Vergleich AG Köln, Reiserecht Schadensersatz

Ein typischer Fall aus dem Reiserecht/Lufttransportrecht. RA Reissenberger vertritt immer wieder Mandanten, die einen Flug gebucht haben, jedoch gar nicht oder nur verspätet geflogen werden. In diesen Fällen kann der Fluggast wegen der Flugverspätung Schadensersatz aus dem Bereich des Reiserechts, also einen Reiseschadensersatz, verlangen. Es konnte folgende Einigung mit der Fluggesellschaft herbeigeführt werden: Vergleich, AG Köln vom 27.06.2012, Az.: 407 C 301/11 Fluggesellschaft zahlt Entschädigung in Höhe von 2/3 der Klageforderung wegen Verspätung beim Abflug vom Flughafen Dortmund Rechtsanwalt Reissenberger berichtet über ein Vergleichsschluss vom 28.06.2011, vor dem Amtsgericht Köln, Az.: 141 C 35/12, wonach die beklagte Fluggesellschaft 2/3 der geltend gemachten Forderung, mithin 500,00 €, an den Kläger zur Abgeltung der Klageforderung zahlt. Gegenstand der Klage war eine sehr praxisrelevante und häufig vorkommende Urlaubssituation.

 

Zum Sachverhalt:

Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug am 07.10.2011 von Düsseldorf über Frankfurt nach Amman.

Als der Kläger in Frankfurt ankam, war der Flug bereits gestrichen.

Die Beklagte versuchte, über die … Fluggesellschaft eine Umleitung über Abudabi nach Amman einzurichten.

Auch dieser Flug um 22:30 Uhr wurde abgelehnt, da der Kläger keinen Platz vorfand.

Der Kläger musste dann in Frankfurt übernachten und konnte erst am nächsten Tag, nach über 24 Stunden, den Flug antreten.

Auf dem Rückflug von Amman nach Frankfurt am 21.10.2011 konnte der Kläger um 08:50 Uhr den Weiterflug von Frankfurt nach Düsseldorf nicht nehmen, da die Beklagte ihn abermals gestrichen hatte.

Der Kläger konnte daher erst nach 12:00 Uhr fliegen und musste auch in diesem Falle unverrichteter Dinge warten.

Der Kläger musste daher unnötigerweise vom 07.10. auf den 08.10.2011 über 24 Stunden in Frankfurt auf seinen Abflug warten. Am 21.10.2011 musste er über 3 Stunden warten.

Die Verspätung ist zwischen den Parteien unstreitig. Der Kläger wandte sich mit E-Mail vom 31.10.2011, an die Beklagte. Diese reagierte zwar mit Schreiben vom 08.12.2011, lehnte jedoch jegliche Entschädigung ab.

Mit Schreiben des RA Reissenberger vom 07.03.2012 wurde die Beklagte zum bekannten Sachverhalt zur Zahlung aufgefordert.

Die Beklagte lehnte jedoch jegliche Zahlung mit Schreiben vom 29.03.2012 ab.
Gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist die Beklagte daher verpflichtet, dem Kläger Entschädigung zu leisten.

Sowohl nach geltender Gesetzeslage als auch nach der Entscheidung des BGH vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06 hat die Beklagte bei einer Verspätung von mindestens 4 Stunden oder mehr und einer Entfernung von über 3.500 Kilometern eine Entschädigung von 600,00 € zu leisten. Dies trifft für den Flug von Frankfurt nach Amman zu. Hinzu kommt, dass die Beklagte für die Verspätung von Frankfurt nach Düsseldorf von annähernd 4 Stunden nach Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 eine Entschädigung von 250,00 € zu zahlen hat.
141 C 35/12

Amtsgericht Köln

Beschluss

In dem Rechtsstreit

des Herrn Dr. … Dortmund,

Klägers,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … AG, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. … Köln,
Beklagten,
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien am 27.06.2012 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO folgender Vergleich zustande gekommen ist:
1.) Zur Abgeltung der Klageforderung inklusive der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zahlt die Beklagte an den Kläger 500,00 €.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/3 und die Beklagte zu 2/3. Köln, den 28.06.2012
Dr. Laumen
Präsident des Amtsgerichts