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verspaetete Praemienzahlung, Urteil LG Dortmund

Verspaetete Praemienzahlung als Dauerproblem in der Versicherungsrechtspraxis:

RA Reissenberger berichtet über ein Urteil des LG Dortmund vom 22.04.2004, Az.: 2 O 194/03, das als ständige Rechtsprechung zum Thema „verspaetete Praemienzahlung“ angesehen werden kann.

Eine fehlerhafte qualifizierte Mahnung ist neben dem Thema „verspaetete Praemienzahlung“ zweites Thema des Urteils des LG Dortmund. Diese beiden Themen gehören zusammen und treten zwangsläufig gemeunsam auf. Die „verspaetete Praemienzahlung“ bleibt jedoch für den Versicherungsnehmer in diesem Falle schadlos, da die Versicherung eine fehlerhafte qualifizierte Mahnung bzw. eine fehlerhafte Belehrung verwendet hatte, so dass die verspaetete Praemienzahlung und die daraufhin erhobene Regressklage der Versicherung aufgrund des Umstandes, dass wegen einer fehlerhaften qualifizierten Mahnung tatsächlich keine verspaetete Praemienzahlung  vorlag, abgewiesen wurde. Insoweit wird auf einen aktuelleren Hinweis des LG Dortmund zu den Erfordernissen der qualifizierten Mahnung bei Prämienrückstand verwiesen.

Verspaetete Praemienzahlung im Urteil des LG Dortmund:

2 O 194/03

 

LANDGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit
der … Versicherung AG, vertreten durch den Vorstand, …
Klägerin,
Prozessbevollmächtigte: …

g e g e n


Beklagten,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. …,
den Richter am Landgericht … und
die Richterin am Landgericht …

für R e c h t erkannt:
Das Versäumnisurteils der Kammer vom 20.10.2003 wird aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt nach einem Streitwert von 7.746,41 € die Klägerin, mit Ausnahme der durch die Säumnis des Beklagten entstandenen Kosten; diese trägt der Beklagte.

Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Ta t b e s t a n d (-zum Fall Verspaetete Praemienzahlung-):

Der PKW des Beklagten (UN- …) war seit 1999 bei der Klägerin haftpflichtversichert.
Die Erstprämie wurde von dem Beklagten gezahlt.

Er meldete 2001 Insolvenz an und gab die eidesstattliche Versicherung ab. Die Klägerin mahnte Folgeprämien an, zuletzt wie folgt:

Schreiben vom 00.03.2001 (Blatt 26 der Akte)

Schreiben vom 05.11.2001 (Blatt 27 der Akte)

Schreiben vom 04.02.2002 (Blatt 28 der Akte)

Schreiben vom 25.02.2002 (Blatt 29 der Akte)
Den Schreiben vom 06.08.2001, 05.11.2001 und 04.02.2002 war jeweils ein Schriftstück „Rechtsfolgen des Beitragsrückstandes“ beigefügt, wegen dessen lnhalt auf Blatt 73 der Gerichtsakte Bezug genommen wird. In den vorgenannten Schreiben wurde jeweils auf dieses anliegende Blatt Bezug genommen. Am 23.03.2002 verschuldete der Beklagte einen Verkehrsunfall, den die Klägerin auf der Grundlage einer Quote von 80% regulierte. Der von der Klägerin unstreitig regulierte Betrag entspricht der Klageforderung.

Der Beklagte zahlte die zum 01.01.2002 fällig gewordene Prämie (diese war mit Schreiben vom 04.02.2002 und 25.02.2002 angemahnt werden) am 03.04.2002. Auf Grund einer der Klägerin vorliegenden Abmeldebescheinigung rechnete sie den Vertrag zum 15.05.2002 ab.

Die Klägerin behauptet, die Schreiben vom 04.02.2002 und 25.02.2002 seien dem Beklagten zugegangen.
Sie meint, die Belehrung über die Rechtsfolgen des § 39 VVG sei hinreichend.

Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 7.746,41 € nebst 5 %Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.05.2002 erhoben. Nachdem im schriftlichen Vorverfahren Versäumnisurteil gegen den Beklagten ergangen war, hat dieser gegen das ihm am 08.11.2003 zugestellte Versäumnisurteil per Fax am 20.11.2003 Einspruch eingelegt.
Nunmehr beantragt die Klägerin,
das Versäumnisurteil vom 20.10.2003 aufrechtzuerhalten.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.
Er behauptet, er habe sämtliche Prämien gezahlt. Rückstände habe er jeweils aufgeholt.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e (-zum Fall Verspaetete Praemienzahlung-):

Die zulässige Klage ist unbegründet.
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 20.10.2003 war daher aufzuheben.
Die Klage war abzuweisen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen den Beklagten aus § 426 BGB i. V. m. § 3 Nr. 9 Pflichtversicherungsgesetz, da sie dem Beklagten gegenüber zur Leistung verpflichtet geblieben ist.

 

I.

(-Unterpunkt Voraussetzungen qualifizierte Mahnung zum Fall Verspaetete Praemienzahlung-):

Die Klägerin ist im Verhältnis zum Beklagten schon deshalb nicht leistungsfrei geworden, da die von ihm vorgelegte Belehrung (Blatt 73 d. A.) nicht den Anforderungen einer qualifizierten Mahnung gem. § 39 Abs. 2 VVG entspricht. Die Belehrung genügt den inhaltlichen Anforderungen in mehrfacher Hinsicht nicht.

 

1.

(-Unterpunkt Belehrung über Sicherung des Versicherungsschutzes zum Fall Verspaetete Praemienzahlung-):

Erforderlich ist zunächst eine Belehrung, dass der Versicherungsnehmer auch nach Ablauf der Zahlungsfrist bis zum Eintritt eines Versicherungsfalles den Versicherungsschutz für die Zukunft durch nachträgliche Zahlung sichern kann (BGH VersR 1988‚ 484). Eine solche Belehrung findet sich bei der Klägerin nicht.

Ziffer 2 der Belehrung (Blatt 73 der Akte) verhält sich nur über den Wegfall der Wirkungen einer Kündigung auf Grund nachträglicher Zahlung.

2.

(-Unterpunkt „Aus der Hand Schlagen des Kündigungsrechts“ zum Fall Verspaetete Praemienzahlung-):

Erforderlich ist ferner eine Belehrung darüber, dass der Versicherungsnehmer dem Versicherer des Kündigungsrecht durch nachträgliche Zahlung nach Ablauf der Zahlungsfrist noch aus der Hand schlagen kann, solange nicht gekündigt ist (BGH a. a. O.). Auch eine solche Belehrung enthält die Belehrung der Klägerin nicht.

 

3.

(-Unterpunkt „Unverschuldete Versäumung der Zahlungsfrist“ zum Fall Verspaetete Praemienzahlung-):

Letztlich muss auch noch darüber belehrt werden, dass der Versicherungsnehmer bei unverschuldeter Versäumung der Zahlungsfrist durch nachträgliche Zahlung den Versicherungsschutz auch für die Vergangenheit erhalten kann (OLG Hamm,VersR 1999, 957). Auch hierüber verhält sich die Belehrung der Klägerin nicht. Bereits nach alledem ist die Mahnung der Klägerin unwirksam.

 

4.

(-Unterpunkt „mangelnde Transparenz“ zum Fall Verspaetete Praemienzahlung-):

Die Kammer neigt darüber hinaus zu der Auffassung, dass es der Mahnung wegen des Verweises in dem Anschreiben vom 04.02.2002 auf die anliegende Belehrung auch an einer hinreichenden Transparenz fehlt.
In dem Schreiben vom 04.02.2002 wird hinsichtlich der rechtlichen Folgen des Beitragsrückstandes auf die Ziffern 2 und 3 der Belehrung verwiesen. Im Eingang der Belehrung wird sodann auf „insbesondere die für sie zutreffenden Abschnitte“ verwiesen. Damit ist für den Versicherungsnehmer noch unklar, ob für ihn nicht zumindest auch, wenn auch nicht insbesondere, die Ausführungen zu Ziffer 1 von Bedeutung sind (vgl. zu unklarem Belehrungswerk auch BGH VersR 1999, 1525).

Dr. …