Du betrachtest gerade Belohnung, Urteil AG Dortmund
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Belohnung, Urteil AG Dortmund

Belohnung/Auslobung/Fangprämie:

Das nachstehende vor dem AG Dortmund ergangene Urteil weist mehrere relevante Umstände auf. So hat das AG Dortmund für Recht erkannt, dass nach einem Verkehrsunfall mit einer Fahrerflucht, bei dem der Unfallverursacher anfänglich unbekannt war und erst nachträglich ermittelt werden konnte, das Aussetzen einer Belohnung bzw. Fangprämie, juristisch „Auslobung“ gem. § 657 BGB

§ 657 – Bindendes Versprechen

Wer durch öffentliche Bekanntmachung eine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die Herbeiführung eines Erfolges, aussetzt, ist verpflichtet, die Belohnung demjenigen zu entrichten, welcher die Handlung vorgenommen hat, auch wenn dieser nicht mit Rücksicht auf die Auslobung gehandelt hat. –

für die Ergreifung des Täters und Unfallverursachers eine Schadensposition darstellt, die von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei der Unfallregulierung zu übernehmen ist. Das Amtsgericht Dortmund hat dabei für die Frage der Ertstattungsfähigkeit einer Belohnung die Rechtsprechung zur Fangprämie übernommen, da das Versprechen einer Belohnung nach einem Unfall vergleichbar ist mit der Situation, wenn ein Ladendieb bei einem Ladendiebstahl aufgegriffen und eine Fangprämie ausgelöst hat. Die Rechtsfragen einer Belohnung, Fangprämie oder Auslobung sind daher ähnlich wenn nicht sogar gleich.

 

Höhe der Belohnung/Auslobung/Fangprämie:

Das Amtsgericht Dortmund hat dabei festgestellt, dass eine Belohnung in Höhe von 500,00 € bei einem Schaden von rund 2.500,00 € ein angemessener und nicht unverhältnismäßig hoher Betrag ist, den ein Geschädigter zur Ergreifung des Täters als Belohnung/Fangprämie/Auslobung einem Dritten versprechen kann. Auch in dieser Höhe ist die Belohnung/Fangprämie/Auslobung von der Versicherung dem Geschädigten zu erstatten. Die Versicherung hat im Prozess vergeblich eingewandt, dass eine Belohnung keine typische Schadensposition darstelle und die Belohnung auch unangemessen hoch gewesen sei.

 

Unzumutbarer Werkstattverweis:

Neben der Frage der Belohnung/Fangprämie/Auslobung hatte das Gericht noch die häufig umstrittene Frage zugunsten des Geschädigten beantwortet, dass es einem in Dortmund wohnenden Geschädigten nicht zumutbar ist, sich nach Witten in eine über 16 km entfernte Werkstatt verweisen zu lassen, wenn in Dotmund selbst in 6 km Entfernung einer markengebundene Fachwerkstatt vorhanden ist.

 

Urteil des AG Dortmund zu Belohnung/Auslobung/Fangprämie:

Beglaubigte Abschrift 407 C 629/13 Sch.

Verkündet am 13.10.2014

…,

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
der Frau … Dortmund,
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

g e g e n

 

  1. die … Versicherungs-AG, vertreten durch d. Vorstand, d. v. d. d. Vorstandsvorsitzenden Dr. … ,
  2. Herrn … Dortmund,

Beklagten,
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … ,
hat das Amtsgericht Dortmund
auf die mündliche Verhandlung vom 22.09.2014
durch den Richter am Amtsgericht Dr. …
für Recht erkannt:

 

  1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.530,01 € sowie weitere 266,26 €‚ jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hinsichtlich der Beklagten zu 1.) seit dem 07.03.2013 und hinsichtlich des Beklagten zu 2.) seit dem 06.09.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Ta t b e s t a n d (Belohnung/Fangprämie/Auslobung):

Die Klägerin verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich in der Nacht vom 23.11.2012/24.11.2012 in Dortmund ereignete.

 

Die Beklagte zu 1.) ist der Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 2.). In der Nacht vom 23.11.2012 auf den 24.11.2012 fuhr der Beklagte zu 2.) in Höhe der …-Str. … in Dortmund mit seinem Mofa, Versicherungskennzeichen …, gegen das Fahrzeug der Klägerin, welches ordnungsgemäß geparkt war. Dabei wurde der Pkw der Klägerin beschädigt. Der Beklagte zu 2.) verließ den Unfallort, ohne eine angemessene Zeit gewartet zu haben. Die Klägerin konnte zunächst den Unfallverursacher nicht selbst ausfindig machen. Erst über einen Nachbarn, den Zeugen …, gelang es der Klägerin, den Namen des Unfallverursachers herauszufinden.

Die Klägerin holte sodann ein Sachverständigengutachten ein und forderte daraufhin die Beklagte zu 1.) auf, ihr insgesamt 3.802,07 € zu zahlen. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Netto‐Reparaturkosten in Höhe von 2.424,55 €, einer Schadenspauschale von 25,-‑ €, den Kosten für den Sachverständigen in Höhe von 552,52 €‚ Auslobungskosten für den Zeugen … in Höhe von 500,– € und einer Wertminderung des Pkws in Höhe von 300,– €.

Die Beklagte zu 1.) erstattete die Schadenspauschale und die Gutachterkosten. Die Reparaturkosten zahlte sie nur in Höhe von 1.588,84 €.

Auslobungskosten und Wertminderung erstattete die Beklagte zu 1.) nicht.

Die Klägerin behauptet, sie habe 500,‐- € Belohnung für Hinweise, die zu dem Unfallverursacher führen, angeboten.

Der Zeuge … habe, nachdem er ihr den Unfallverursacher genannt habe, die Zahlung von 500,-‐ € gefordert. Dies habe sie dem Zeugen auch bezahlt. Ferner ist die Klägerin der Ansicht, dass die vom Sachverständigen errechneten Reparaturkosten in Höhe von 2.424,55 € und die bezifferte Wertminderung in Höhe von 300,– € erforderlich und angemessen sei. Sie ist ferner der Ansicht, dass es ihr nicht zuzumuten sei, auf eine günstigere Werkstatt verwiesen zu werden. Schließlich seien die ausgeschriebenen 500,‐- € als notwendige Täterermittlungskosten angemessen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, der Klägerin 1.635,71 € sowie weitere 266,26 €, jeweils nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.12.2012 zu zahlen.

 

Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten behaupten, die Fa. … GmbH in Witten sei eine geeignete und günstigere Alternativwerkstatt. Ferner sei sie ZKF-zertifiziert. Die Beklagte ist ferner der Ansicht, dass die geltend gemachten Reparaturkosten nicht erforderlich gewesen seien, da insbesondere Kosten für Schwemmmaterial, Beilackierungskosten, UPE-Aufschläge und die Kosten für die Reparatur der Fensterschachtleiste nicht erforderlich seien Sie ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin an die Fa. … GmbH verwiesen werden könne.

Die Beklagten bestreiten des Weiteren, dass eine Wertminderung am klägerischen Fahrzeug entstanden sei. Sie ist ferner der Ansicht, eine Geldprämie für Hinweise sei weder erforderlich noch angemessen gewesen. Zudem könne die Klägerin die Auslobungskosten nicht von der Beklagten zu 1.) erstattet verlangen, weil der Sinn und Zweck des Pflichtversicherungsgesetzes nur unmittelbare Unfallschäden umfasse. Schließlich bestreiten die Beklagten, dass die Auslobungskosten angefallen seien. Wegen des weiteren Parteivortrags wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 10.07.2013 durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch uneidliche Vernehmung des Zeugen …. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sachverständigengutachten vom 03.12.2013 sowie auf das Ergänzungsgutachten vom 22.04.2014 (BI. 107 ff. und 161 ff. d.A.) sowie auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 22.09.2014 (BI. 176 ff. d.A.) verwiesen.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (Belohnung/Fangprämie/Auslobung):

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.530,01 € aus §§ 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG .

 

Die Haftung dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

 

Die Klage ist jedoch auch der Höhe nach überwiegend begründet. Gemäß ä 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte im Zusammenhang mit der Schadensregulierung die Kosten verlangen, die ein verständiger wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf. Die Höhe der erforderlichen Reparaturkosten weist der Geschädigte dabei grundsätzlich durch ein entsprechendes Sachverständigengutachten nach. Dies hat auch die Klägerin durch Vorlage des Gutachtens des Sachverständigen Elblein vom 05.12.2012 getan. ln dem Gutachten sind die üblichen Stundungsverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde gelegt worden.
Soweit der Haftpflichtversicherer des Schädigers den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen will, muss der Versicherer darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht.

 

Zwar kommt der vom Gericht eingesetzte Sachverständige Dipl.-lng. … in seinem Gutachten vom 03.12.2013 zu dem Ergebnis, dass die von der Beklagten zu 1.) genannte Firma … Reparaturarbeiten am klägerischen Fahrzeug in einem Qualitätsstandard durchführen kann, der demjenigen einer markengebundenen Werkstatt entspricht. Dennoch kann die Klägerin nicht auf diese Alternativwerkstatt verwiesen werden, da diese Werkstatt für die Klägerin nicht mühelos und ohne Weiteres zu erreichen ist. Die von der Beklagten zu 1.) angebotene Alternativwerkstatt befindet sich knapp 16 km vom Wohnort der Klägerin entfernt und liegt dabei mit Witten in einer anderen Gemeinde.

 

Unter Berücksichtigung, dass die nächste …-Fachwerkstatt sich in der … in Dortmund und damit lediglich 6,4 km entfernt vom Wohnort der Klägerin befindet, ist es für die Klägerin unzumutbar, die ihr von den Beklagten aufgezeigte günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit wahrzunehmen.
Hinsichtlich der Höhe der Reparaturkosten hat das gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten ergeben, dass die von dem privaten Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten angemessen sind. Lediglich 6,– € für Schwemmmaterial sind dabei in Abzug zu bringen. Mithin seien Reparaturkosten in Höhe von 2.418,55 € nicht zu beanstanden.

Die im Gutachten der Klägerin berücksichtigten Zuschläge für die herstellerseitige Preisempfehlung für die Ersatzteile seien ebenfalls nicht zu beanstanden, da entsprechende Zuschläge von allen …-Vertragshändlern in der Region berechnet werden.

Da von den erstattungsfähigen 2.418,55 € im Vorfeld durch die Beklagte zu 1.) bereits 1.588,54 € reguliert wurden, verbleibt ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 830,01 €.

Der Klägerin ist durch die unfallbedingte Wertminderung ein Schaden in Höhe von 200,– € entstanden.

Diese ist als kausale Folge des Unfalls zu ersetzen. Die Klägerin hat unter Bezugnahme auf ihr Privatgutachten eine Wertminderung von 300,– € geltend gemacht.

Das gerichtlich angeordnete Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. … vom 03.12.2013 stellt eine Wertminderung in Höhe von 200,– € fest. Das Gericht schließt sich insgesamt diesem gewissenhaft erstellten, in sich nachvollziehbaren und von großer Sachkunde getragenen Gutachten des als erfahren bekannten Sachverständigen an.

Neben den Reparaturkosten und der Wertminderung haben die Beklagten auch die Auslobungskosten in Höhe von 500,‐‐ € zu ersetzen.

In der Rechtsprechung ist nerkannt, dass auch Belohnungen, die dafür erbracht werden, dass der Gläubiger Kenntnis von den zur Durchsetzung seines Ersatzanspruches erforderlichen Umständen (wie etwa der Person des Schuldners) erlangt, zum ersatzfähigen Schaden zählen. Der Höhe nach müssen sie sich aber in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des sonstigen Schadens halten; dieser zu sogenannten Fangprämien geltende Grundsatz (BGH NJW 1980, S. 119) ist wegen der gleichgerichteten Interessenssituation auch auf die Fälle sonstiger Auslobungen, die zur Ergreifung eines Täters erfolgen, anzuwenden. Vorliegend war das Interesse der Klägerin an der Auslobung darauf gerichtet, den Schadensverursacher namhaft zu machen, um so ihren Schadensersatzanspruch durchsetzen zu können.

Bei der Prüfung, in welcher Höhe die Auslobungskosten verhältnismäßig sind, ist insoweit allein auf die Höhe des tatsächlichen Schadens abzustellen.

Unter Berücksichtigung der Reparaturkosten in Höhe von 2.418,55 € erscheint die Höhe der erstattungsfähigen Auslobungskosten von 500,— € angemessen.

Das Gericht aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen … auch davon überzeugt, dass die Auslobungskosten angefallen sind. Der Zeuge hat glaubhaft bestätigt, dass die Klägerin für Hinweise auf den Unfallverursacher eine Belohnung angeboten habe. Ferner hat er angegeben, dass Herr … sich daraufhin gemeldet habe und den Unfallverursacher benannt habe. Ferner habe er anschließend die 500,00 € Belohnung eingefordert und auch von der Klägerin bekommen.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1.) ferner einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2, 288 BGB seit dem 07.03.2013.

Vor Erhebung der Klage ist die Beklagte zu 1.) nicht zur Zahlung aufgefordert worden. Insbesondere reicht das Schreiben vom 06.12.2012 nicht als Zahlungsaufforderung im Sinne des § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB aus.

In diesem Schreiben ist der Schaden nicht genau beziffert worden, so dass die Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 S. 2 BGB nicht erfüllt sind. Mithin ist der Verzug erst gemäß g 286 Abs. 1 S. 2 BGB einen Tag nach Zustellung der Klage (Zustellungsdatum 06.03.2013) eingetreten.

Da dem Beklagten zu 2.) die Klage erst am 05.09.2013 zugestellt wurde, können Verzugszinsen hinsichtlich des Beklagten zu 2.) erst ab dem 06.09.2013 berechnet werden.

Gemäß §§ 7 StVG, 115 WG haben die Beklagten ferner die außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 266,26 € zu ersetzen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
Der Streitwert wird auf 1.635,71 € festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:

Dr. …
Richter am Amtsgericht

Beglaubigt

 

Justizbeschäftigte