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Garantievertrag, Urteil LG Hagen

Garantievertrag – Allgemeines:

Der Garantievertrag ist beim Gebrauchtwagenkauf häufig.

Ich berichte von einem nicht uninteressanten Fall im Rahmen einer Kfz-Garantie, einem Garantievertrag. Zwischen meinem Mandanten und einer Daimler-Benz  AG-Vertretung wurde ein Kaufvertrag über ein Gebrauchtfahrzeug, einen Audi R 8, geschlossen. Wegen des hohen Preises und der sehr starken Motorisierung vereinbarten die Parteien eine Fahrzeug-Garantie mit Verlängerungsoption.

Der Garantievertrag verpflichtet den Versicherer, hier die Daimler-Benz  AG-Vertretung, da diese diese Verpflichtungen übernommen hatte, im Falle von Schäden an den versicherten Bauteilen, insbesondere Motor, Elektrik, … die Reparaturkosten zu einem wesentlichen Umfang zu übernehmen.

Das Autohaus wollte, da es sich um ein markenfremdes Fahrzeug handelte, auf Weisung der hinter dem Autohaus stehenden Rück-Versicherung nach Ablauf des ersten Jahres eine weitere Versicherung entgegen der beim Kauf erteilten Zusage nicht übernehmen, so dass sie verklagt werden musste.

Da es sich hier um eine Reparaturgarantie handelt, ist Versicherungsrecht einschlägig.

 

Garantievertrag – Urteil des LG Hagen:

 

3 O 53/17 

Verkündet am 29.11.2017

Landgericht Hagen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

des Herrn … Dortmund,

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund,

gegen

die …, vertreten durch den Geschäftsführer …,

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.11.2017

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … als Einzelrichterin

für Recht erkannt:

 

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein Garantievertrag mit einer Laufzeit bis zum 05.03.2018 auf der Grundlage und nach den Bedingungen der zwischen den Parteien abgeschlossenen Car-Garantie Nr. …, betreffend den PKW Audi R 8 7967/AAL, Fahrzeugidentitätsnummer: WUAZZZ…, Erstzulassung 16.07.2009, geschlossen worden ist und dem Kläger eine Option zur Verlängerung dieses Vertrages bis zum 05.03.2019 nach Maßgabe eines neuen Kostenangebotes der Beklagten für den genannten PKW gegenüber der Beklagten zusteht. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.
  2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 70%, der Kläger 30 %.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des von dem Kläger zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des von der Beklagten zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Tatbestand (Garantievertrag):

Die Parteien streiten um Bestehen und Inhalt eines Garantievertrages.

Der Kläger erwarb am 04.03.2016 von der Beklagten, einer Mercedes Benz Niederlassung, den im Tenor genannten PKW Audi R 8. Gleichzeitig wurde eine Car‑Garantie der Mercedes Benz AG mit der Nummer … mit einer Laufzeit von zwölf Monaten abgeschlossen.

Die Garantie umfasste Ansprüche des Klägers bei Reparatur des Fahrzeugs und galt nach den dem Klageantrag beigefügten Garantiebedingungen der Höhe nach uneingeschränkt, insoweit wird Bezug genommen auf die Anlage K 1 Blatt 6 ff der Akten.

Der Kläger begehrte nach Ablauf der Garantiezeit von der Beklagten eine Garantieverlängerung für weitere zwölf Monate. Dies wurde von der Beklagten mit der Bemerkung abgelehnt, dass es sich bei dem Audi A 8 um kein Fahrzeug der Daimler Benz AG handele, so dass die Mercedes Benz Gebrauchtwagen Garantie nicht verlängert werden könne.

Daraufhin wandte sich der Kläger mit Anwaltsschreiben vom 21.02.2017 an die Beklagte und forderte sie auf, die entsprechende Verlängerungsoption des Klägers zu akzeptieren. Mit Anwaltsschriftsatz vom 02.03.2017 kündigte die Beklagte an, sich um die Angelegenheit zu kümmern und mit Anwaltsschriftsatz vom 3.03.2017 teilte die Beklagte mit, dass sie nun doch zum Abschluss einer weiteren Verlängerung für zwölf Monate ab dem 05.03.2017 bereit sei. 

(Garantievertrag
das erste Schreiben des Autohauses):

Das Schreiben lautet wie folgt:

„ … nunmehr konnte erreicht werden, dass die Garantieverlängerung über die … Car-Garantie ohne Anerkenntnis einer diesbezüglichen Rechtspflicht und aus Kulanz gewährt werden kann, allerdings zunächst wiederum für zwölf Monate, beginnend mit dem 5. März 2017, 0.00 Uhr (Allerdings maximal für eine Gesamtlaufleistung von 200.000 km). Im Anschluss ist die … Car-Garantie bereit, eine weitere Garantieverlängerung für wiederum zwölf Monate zu gewähren, mit obiger Maßgabe der maximalen Gesamtfahrleistung.

Die Kosten der ersten Garantieverlängerung für zwölf Monate ab dem 03.05.2017 betragen 919 € inklusive Mehrwertsteuer.

Die Kosten der weiteren Garantieverlängerung im Anschluss wären zum gegebenen Zeitpunkt anzufragen. Wenn Ihr Mandant das Angebot der Garantieverlängerung für zwölf Monate, beginnend mit dem 05.03.2017 annehmen möchte, bitten wir um Rückäußerung bis zum 10.03.2017. Meine Mandantin wird Ihnen bzw. Ihrem Mandanten dann die Garantievertragsunterlagen zur Unterzeichnung zukommen lassen und alles Weitere veranlassen … “

Weitere Unterlagen lagen dem Schreiben nicht bei.

Der Klägervertreter leitete das Schreiben an 09.03.2017 Uhr an den Kläger weiter.

Der Klägern erklärte sich mit dem Vorschlag einverstanden, was der Klägervertreter der Beklagten bzw. dem Beklagtenvertreter noch am 09.03.2017 mitteilte und erklärte man wolle auf das Angebot eingehen. In diesem Schreiben bat der Klägervertreter dann um Übersendung der Garantieunterlagen. In der Folge bezahlte der Kläger auch das Versicherungsentgelt. Die Beklagte indes übersandte Gebrauchtfahrzeuggarantieunterlagen, aber nunmehr mit folgendem Zusatz

(Garantievertrag
der neue Zusatz, mit dem kein Einverständnis bestand):

„Besondere Vereinbarung: in Abweichung von § 1 Ziff. 2 i. V. m. § 6 Ziff 2 der Garantiebedingungen gilt pro Schadenfall ein Erstattungsbetrag von maximal 3.000 € als vereinbart.“ 

Hiermit war Kläger nicht einverstanden, was der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 28. März 2017 auch mitgeteilt wurde. 

Hierauf teilte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten mit Schriftsatz vom 29. März 2017 mit, dass es sich insgesamt lediglich um eine Kulanz des Rückversicherers, der … Garantieversicherungs – AG gegenüber der Beklagten handele.

Auf die Rechnung seines Prozessbevollmächtigten hat der Kläger selbst bisher keine Zahlung geleistet.

Der Kläger behauptet, ihm sei bereits bei Abschluss des Kaufvertrages sowie des ersten Garantievertrages durch einen Mitarbeiter der Beklagten zugesichert worden, dass die Garantievereinbarungen nach zwölf Monaten solange verlängert werden könnten, bis das gekaufte Fahrzeug zehn Jahre alt oder 200 000 km gefahren sei.

 

(Garantievertrag
die Klageanträge):

 

Der Kläger beantragt:

  1. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und in der Beklagten ein Garantievertrag mit einer Laufzeit bis zum 5.3.2018 auf der Grundlage und nach den Bedingungen der … Garantie Nr. …, betreffend den PKW Audi R acht 7967/AAL, Fahrzeugidentitätsnummer: WUAZZZ …, Erstzulassung 17.07.2009, geschlossen worden ist und dem Kläger eine Option zur Verlängerung dieses Vertrages bis zum 5.3.2019 für den genannten PKW entgegen über der Beklagten zusteht.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.019,83 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.03.2017 zu zahlen.

 

Einen Antrag auf Zahlung weiterer 1.370,50 Euro, wie mit Schriftsatz vom 13. November 2017. Hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. November 2017 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie bestreitet, dass der Mitarbeiter der Beklagten dem Kläger eine unbedingte Verlängerungsoption für den Garantievertrag einräumen wollte. Vielmehr habe der Mitarbeiter erklärt, der Kläger könne dann, wenn die Voraussetzungen vorliegen, den Garantievertrag verlängern. 

Zudem ist sie der Ansicht, zu einer weiteren Verlängerung der Garantie über die genannte Garantiesumme von 3.000 € pro Schadenfall hinaus bereits deshalb nicht verpflichtet zu sein, weil die Rückversicherer, die … Garantieversicherungs AG nicht bereit sei, für darüber hinausgehende Beträge ihrerseits gegenüber der Beklagten einzustehen.

 

 

Entscheidungsgründe (Garantievertrag):

 

I.

(Garantievertrag

Festellungsklage zulässig):

 

Die Feststellungsklage ist gemäß § 256 ZPO zulässig. 

Denn zwischen den Parteien ist das Bestehen eines Rechtsverhältnisses streitig. 

Die Parteien sind insbesondere über Inhalt und Umfang der Gebrauchtwagengarantie uneins. Dabei handelte sich auch um ein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits. Dem Rückversicherer ist lediglich der Streit verkündet worden. Er ist aber lediglich vertraglich mit der Beklagten verbunden, in das hier in Rede stehende Rechtsverhältnis ist er nicht eingebunden. 

 

(Garantievertrag

Festellungsinteresse gegeben):

Es besteht auch ein Feststellungsinteresse des Klägers. 

Dies ist dann der Fall, wenn dem subjektiven Recht des Klägers eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der Beklagte es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen den Kläger berühmt und wenn das erstrebte Urteile infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (BGH NJW 2010, 1877). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.

Hier nämlich geht es um Abschluss und Inhalt einer Gebrauchtwagengarantie, die der Kläger als uneingeschränkte Option bis 2019 verstanden wissen will und die die Beklagte verneint. 

Angesichts erheblicher, möglicherweise auf den Kläger zukommender Reparaturkosten des hier in Rede stehenden Sportwagens hat der Kläger insofern auch ein Interesse daran, vor Fortsetzung der Nutzung des Fahrzeuges über das Bestehen des Garantievertrages Klarheit zu gewinnen. 

Auch der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage greift hier nicht. 

Zwar hat der Kläger zunächst auch einen Betrag in Höhe von 1.370,50 Euro Reparaturkosten geltend gemacht und insofern selbst eine Bezifferung vorgenommen. Das Feststellungsinteresse wird hierdurch jedoch nicht berührt. Denn die hier begehrte Feststellung greift weiter, nämlich auch auf künftige Schadensfälle.

 

 

II.

(Garantievertrag

Anspruch inhaltlich gegeben):

 

 

Dem Kläger steht die geltend gemachte Feststellung auch in der Sache zu. Es kann dabei dahinstehen, ob der bei der Beklagten tätige Verkäufer dem Kläger bei Kauf des Fahrzeuges eine Verlängerung der Garantie zugesagt hat. Eine schriftliche Verlängerungsoption für die Zeit des Abschlusses des ersten Garantievertrages hatte der Kläger ebenfalls nicht darlegen können. Hieran kommt es jedoch nicht entscheidend an.

(Garantievertrag

Angebot und Annahme auf Verlängerung des Garantievertrages):

 

Denn mit dem zitierten Schreiben des Beklagtenvertreters vom 03.03.2017 wurde dem Kläger seitens der Beklagten ein neues Angebot auf Abschluss eines Garantievertrages unterbreitet. 

 

(Garantievertrag
Angebot zur Verlängerung des Garantievertrages):

Dabei wurde Bezug genommen auf den zuvor abgeschlossenen Garantievertrag, indem das Wort „Garantieverlängerung“ benutzt wurde. Diese Bezugnahme erfolgte auch ohne Begrenzung der Erstattungssumme auf den jeweiligen Schadenfall. Zudem wurde eine weitere Garantieverlängerung für weitere zwölf Monate in Aussicht gestellt nach Maßgabe einer maximalen Gesamtfahrleistung von 200 000 km und einem neuen Kostenangebot der Beklagten. Das Angebot galt seinem Wortlaut nach bis zum 10. März 2017.

 

(Garantievertrag
Annahme auf Verlängerung des Garantievertrages):

Dieses Angebot hat der Kläger unstreitig fristgerecht angenommen.

Somit ist die ursprünglich zwischen den Parteien vereinbarte Gebrauchtwagengarantie verlängert worden. Danach steht dem Kläger auch über die zwölfmonatige Garantieverlängerung hinaus eine Verlängerungsoption für weitere zwölf Monate nach Maßgabe der Unterschreitung der genannten Gesamtfahrleistung und einem neuen Kostenangebot zu. Insoweit handelt es sich um die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe eines neuen Angebotes.

(Garantievertrag
kein Dissens bei der Verlängerung des Garantievertrages):

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht der Umstand, dass der Kläger die Zahlung und damit die Erfüllung des Vertrages erst zu einem späteren Zeitpunkt ‐ nach Übersendung der modifizierten Vertragsbedingungen – vorgenommen hat, der Annahme des vorangegangenen Vertragsschlusses nicht entgegen. 

Der Kläger nämlich hat mit seinem Schreiben vom 28.03.2017 deutlich gemacht, dass er mit den modifizierten Bedingungen – hier Begrenzung auf 3.000‚- Euro pro Schadensfall ‑ nicht einverstanden war. Daher konnte die Beklagten nicht davon ausgehen, dass die spätere Zahlung ein konkludentes Einverständnis des Klägers beinhaltet.

Vielmehr hat der Kläger auf das von ihm angenommene Angebot der Beklagten vom 03.03.2017 geleistet. 

Auch der Umstand, dass der Kläger mit dem Annahmeschreiben vom 10.03.2017 um Übersendung der Garantieunterlagen bittet, spricht nicht gegen einen Vertragsschluss und eine Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile. 

Denn in dem Angebot vom 03.03.2017 nahm die Beklagte eindeutig Bezugvauf die Verlängerung des bereits abgeschlossenen Garantievertrages und damit auf die dort aufgeführten Modalitäten. 

Wenn nun der Kläger um Übersendung der Garantieunterlagen bittet, handelt es sich nur um die Bitte der Übersendung einer der vorherigen Einigung entsprechenden Urkunde. 

 

(Garantievertrag

keine wirksame Anfechtung der Willenserklärung):

 

Auch eine wirksame Anfechtung des Vertrages ist nicht erfolgt.

 

Die Beklagte beruft sich insoweit mit Schriftsatz vom 27.11.2017 auf das Schreiben vom 28.03.2017, Anlage K 7, und ficht mit Schriftsatz vom 27.11.2017 erneut an. Dies ist indes nicht geeignet, den einmal geschlossenen Vertrag zu Fall zu bringen.

 

(Garantievertrag
kein Anfechtungsgrund):

Denn es fehlt bereits an einem Anfechtungsgrund. Soweit sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 28.03.2017 darauf beruft, nicht gewusst zu haben, dass ihr Rückversicherer die entsprechende unbegrenzte Schadensdeckung ihr gegenüber nicht erteilt, kann dies allenfalls als irrelevanter Motivirrtum herangezogen werden, der die Anfechtung nach § 119 BGB nicht begründet (Palandt – Ellenberger, 76. Auflage, § 119, Rn. 29).

Daher war wie geschehen zu tenorieren.

 

III.

(Garantievertrag

unbesetzt):

 

II.

(Garantievertrag

Kostenentscheidung):

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92, 269 Abs. 3 ZPO.