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Scheidung nach marokkanischem Recht, Beschluss AG Dortmund

Nachstehend geht es um eine Scheidung nach marokkanischem Recht.

Scheidung nach marokkanischem Recht:

Die Scheidung nach marokkanischem Recht hatte hier die Besonderheit, dass neben dem marokkanischen Familienrecht auch das Internationale Privatrecht, die Auslandszustellung und die Öffentliche Zustellung eine Rolle spielten.

Scheidung nach marokkanischem Recht – Inhalt der Entscheidung:

Nach dem Beschluss des Amtsgerichts Dortmund -Familiengericht- vom 05.10.2011, Az.: 108 F 2289/10, kann eine Scheidung kann auch bei einer kurzen Ehe zwischen einer Deutschen und einem Marokkaner erfolgen, wenn die Ehe in Marokko geschlossen worden ist und die Trennung in Marokko erfolgte, die Ehefrau nach Deutschland zurückkehrte und der Ehemann auf die Anträge nicht reagiert oder die Zustellung im Ausland, hier in Marokko, misslingt.

Die Scheidung nach marokkanischem Recht und der Scheidungsantrag kann und wird einem solchen Falle durch öffentliche Zustellung zugestellt.

Scheidung nach marokkanischem Recht – Beschluss des AG Dortmund:

Zum Beschluss:

… 108 F 2289/10

Amtsgerichts Dortmund

Beschluss

 

– Familiengericht –

In der Familiensache der Frau …. … …

– Antragstellerin –

Verfahrensbevollmächtigter:

Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44134 Dortmund,

g e g e n

Herrn … Rue … 90000 …, App. …

– Antragsgegner –

w e g e n

Ehescheidung

hat das Amtsgericht

– Familiengericht –

Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 05.10.2011 durch die Richterin am Amtsgericht Dortmund … b e s c h l o s s e n:

  1. Die am 19. August 2009 vor der Beurkundungsstelle des Amtsgerichts Tanger/Marokko geschlossene und unter Nummer … eingetragene Ehe der Parteien wird geschieden.
  2. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe: …

… Die Parteien haben am 19. August 2009 die Ehe geschlossen, aus der keine Kinder hervorgegangen sind.

Die Eheschließung erfolgte in Marokko.

Die Parteien trennten sich bereits Ende August 2009, die Antragstellerin kehrte nach Deutschland zurück.

Mit Antrag vom 03. Februar 2010 beantragte sie, die Ehe nach marokkanischem Recht zu scheiden.

Sie trägt vor, dass sie nur sehr kurze Zeit miteinander gelebt hätten. Danach sei es zu erheblichen Streitigkeiten gekommen. Der Antragsgegner sei mit der Scheidung einverstanden.

Das Gericht hat zunächst versucht, im Wege der Auslandszustellung, die Antragsschrift dem Antragsgegner zuzustellen.

Als dies misslang wurde auf Antrag die öffentliche Zustellung angeordnet und durchgeführt.

In der mündlichen Verhandlung hat die Antragstellerin erklärt, dass sie nicht mehr bereit sei, die Ehe fortzusetzen.

 

I.

Ehescheidung:

Die Ehe der Parteien ist gemäß § 114 des Marokkanischen Familienrechts zu scheiden. Sie ist endgültig gescheitert. Die Parteien leben seit über einem Jahr voneinander getrennt. Die Antragstellerin hat glaubhaft versichert, dass sie nicht bereit ist, die Ehe fortzusetzen. Marokkanisches Recht war anzuwenden, da die Parteien in Marokko geheiratet und auch dort ihr kurze gemeinsame Ehezeit miteinander verbracht haben.

 

II.