Mobbing, Vergleich Arbeitsgericht Dortmund

Mobbing im Arbeitsgerichtsprozess

Mobbing ist ein Thema, das immer mehr in den Arbeitsgerichtsprozess Einzug hält.

Dem Vorwurf des Mobbing ist der Arbeitnehmer auch nicht mehr schutzlos ausgeliefert. Er benötigt nur Zeugen und einen substantiierten Vortrag, dann können über das AGG und das BGB Opfer des Mobbing bisweilen hohe Schadens Ersatzansprüche vor den Arbeitsgerichten erstreiten.

 

Mobbing, Vergleich Arbeitsgericht Dortmund

RA Reissenberger berichtet von einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund, der Mobbing durch rassistische Beleidigung, Persönlichkeitsverletzung, Schmerzensgeld zum Gegenstand hatte und nach erfolgter Kündigungsschutzklage geschlossen worden ist.

 

Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Dortmund

Geschäftsnummer:

3 Ca 3873/13

Dortmund, den 30.01.2014

Anwesend:

Vorsitzende: Richterin am Arbeitsgericht Geller
Ehrenamtliche Richter: … und …
In dem Rechtsstreit Herr …
– Kläger ‑
Prozessbevollmächtigter:
RA Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
g e g e n
1. … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …
2. Herrn, …
3. …  GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …

– Beklagte ‑
Prozessbevollmächtigte zu 1-3:
Rechtsanwälte …

erschienen bei Aufruf der Sache:
der Kläger persönlich und RA Reissenberger

der Beklagte zu 2) und Herr … unter Bezugnahme auf die zu Protokoll
des Gütetermins überreichte Vollmacht und RA …

Der Beklagtenvertreter erklärte:
„Es gibt zurzeit keine weiteren Beendigungstatbestände außer der streitgegenständlichen Kündigung vom ….“
Der Kläger erklärte:
„Ich war als Teamleiter … beschäftigt.“
Der Beklagte zu 2) erklärte:
„Das kann man so bezeichnen.“
Der Klägervertreter reichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Gerichtsakte und beantragte, dem Kläger unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen.
vorgespielt und genehmigt
Der Klägervertreter beantragte unter Klagerücknahme im Übrigen festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) nicht durch die Kündigung der Beklagten zu 1) vom … beendet worden ist, im Fall des Obsiegens mit dem Feststellungsantrag zu 1) die Beklagte zu 1) zu verurteilen, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Teamleiter der Regenerierung weiter zu beschäftigen, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, welches der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sich, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm in Zukunft aufgrund der Verletzung der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts durch rassistische Beleidigungen im Zeitraum zwischen Januar 2013 und Ende August 2013 auf dem Betriebsgelände der Beklagten zu 1) und zu 3) entstehen und festzustellen, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) ein Arbeitsverhältnis auf Basis des Arbeitsvertrages vom 30.04.2013 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) besteht.
vorgespielt und genehmigt
Der Beklagtenvertreter beantragte, die Klage abzuweisen.
Die Sach- und Rechtslage wurde erörtert.
Der Klägervertreter reichte Bescheinigung vom 15.11.2013 zur Gerichtsakte.
Die Verhandlung wurde unterbrochen.
Nach Wiederaufnahme der Verhandlung schlossen die Parteien auf Vorschlag des Gerichts unter Aufrechterhaltung ihrer jeweiligen Rechtsstandpunkte folgenden

V e r g l e i c h :

 

  1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) durch eine ordentliche, fristgerechte Kündigung der Beklagten zu 1) vom … mit Ablauf des … beendet worden ist aus betrieblichen Gründen.
  2. Die Beklagte zu 3) verpflichtet sich, an den Kläger eine Entschädigungszahlung in Höhe von 3.500,– Euro zu leisten.
  3. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt.

vorgespielt und genehmigt

Geller

Ullmann
für die Richtigkeit der
Übertragung vom Tonträger