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qualifizierte Mahnung, Hinweis LG Dortmund

Qualifizierte Mahnung in einem Hinweis des LG Dortmund:

Eine fehlende qualifizierte Mahnung ist nachstehend ein weiteres Beispiel für die unzureichende Mahnung eines Versicherers beim Prämienverzug des Versicherungsnehmers. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 VVG n. F. zu Gunsten der Klägerin wurde im Prozess bestritten.

Entsprechende Dokumente sind von der Versicherung nicht vorgelegt worden und konnten auch trotz mehrfacher Auflagen nicht vorgelegt werden. … Von dem gesamten übrigen von der Versicherung vorgebrachten Sachverhalt hatte der Beklagte lediglich über Herrn … nach mehreren Monaten mündlich erfahren. … Den Nachweis von Mahnungen wegen Verzugs mit der Prämienzahlung konnte die Versicherung nicht führen. … Selbst wenn der Nachweis des Zugangs hätte geführt werden können, so entsprach die Mahnung der Versicherung nicht den Vorgaben der ständigen Rechtsprechung an eine qualifizierte Mahnung, wie sie auch vom LG Dortmund ständig verlangt werden.

 

Zwingende Voraussetzungen für eine qualifizierte Mahnung nach der ständigen Rechtsprechung des LG Dortmund, d. h. eine qualifizierte Mahnung muss enthalten:

  1. Belehrung über Sicherung des Versicherungsschutzes: Erforderlich ist zunächst eine Belehrung, dass der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherungsschutz für die Zukunft durch nachträgliche Zahlung sichern kann (BGH VersR 1988‚ 484), da ansonsten schon keine qualifizierte Mahnung vorliegt.
  2. Belehrung über über das „Aus der Hand Schlagen des Kündigungsrechts“: Erforderlich ist ferner eine Belehrung darüber, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer das Kündigungsrecht durch nachträgliche Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist noch aus der Hand schlagen kann, solange nicht gekündigt ist (BGH a. a. O.). Fehlt dieser Hinweis, liegt ebenfalls schon deshalb keine qualifizierte Mahnung vor.
  3. Belehrung über die Folgen einer lediglich „Unverschuldeten Versäumung der Zahlungsfrist“: Ferner muss auch noch darüber belehrt werden, dass der Versicherungsnehmer bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten kann (OLG Hamm,VersR 1999, 957). Fehlt dieser Hinweis, liegt ebenfalls auch schon deshalb keine qualifizierte Mahnung vor.
  4.  „Transparenz der Belehrung“: Die Kammer neigt darüber hinaus zu der Auffassung, dass es bei einer Mahnung wegen des Verweises in einem Anschreiben auf eine anliegende Belehrung auch an einer hinreichenden Transparenz fehlen kann. Dies sei dann der Fall, wenn bspw. einerseits auf die rechtlichen Folgen des Beitragsrückstandes auf die Ziffern 2 und 3 der Belehrung und andererseits im Eingang der Belehrung auf „insbesondere die für sie zutreffenden Abschnitte“ verwiesen werde. Damit ist für den Versicherungsnehmer noch unklar, ob für ihn nicht zumindest auch, wenn auch nicht insbesondere, die Ausführungen bspw. zu Ziffer 1 von Bedeutung sind (vgl. zu unklarem Belehrungswerk auch BGH VersR 1999, 1525).

 

Protokoll

Landgericht Dortmund

 

Öffentliche Sitzung

Dortmund, 09. November 2012

 

der 2. Zivilkammer des Landgerichts

 

-2 0 94/12-

 

Gegenwärtig

 

Richterin …

als Einzelrichter

Von der Hinzuziehung eines Protokollführers wird gem. § 159 Abs. 1 Satz 2 ZPO abgesehen.

Das Diktat wurde vorläufig auf Tonträger aufgenommen gem. § 160 a ZPO.

In dem Rechtsstreit

… Versicherung AG

gegen …

erschienen bei Aufruf der Sache:

 

1. für die Klägerin Rechtsanwalt …

2. der Beklagte in Person in Beistand von Rechtsanwalt Reissenberger.

 

Das Gericht wies darauf hin, dass die Voraussetzung für eine qualifizierte Mahnung nicht vorliegen.

Aus der qualifizierten Mahnung ergibt sich nicht der ausdrückliche Hinweis, dass bei einer unverschuldeten Versäumung der Zahlungsfrist auch nachträgliche Zahlungen zur Erhaltung des Versicherungsschutzes für die Vergangenheit ausreicht.

Das Gericht wies ferner darauf hin, dass dies einhelliger Rechtsprechung entspreche (BGH VersR 2006, 913, OLG Hamm VersR 1992, 558).

Die Klägerin erklärte:

 

Ich nehme hiermit die Klage zurück.

– Lt. diktiert, vorgespielt u. genemigt –

Justizbeschäftigte

 

für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger