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Haftpflichtregress-Urteil AG Dortmund

Haftpflichtregress – Allgemeines:

Der Haftpflichtregress in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung  ist eine häufig und immer wiederkehrende Situation. Sowohl bei eigenen Fahrzeugen als auch bei Mietfahrzeugen kommt es immer wieder dazu, dass Schäden entweder an dem Mietfahrzeug oder aber wie hier insbesondere an einem dritten Gegenstand entstehen und dem Fahrer oder der Fahrerin ein entsprechenden Fehler unterläuft, weil der Schaden entweder nicht bemerkt oder aber zwar bemerkt jedoch die Polizei nicht hinzugerufen wird. Dann entscheidet sich die eigene Pkw-Versicherung zum sogenannten Haftpflichtregress. Insoweit wurden in der Vergangenheit über die Jahre hinweg auf dieser Seite sowohl zum Haftpflichtregress durch die eigene Versicherung als auch durch ein Mietwagenunternehmen entsprechende Urteile des Amtsgerichts Dortmund oder des Landgerichts Dortmund veröffentlicht.

Das Besondere an dem nachstehenden Urteil zum Haftpflichtregress liegt darin, dass der der Unfall unstreitig ist. Es wurde ein Gutachten eingeholt, was ebenfalls sowohl im Strafprozess als auch im Zivilprozess nicht selten passiert. Das Gutachten fiel jedoch eindeutig zu Gunsten des Beklagten aus. Nach dem Gutachten stand fest, dass durch die Berührung des Fahrzeugs der Schaden an dem Laternenmast nicht entstanden sein kann. Gleichwohl ließ die Versicherung bzw. das von ihr eingeschaltete Inkassounternehmen nicht locker und meinte, der Beklagte hätte den Schaden gleichwohl müssen und sei deshalb haftbar. Das Amtsgericht sah dies zurecht anders. Das Urteil ist rechtskräftig. Ein Haftpflichtregress und damit eine Anzeigepflicht des Fahrers gegenüber der Versicherung liegt nicht vor, wenn kein Schaden vorliegt.

 

Haftpflichtregress – zum Urteil:

404 C 2922/21

Verkündet am 22.11.2022 

 

 

Amtsgericht Dortmund 

IM NAMEN DES VOLKES 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

der … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer …,

Klägerin, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …, 

gegen

Herrn … Dortmund,

Beklagten, 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Schwanenwall 8 – 10, 44135 Dortmund,

hat das Amtsgericht Dortmund

im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 04.11.2022

am 22.11.2022

durch die Richterin am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

 

Tatbestand (Haftpflichtregress):

Die Klägerin ist ein mit der … Versicherungs-AG verbundenes Unternehmen und befasst sich mit der Geltendmachung von Regressen. Der Beklagte war am 18.6.2018 Fahrer und Eigentümer eines bei der … Versicherungs-AG haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges.

 

Klägerinnenvorbringen:

Die Klägerin behauptet, der Beklagte sei damit am 18.6.2018 in Jülich in der …-Straße gegen eine Laterne gefahren und habe dadurch einen Schaden an der Laterne verursacht. Er habe die Unfallstelle verlassen, ohne etwas zu veranlassen, obwohl er unmittelbar von einer Zeugin auf den Vorfall angesprochen worden sei.

Die … Versicherungs-AG zahlte an die Stadt Jülich 2.151,67 Euro.

Die Klägerin meint, der Beklagte sei nach der Ansprache der Zeugin in jedem Fall verpflichtet gewesen, zur weiteren Aufklärung beizutragen.

 

Klageanträge:

Sie beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.151,67 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2020, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Beklagtenvorbringen:

Er sei mit seinem Fahrzeug zwar gegen die Laterne gefahren, habe sie aber nur mit dem Außenspiegel berührt. Er sei ausgestiegen und habe weder an dem Außenspiegel noch an der Laterne einen Schaden feststellen können. Die Zeugin habe ihm gesagt, sie wolle den Bürgermeister rufen. Er habe sie gebeten, dann doch auch die Polizei zu rufen. Anschließend habe er 8 Stunden vor Ort gearbeitet, ohne dass die Polizei erschienen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen H.. Wegen des Ergebnisses des Gutachtens wird auf das in der Akte befindliche schriftliche Gutachten verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe (Haftpflichtregress):

Die Klage ist unbegründet.

Der Beklagte ist nicht gegenüber seiner Haftpflichtversicherung regresspflichtig, weil feststeht, dass er mit seinem Fahrzeug die Laterne nicht beschädigt hat. Der Sachverständige hat in seinem schlüssigen und von keiner Seite inhaltlich angegriffenen Gutachten festgestellt, dass es an dem Fahrzeug des Beklagten kein Bauteil gibt, welches den Schaden an der Laterne verursacht haben könnte.

Der Beklagte ist auch nicht aus dem Versicherungsvertrag verpflichtet gewesen, von sich aus die Polizei zu rufen. Er hat nach dem Touchieren der Laterne mit dem Außenspiegel zutreffend festgestellt, dass dadurch kein Schaden entstanden ist. Es bestand für ihn deshalb kein Anlass, die Polizei hinzuzuziehen.

Dadurch, dass die Zeugin den Beklagten auf eine Beschädigung der Laterne hingewiesen hat, sind entgegen der Ansicht der Klägerin keine Pflichten des Beklagten zur Information der Versicherung entstanden:

Voraussetzung für solche Informationspflichten ist nach den AKB der … ein Schadensereignis. So heißt es in E.1.1. der AKB (Bl. 6 der Klageschrift): 

„Sie sind verpflichtet, uns jedes Schadensereignis, das zu einer Leistung durch uns führen kann, binnen einer Woche anzuzeigen.“ 

Hier liegt kein Schadensereignis vor, da der Beklagte die Laterne nicht beschädigt haben kann.

Ein Ereignis, das von einem Zeugen fälschlicherweise als Schadensereignis eingeordnet wird, wird dadurch nicht zum Schadensereignis.

Die Nebenforderungen sind unbegründet mit der Hauptforderung. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708, 711 ZPO.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.