauf des ersten Jahres eine weitere Versicherung entgegen der beim Kauf erteilten Zusage nicht übernehmen, so dass sie verklagt werden musste.

Da es sich hier um eine Reparaturgarantie handelt, ist Versicherungsrecht einschlägig.

 

Garantie – der Beschluss OLG Hamm:

 

Beglaubigte Abschrift

I-28 U8/18 OLG Hamm

3 0 53/17 LG Hagen

 

 

O b e r l a n d e s g e r i c h t   H a m m

B e s c h l u s s

 

In dem Rechtsstreit

… GmbH

./.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe:

(Garantie)

 

I.

(Garantie – Tatbestand mit Prozessgeschichte 1. Instanz):

Die Parteien streiten um Bestehen und Inhalt eines Garantievertrags für ein am 04.03.2016 vom Kläger bei der Beklagten erworbenes Gebrauchtfahrzeug vom Typ Audi R8.

In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht … festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Garantievertrag mit einer Laufzeit bis zum 05.03.2018 auf der Grundlage und nach den Bedingungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen …  Garantie …  betreffend den PKW Audi R8 … , Erstzulassung 16.07.2009, geschlossen worden ist und dem Kläger eine Option zur Verlängerung dieses Vertrages bis zum 05.03.2019 nach Maßgabe eines neuen Kostenangebotes der Beklagten für den genannten PKW gegenüber der Beklagten zusteht.

Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Urteilsgründe wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Mit der Berufung will die Beklagte die Abweisung der Klage erreichen.

 

(Garantie – Die Argumente der Berufung)

Das Landgericht habe verkannt, dass sich die Parteien bei der Abgabe der Erklärungen vom 03. und 10.03.2017 über einen wesentlichen Punkt, nämlich die Begrenzung der Leistung bei Eintritt eines Garantiefalles auf einen Betrag von maximal 3.000,00 €, nicht einig gewesen seien. Der darin begründete offene Dissens führe dazu, dass der Vertrag als nicht geschlossen gelte.

Die Ansicht des Landgerichts stehe mit den Rechtsauffassungen beider Parteien nicht im Einklang: Der Kläger habe keinen neuen Vertrag abschließen, sondern den ursprünglichen Garantievertrag verlängern wollen, während sie, die Beklagte, einen neuen Garantievertrag nur mit der Deckelung pro Garantiefall auf 3.000,00 € habe anbieten wollen.

Die Beklagte vertritt die Ansicht, sie habe jedenfalls die Erklärung vom 03.03.2017 mit Schriftsatz vom 28.03.2017 wirksam angefochten, nachdem ihrem Prozessbevollmächtigten bekannt gemacht worden war, dass der Garantievertrag beim Rückversicherer nur mit der betragsmäßigen Deckelung möglich sei.

Des Weiteren rügt die Berufung, dass das Landgericht dem Kläger in verfahrensfehlerhafter Weise bei der Formulierung des Klageantrags Hilfestellung geleistet habe und nicht ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme zu seiner erst im Verhandlungstermin vom 21.11.2017 offenbarten Rechtsansicht gewährt habe.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.

 

 

II.

(Garantie – Rechtliche Bewertung):

Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zu verfahren, weil nach einstimmiger Überzeugung die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Die Berufung ist offensichtlich unbegründet.

 

1.

(Garantie – Streitgegenstand)

Gegenstand der Berufung ist die zugunsten des Klägers ergangene Feststellung des zwischen den Parteien geschlossenen Garantievertrags. Das Landgericht hat damit dem zuletzt vom Kläger gestellten Klageantrag zu 1. entsprochen. Darauf, dass der Antrag ursprünglich anders gefasst war, und auf die Umstände, unter denen es zur Neufassung gekommen ist, kann die Beklagte ihr Rechtsmittel nicht gründen.

 

 

2.

(die Begründung im Einzelnen)

Die Klage ist somit in dem zuerkannten Umfang begründet.

 

 

a) 
(Garantie – eine Garantie wurde wirksam vereinbart, kein Dissens)

Das Landgericht hat demnach mit zutreffender Begründung festgestellt, dass zwischen den Parteien aufgrund des von der Beklagten unterbreiteten Angebots vom 03.03.2017 und der Annahmeerklärung des Klägers vom 10.03.2017 die Verlängerung der ursprünglich abgeschlossenen Fahrzeuggarantie um 12 Monate, verbunden mit einer weiteren Verlängerungsoption, vereinbart worden ist.

Das im Namen und mit Vollmacht der Beklagten verfasste Anwaltsschreiben vom 03.03.2017 war folglich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Empfängers in der Situation des Klägers (§§ 133, 157 BGB) dahin zu verstehen, dass die Beklagte ihm das Angebot unterbreitet, die ursprünglich für das Fahrzeug abgeschlossene Garantie zu denselben Konditionen um 12 Monate zu verlängern, lediglich begrenzt auf eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km.

Denn in jenem Schreiben ist ausdrücklich von einem Angebot zur Garantieverlängerung für 12 Monate mit einer Annahmefrist bis zum 10.03.2017 die Rede, ohne dass auch nur angedeutet worden ist, dass die Beklagte sich eine Änderung der Garantiebedingungen vorbehalten wollte oder einen Aspekt noch für ungeklärt und regelungsbedürftig hielt. 

Diesen Erklärungsgehalt ‐ zumal von einem Rechtsanwalt verfasst ‐ konnte, durfte und musste der Kläger deshalb dahin verstehen, dass die Beklagte bereit war, die Garantie zu den bisherigen Bedingungen zu verlängern. Ferner sollte er die Möglichkeit haben, dieses Angebot durch ein einfaches „Ja“ anzunehmen.

Diese Annahme ist des Weiteren unstreitig unter dem 10.03.2017 fristgerecht erfolgt.

Damit liegen entgegen der Einschätzung der Berufung zwei übereinstimmende Willenserklärungen und kein Dissens i. S. des § 154 BGB vor.

 

 

b) 
(Garantie – keine wirksame Anfechtung)

Das Landgericht hat ferner auch zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte ihre Willenserklärung nicht wirksam angefochten hat.

Denn es fehlt an einem Anfechtungsgrund. Denn die Beklagte, handelnd durch ihren Bevollmächtigten, war weder über den Inhalt ihrer Willenserklärung im Irrtum noch unterlag sie einem Erklärungsirrtum i. S. des § 119 Abs. 1 BGB.

Dass dem Anwalt der Beklagten bei Abgabe der Erklärung nicht bekannt war, dass der Rückversicherer, die … Garantie-Versicherungs-AG, nicht bereit war, in unverändertem Umfang für Garantiefälle einzustehen, sondern eine Leistungsbegrenzung auf einen Betrag von 3.000,00 € pro Garantiefall wünschte, berechtigt nicht zur Anfechtung. Denn die diesbezügliche Fehlvorstellung ist mit dem Landgericht als unbeachtlicher Motivirrtum einzuordnen.

 

 

c) 
(Garantie – kein Rücktrittsgrund und kein Wegfall der Geschäftsgrundlage)

Darüber hinaus kann die Beklagte auch nicht nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 3 S. 1 BGB vom Garantievertrag zurücktreten.

Selbst wenn auch der Kläger bei Vereinbarung der Garantieverlängerung im März 2017 davon ausgegangen sein mag, dass der Beklagten die Rückversicherung bei der … Garantie-Versicherungs-AG zu denselben Konditionen ermöglicht worden ist, begründete ein beidseitiger (Motiv-)Irrtum kein Recht der Beklagten, sich von dem Vertrag zu lösen. Denn das Risiko der Rückversicherung war nach dem Inhalt und Zweck der Vereinbarung der Sphäre der Beklagten zuzuordnen. 

Dass der Versicherer nachträglich eine betragsmäßige Deckelung der Garantieleistungen verlangte, begründete darüber hinaus auch keine unvorhersehbare, schwerwiegende Veränderung der Umstände, die der Beklagten ein Festhalten am Garantievertrag mit dem Kläger unzumutbar machen.

Damit erweist sich die Berufung als aussichtslos.

Hamm, den 22.03.2018

Das Oberlandesgericht, 28. Zivilsenat