You are currently viewing marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht, Beschluss AG Dortmund
Familienrecht, Verwandtschaft, marokkanische Scheidungen, Scheidung, marokkanisches Recht, marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich, marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht, Türkische Scheidung, Düsseldorfer Tabelle,

marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht, Beschluss AG Dortmund

 

Eine marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich ist Gegenstand des nachstehenden Falls vor dem Amtsgericht Dortmund.

 

marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht:

Nachstehend geht es um eine marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich, wobei der Scheidungsort Dortmund ist.

 

marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich nach marokkanischem Recht:

Die marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich hat häufig die Besonderheit, dass neben dem marokkanischen Familienrecht auch das Internationale Privatrecht, die Auslandszustellung und die Öffentliche Zustellung eine Rolle spielen können, nämlich dann, wenn der Antragsgegner nach der Trennung der Ehegatten nicht mehr aufzufinden ist. Auch kann es, wie nachstehend, dazu kommen, dass der in Marokko grundsätzlich nicht bekannte Versorgungsausgleich in Deutschland gleichwohl stattfindet oder, wie hier, ausgeschlossen bleibt und es darüber hinaus noch zu einer Regelung über das gemeinsame Sorgerecht kommt. Hier hatten die Ehegatten zwei Kinder.

 

marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich – Inhalt der Entscheidung:

Nach einem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 05.10.2011, Az.: 108 F 2289/10, kann eine marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich nach marokkanischem Recht auch bei einer kurzen Ehe zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner erfolgen, auch wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und die Trennung in Marokko erfolgte, die Ehefrau nach Deutschland zurückkehrte und der Ehemann auf die Anträge nicht reagiert oder die Zustellung im Ausland, hier in Marokko, misslingt. In einer weiteren marokkanische Scheidung vom 05. Januar 2012, Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht-, Az.: 112 F 3413/09, kam noch ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs und die besondere Schwierigkeit, dass der Ehegatte unbekannten Aufenthalts war, hinzu. Die marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich kann und wird, wenn ein Ehegatte unbekannten Aufenthalts ist, durch öffentliche Zustellung bewirkt. Eine weitere marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich vom 18.01.2010, Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht-, Az.: 109 F 5310/09, hatte unter Berücksichtigung der damals einschlägigen Rechtsvorschriften zwar auch schon eine marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich zum Gegenstand, wobei der Eheschluss in Marokko und die Trennung sowie Scheidung in Deutschland erfolgte. In einer weiteren marokkanischen Scheidung ohne Versorgungsausgleich vom 14.03.2013, Beschluss des Amtsgerichts Essen -Familiengericht-, Az.: 107 F 255/12, ging es zwar auch um eine marokkanische Scheidung ohne Versorgungsausgleich nach marokkanischem Recht, wobei in diesem Fall schon die internationale Vereinbarung ROM III-VO maßgeblich berücksichtigt worden ist, die in der hier in Rede stehenden Entscheidung noch nicht erwähnt wird.

Die hiesige marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht geht es zwar auch um eine marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich nach marokkanischem Recht, wobei in diesem Fall die internationale Vereinbarung ROM III-VO noch nicht maßgeblich berücksichtigt worden ist.

marokkanische Scheidung mit gemeinsamem Sorgerecht ohne Versorgungsausgleich – Beschluss des AG Dortmund:

Zum Beschluss vom 17.08.2011,

Az.: 126 F 662/11:

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

– Familiengericht-

In der Familiensache

der Frau …

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44134 Dortmund,

gegen

Herrn …

– Antragsgegner –

Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Dortmund,

hat das Amtsgericht Dortmund

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 17.08.2011

durch den Richter am Amtsgericht … beschlossen:

  1. Die am 15. Juli … vor dem Standesbeamten in Hassima/Marokko geschlossene Ehe mit der Heiratsnummer …, der Parteien wird geschieden.
  2. Eine Entscheidung über den Versorgungsausgleich findet nicht statt.
  3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe: … 

… 

I.

Die Beteiligten haben wie aus dem Tenor ersichtlich die Ehe geschlossen.

Beide Beteiligte sind marokkanische Staatsangehörige.

Aus der Ehe sind zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen.

Bezüglich der Kinder soll das gemeinsame Sorgerecht weiter fortbestehen.

Die Beteiligten halten die Ehe für gescheitert. Sie beantragen übereinstimmend, die Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen. Das Gericht hat die Beteiligten angehört.

 

II.

Die Ehe war nach marokkanischem Recht zu scheiden, da beide Eheleute die marokkanische Staatsangehörigkeit haben, Art. 17 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB.

Der Scheidungsantrag ist begründet.

 

Die Vorraussetzungen der einvernehmlichen Scheidung gem. Art. 114 CSP liegen vor. Die Voraussetzungen des beiderseitigen Einvernehmens liegen nach der Anhörung der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts vor.

 

III.

Nach Ansicht des Gerichts ist die weitere Voraussetzung des Art. 114 CSP (Grundsatzeinigung zur Auflösung der Gemeinschaft die nicht gegen die Bestimmungen des CSP verstößt oder den Interessen der Kinder widerspricht) formales Recht, dass von einem deutschen Gericht nicht zu beachten ist.

 

IV.

Ein Versorgungsausgleich ist im marokkanischen Recht nicht vorgesehen.

Außerdem ist von den Beteiligten ein Antrag auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht gestellt worden.

 

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG