Du betrachtest gerade Vandalismusschaden, Urteil AG Dortmund
Versicherungsrecht, Vandalismusschaden, Fahrraddiebstahl, Versicherungsschutz, Berufsunfähigkeitsversicherung, Berufsunfähigkeit, Haftpflichtregress

Vandalismusschaden, Urteil AG Dortmund

Vandalismusschaden – Allgemeines:

Der Vandalismusschaden ist ein häufiger Verteidigungsversuch einer Versicherung, wenn es zu einem Einbruch oder Einbruchsversuch in einen Pkw kommt und bei der Entdeckung nur noch der Schaden, aber nicht mehr das entwendete Teil vorliegt.

Ich berichte daher nachstehend von einem Fall, wie er nicht selten vorkommt und auch hier bereits unter den Schlagworten „Einbruchdiebstahl, Urteil des Amtsgerichts Dortmund“, sowie „Einbruchschaden, Urteil des Landgerichts Dortmund“ einer Entscheidung durch die Gerichte zugeführt werden konnte.

Worum geht es konkret?

Im vorliegenden Fall wurde der Mercedesstern abgerissen und entwendet. Der Mercedessternwar also nicht mehr vorhanden und der Pkw hatte wegen der gewaltsamen Entfernung einen Schaden erlitten. In dem obigen Beispielsfall ging es um einen Einbruch in einem Pkw, bei dem nichts entwendet wurde, weil der Dieb anscheinend nichts brauchbares fand. Der Pkw wurde bei dem Einbruch jedoch beschädigt. Beide Fälle und auch vielen andere Fälle, die auch im Urteil des Amtsgerichts Dortmund zitiert werden, haben gemeinsam, dass die jeweilige Versicherung nicht zahlt. Sie beruft sich auf Vandalismus und mein, es liege lediglich ein Vandalismusschaden vor. Ein Vandalismusschaden liege immer dann vor, wenn etwas beschädigt, jedoch nichts entwendet worden ist. Da da Diebesgut hier nicht mehr sichtbar ist -was fast immer der Fall ist- oder tatsächlich nichts gestohlen wurde, ist letztlich nur noch der Schaden sichtbar, aus Sicht der Versicherung eben nur ein nicht versicherter Vandalismusschaden.

Im nachstehenden Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 26.10.2020, 424 C 4385/20, wird sehr schön die Beweiserleichterung zugunsten des Versicherungsnehmers bei einem Einbruchdiebstahl bzw. Vandalismusschaden dargelegt und abgegrenzt.

 

Vandalismusschaden – das Urteil des Amtsgerichts Dortmund:

 

424 C 4385/20 

 

 

 

Amtsgericht Dortmund 

IM NAMEN DES VOLKES 

Urteil 

 

 

In dem Rechtsstreit

des Herrn … Dortmund,   

Klägers, 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Schwanenwall 8 -10, 44135 Dortmund, 

gegen 

die … Versicherung, vertr. d. d. …, …, 

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: 

… , 

hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 26.10.2020 durch die Richterin am Amtsgericht …  für Recht erkannt: 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 913,72 EUR (in Worten: neunhundertdreizehn Euro und zweiundsiebzig Cent) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2020 zu zahlen. 

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit sie infolge der Wiederherstellung des Pkw anfällt.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund, gem. der Anwaltsrechnung Nr.: 200225989 vom 17.06.2020 in Höhe von 147,56 EUR freizustellen. 

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet. 

 

 

Tatbestand (Vandalismusschaden):  

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 913,72 EUR wegen einer von ihm behaupteten Entwendung des Mercedessterns seines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen DO- … in Anspruch. 

Die Parteien sind verbunden über eine Kraftfahrtversicherung unter der Versicherungsscheinnummer: …. Versichertes Fahrzeug ist der erstmals im Januar 2009 zugelassene Mercedes-Benz R 350 SUV-Tourer mit dem amtlichen Kennzeichen DO- … und der Fahrzeugidentifizierungsnummer: …. Vereinbart ist ausweislich des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 20.03.2020 eine Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand 10.2019 zugrunde. Wegen der Einzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die Kopie des Nachtrags zum Versicherungsschein vom 20.03.2020, Bl. 8 ff. d. A., sowie den Versicherungsbedingungen, Bl, 57 ff. d. A., Bezug genommen. 

Am 22.04.2020 zeigte der Kläger einen zwischen den Parteien streitigen Diebstahl des Mercedessterns seines Fahrzeugs bei der Polizei an und stellte Strafantrag. Ferner zeigte er der Beklagten den Schaden online an. 

Unter dem 13.05.2020 ließ der Kläger bei der … Dortmund einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der voraussichtlichen Reparaturkosten erstellen. Der Kostenvoranschlag vom 13.05.2020 beläuft sich auf Reparaturkosten in Höhe von 735,22 EUR netto zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von 139,69 EUR. Dem Kläger wurden für die Erstellung des Kostenvoranschlags von der … Dortmund Kosten in Höhe von 178,50 EUR in Rechnung gestellt. 

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.06.2020 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des bezifferten Schadens auf. Diese lehnte mit Schreiben vom 24.06.2020 eine Schadensregulierung mit der Begründung ab, dass kein Diebstahlschaden vorliege, sondern ein Vandalismusschaden und dieser nicht vom Versicherungsschutz umfasst sei. 

Der Kläger behauptet, dass es im April 2020 zu einem Diebstahl des Mercedessterns im Frontbereich seines Fahrzeugs gekommen sei. Durch das Herausziehen des Mercedessterns aus der Fahrzeugfront sei der Frontspoiler erheblich beschädigt worden. Da der Mercedesstern entwendet worden sei, liege hier kein Vandalismus, sondern in jedem Falle auch ein Diebstahl vor. 

Ein Vandalismusschaden liege vor, wenn vorsätzlich Sachen oder Gebäudeteile zerstört oder beschädigt werden. Im Gegensatz zum Diebstahl habe der Täter kein wirtschaftliches Interesse (Verkauf, Eigenbedarf) an der Sache, sondern möchte diese lediglich sinnlos zerstören. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. 

Der Mercedesstern am Fahrzeug sei entwendet worden. Um den Stern von der Front des Fahrzeugs zu lösen, sei grundsätzlich keine Gewaltanwendung nötig. In der Absicht den Stern zu entwenden, sei der Täter anscheinend nicht sehr achtsam vorgegangen, so dass er beim Rausziehen des Sterns aus dem Frontspoiler diesen erheblich beschädigt habe.. Der Täterhabe den Stern mitgenommen, denn der Stern sei vor Ort nicht mehr auffindbar gewesen. 

Der Kläger ist der Ansicht, dass dahinstehen kann, ob die Halternasen abgebrochen sind, da nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Täter gewusst habe, dass er so den Mercedesstern nicht weiter verkaufen hätte können.. 

Der Kläger behauptet ferner, dass er für die Einholung des Kostenvoranschlags 178,50 EUR gezahlt habe. Er ist darüber hinaus der Ansicht, dass er gegen über der Beklagten einen Anspruch auf Feststellung habe. Es sei keinesfalls ausgeschlossen, dass ein Geschädigter seinen Schaden erst nach Jahren beheben lasse. Die dann fälligen Umsatzsteueransprüche dürften der regelmäßigen Verjährung unterliegen, so dass der Feststellungsantrag bereits aus diesem Grunde gerechtfertigt sei. Bezüglich der Zahlung von Mehrwertsteuer werde für als künftig durchzuführende Reparaturen ein entsprechendes Feststellungsbegehren für zulässig erachtet. 

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seien dem Kläger unter dem 23.06.2020 in Rechnung gestellt worden. 

  1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 913,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 
  2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Umsatzsteuer nach Durchführung der Reparatur zu erstatten, wenn und insoweit sie infolge der Wiederherstellung des Pkw anfallen, 
  3. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts Reissenberger, Schwanenwall 8-10, 44135 Dortmund, gemäß der Anwaltsrechnung Nr.: 200225989 vom 17.06.2020 in Höhe von 147,56 EUR freizustellen. 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen. 

Die Beklagte bestreitet das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Diebstahls und begründet dies damit, dass bei dem Mercedesstern erkennbar sei, dass dieser gewaltsam entfernt und dabei beschädigt worden sei. Die Halternasen an dem Mercedesstern seien abgebrochen worden. Der Mercedesstern könne nicht weiter oder wiederverwendet werden. Auch als Ersatzteil sei er aufgrund dieser Beschädigung unverkäuflich bzw. unbrauchbar. Es liege daher kein Diebstahlschaden vor. Es sei vielmehr so, dass das Fahrzeugteil, vorliegend der Mercedesstern, zerstört und für eine Wiederverwendung unmöglich brauchbar sei. Er sei damit wertlos. Nach der Verkehrsanschauung sei das Fahrzeugteil zerstört und es liege keine Entwendung im Sinne der AKB vor.

Die Beklagte bestreitet die Bezahlung der Kosten für den Kostenvoranschlag mit Nichtwissen. Ferner ist sie der Ansicht, dass sie zur Erstattung der Kosten nicht verpflichtet sei, da sie die Kosten nicht veranlasst habe. In der Kaskoversicherung erfolge die Schadensfeststellung üblicherweise durch den Versicherer. Sofern die Schadensfeststellung durch den Versicherer erfolge und er dazu einen Auftrag gegeben habe, trage er auch die diesbezüglichen Kosten. Im vorliegenden Fall habe die Beklagte keinen Auftrag gegeben. Der Kläger habe sich vorher auch nicht mit der Beklagten abgesprochen. Die vom Kläger geltend gemachten Kosten für den Kostenvoranschlag seien nicht erstattungsfähig, da diese im Zweifel gemäß § 632  Abs. 3 BGB nicht zu vergüten seien. 

In Bezug auf den Feststellungsantrag ist die Beklagte der Ansicht, dass bereits das Feststellungsinteresse fehle. Die Mehrwertsteuer sei nach A.2.5.4 AKB nur zu erstatten, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen sei. Da der Kläger bislang nur einen Kostenvoranschlag vorlegt, sei eine Mehrwertsteuer nicht tatsächlich  angefallen.

Schließlich bestreitet die Beklagte, dass der Kläger eine Kostenrechnung in Bezug auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erhalten hat. 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2020, Bl. 134 f. d. A., Bezug genommen. 

 

Entscheidungsgründe (Vandalismusschaden): 

 

I. (Zulässigkeit der Feststellungsklage hinsichtlich der Mehrwertsteuer zum Vandalismusschaden):

Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Klägerin Bezug auf den Klageantrag zu Ziffer 2 ein rechtliches Interesse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO an der begehrten Feststellung zu. Der Kläger begehrt insoweit die Feststellung, dass die Beklagte ihm gegenüber wegen der (weiteren materiellen) Folgen des von ihm behaupteten Diebstahls zum Schadensersatz verpflichtet ist. In einem derartigen Fall besteht die erforderliche gegenwärtige Gefahr für ein Recht des Klägers bereits aufgrund der Verjährungsgefahr. Das Feststellungsinteresse besteht hier darin, dass die unbezifferte Feststellungsklage die Verjährung des gesamten Anspruchs gemäß §204 Abs. 1 Nr. 1 BGB hemmt (OLG Saarbrücken OLGR Saarbrücken 2006, 716 TZ. 29 zitiert nach juris). Davon umfasst sind mit dem behaupteten Diebstahl zusammenhängende weitere Positionen wie etwa die Mehrwertsteuer. Mit einem entsprechenden rechtskräftigen Feststellungsurteil richtet sich die Verjährung der Ersatzansprüche des Klägers für Zukunftsschäden nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB (OLG Celle Schaden-Praxis 2008, 7 TZ. 48 zitiert nach juris; vgl. auch BGH NJW-RR 1989, 215; BGH VersR 1980, 927). 

 

 

II. (Begründetheit der Klage im Übrigen zum Vandalismusschaden):

Die zulässige Klage ist auch begründet. 

 

1.  (Die Anspruchsgrundlage):

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 913,72 EUR aufgrund des Eintritts eines Versicherungsfall nach §§ 1 S. 1, 49 VVG i. V. m. dem zwischen den Parteien bestehenden Kraftfahrtversicherungsvertrag i. V. m. A.2.1.1 AKB 2019 J. V. m. A. 2.2.1.2 AKB 2019. 

Unstreitig leistet nach A.2.1.1 AKB 2019 i. V. m. A.2.2.1.2 AKB 2019 der Versicherer Entschädigung für das Fahrzeug einschließlich seiner mitversicherten Teile, wenn es durch Diebstahl, Raub oder Herausgabe des Fahrzeugs auf Grund räuberische Erpressung beschädigt, zerstört oder verloren geht. Dabei sind die Versicherungsbedingungen als Vereinbarung zwischen den Parteien nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Versichert sind demgemäß solche Schäden, die nach dem objektiv vorliegenden Schadensbild auf eine Entwendung des Fahrzeugs oder dessen Teile zurückzuführen sind. Dabei muss der Versicherungsnehmer nicht die gesamte Tat als solche nachweisen. Eine Eintrittspflicht des Versicherers besteht bereits dann, wenn sich aus den äußeren Gegebenheiten eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Entwendung ergibt, da es dem Versicherungsnehmer ansonsten in aller Regel verwehrt würde, Leistungen für den versicherten Fall einer üblicherweise heimlichen Entwendung zu erhalten. 

 

a) (die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen zur Abgrenzung Diebstahl- oder Vandalismusschaden):

Nach dem Ergebnis der Parteianhörung ist das Gericht davon überzeugt, dass hier der Fall einer versicherten Entwendung sowie der damit einhergehenden Beschädigung des Fahrzeugs vorliegt. 

Auch die Beschreibung des Versicherungsfalles „Entwendung“ ist nach objektiven Kriterien auszulegen. Demzufolge ist mit Entwendung auch der Fall eines lediglich versuchten Diebstahls gemeint, da die Vertragsparteien einen den Dieb bereits im Versuchsstadium vertreibenden Versicherungsnehmer wohl nicht schlechter stellen wollten, als jenen, der zunächst die Vollendung des Delikts abwartet. 

Die Rechtsprechung gewährt dem Versicherungsnehmer, der grundsätzlich die tatbestandlichen Voraussetzungen seines Anspruchs beweisen muss (BGH VersR 1987, 1007), in Entwendungsfällen Beweiserleichterungen. Diese insbesondere im Bereich der Kfz-Versicherung, weil in der Regel keine Zeugen zur Verfügung stehen, die einen behaupteten Diebstahl bestätigen könnten (ausführlich: Römer NJW 1996, 2329 ff m. Nachw. zur Rechtsprechung). Es ist als genügend anzusehen, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und gegebenenfalls beweist, aus denen sich das äußere Bild eines versicherten Diebstahls mit  hinreichender Wahrscheinlichkeit ergibt. Erforderlich ist insoweit, dass der Versicherungsnehmer beweist, das Fahrzeug an bestimmter Stelle abgestellt und später nicht wieder aufgefunden zu haben (BGH NJW VersR 1993, 571 = r+s 1993, 169; BGH VersR 1991, 1047 = r+s 1991, 294). Anders als beim Kfz-Diebstahl gehört hier auch zum äußeren Bild, dass Einbruchspuren vorhanden sind, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt. Hinsichtlich dieser Minimaltatsachen ist der Vollbeweis zu erbringen. Beweiserleichterungen gibt es insoweit nicht. 

Stehen dem Versicherungsnehmer – so wie dies hier der Fall ist – keine Zeugen zur Verfügung, um die genannten Mindesttatsachen zu beweisen, so kann eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen, wenn also ausreichende Anhaltspunkte vorliegen, die die Behauptungen des Versicherungsnehmers in gewissem Maße wahrscheinlich machen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO käme unter anderem dann nicht in Betracht, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers bestehen (BGH VersR 1992, 867 = r+s 1992, 221 und BGH VersR 1991, 917 = r+s 1991, 221). 

Der Kläger hat im Rahmen seiner Parteianhörung für das Gericht glaubhaft geschildert, dass er an dem Tag, als er den Schaden bei der Versicherung gemeldet habe, bemerkt habe, dass der Mercedesstern von der Frontseite seines Fahrzeugs entwendet worden sei. Seinem Kind sei aufgefallen, dass der Stern nicht mehr da gewesen sei. Er könne nicht sagen, wann der Stern entwendet worden sei. 

Das Gericht hat keine Veranlassung an den Angaben des Klägers zu zweifeln. Bei der Entwicklung der oben Beweiserleichterungen ist der Bundesgerichtshof davon ausgegangen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist (so schon BGH VersR 1984, 29). Dieser Ausgangspunkt deckt sich mit dem Grundsatz der Unschuldsvermutung.

Vom Regelfall des redlichen Versicherungsnehmers, dessen Angaben als Grundlage für eine Verurteilung des Versicherers genügen, kann aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder Anlass zu schwerwiegenden Zweifeln an seiner Glaubwürdigkeit geben und an der Richtigkeit seiner Behauptungen zur Entwendung (BGH r+s 1996, 125 = VersR 1996, 575; BGH r+s 1997, 277 = VersR 1997, 733; Senat r+s 1998, 11 und 56; Senat r+s 2000, 320 und 277). (vgl. OLG Köln, Urteil vom 04. September 2001 – 9 U 18/01 -, juris). Anhaltspunkte dafür liegen aber nicht vor. Die Darstellung des Klägers war durchgängig ohne Widersprüche. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Klägers hat die Beklagte auch nicht hervorgerufen. Die Beklagte geht lediglich davon aus, dass vorliegend ein Vandalismusschaden vorliege. 

 

b) (Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abgrenzung Diebstahl- oder Vandalismusschaden war nicht erforderlich):

Es kann dahinstehen, ob die Halternasen an dem Mercedesstern abgebrochen sind und der Mercedesstern somit zerstört wurde. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es insoweit nicht. Denn nach dem glaubhaften Parteivortrag des Klägers ist davon auszugehen, dass am Tatort keine Teile des Mercedessterns zurückgelassen worden sind. Der Kläger hat diesbezüglich glaubhaft geschuldet, dass er den Stern nicht in unmittelbarer Nähe wiedergefunden habe. Es ist daher davon auszugehen, dass der Täter den Mercedesstern ganz oder in Teilen mit sich genommen hat. Nach dem äußeren Bild hat der unbekannte Täter bei dem klägerischen Fahrzeug versucht, sich den Mercedesstern anzueignen, was ihm auch (heil oder zerstört) gelungen ist. Insoweit ist auch unerheblich, ob der Mercedesstern für eine Wiederverwendung unmöglich brauchbar geworden ist. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit der Entscheidung Amtsgerichts München vom 09.02.2007 mit dem Aktenzeichen 271 C 33125/06 an, in welchem ausgeführt wurde, dass die Entwendung von Markenemblemen zumindest teilweise nicht an dem darin verkörperten wirtschaftlichen Wert, sondern an der Erbeutung eines Statussymbols als Jagdtrophäe orientiert ist, die auch im beschädigten Zustand ihrem Zweck genügt. 

Im vorliegenden Fall besteht im Hinblick auf die vollständige Entfernung des Mercedessterns vom Tatort eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen eines Diebstahls bzw. dessen Versuch, so dass die damit einhergegangene Beschädigung vom Versicherungsschutz auch der Teilkaskoversicherung umfasst ist.

 

c) (der Schaden)

Anzusetzen ist bei der Schadensberechnung ein Gesamtschaden in Höhe von 913,72 EUR, der von der Beklagten zu ersetzen ist. 

 

(1) (nach den AKB ist die MwSt nur bei einer Reparatur zu erstatten)

Zu ersetzen sind dem Versicherungsnehmer nach A.2.5.2.1 AKB 2019 die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Allerdings wird die Umsatzsteuer nach A.2.5.4 AKB 2019 nur dann von dem Versicherer erstattet, wenn und soweit diese dem Versicherungsnehmer bei der von ihm gewählten Schadensbeseitigung tatsächlich angefallen ist. Der von dem Kläger eingeholte Kostenvoranschlag der Mercedes- Benz Niederlassung Dortmund vom 13.05.2020 schließt mit Reparaturkosten in Höhe von 735,22 EUR netto ab. Einwendungen gegen die Schadenshöhe wurde nicht erhoben. 

 

(2) (zum Kostenvoranschlag, der bei einer etwaigen Reparatur verrechnet wird):

Daneben sind von der Beklagten auch die Kosten für den Kostenvoranschlag in Höhe von 178,50 EUR dem Kläger zu erstatten. 

Durch die Erstellung des Kostenvoranschlags hat der Kläger insoweit schadensbedingte Aufwendungen erlitten, die nach § 249 Abs. 1 BGB erstattungsfähig sind. Der Ansicht, dass eine Kostenerstattung deshalb nicht in Frage komme, weil die Kosten  bei einem Reparaturauftrag der Werkstatt wieder angerechnet würden und es damit insoweit an einem Schaden fehle (LG Aachen, ZfS 1983, S. 292; AG Prüm, ZfS 1993, S. 337), kann nicht gefolgt werden. Es ist mit der Schadensminderungspflicht nicht in Einklang zu bringen, wenn der Geschädigte, der zum Nachweis seines Schadens aus Gründen der Schadensminderungspflicht kein teures Sachverständigengutachten, sondern nur einen Kostenvoranschlag einholt, die Kosten für einen Kostenvoranschlag nicht erhalten soll (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 249 Rn. 40; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 3. Aufl., Anh 1 Rn. 146; Notthoff, VersR 1995, S. 1399, 1400). Außerdem kann der Geschädigte nach §249 Abs. 2 S. 1 BGB seinen Schaden fiktiv abrechnen. Dann ist er aber gerade nicht gezwungen, sein Fahrzeug überhaupt in Reparatur zu geben. (vgl. AG Neuss, Urteil vom 05. November 2005 – 70 C 4249/05 -, Rn. 37, juris). 

Die Beklagte kann sich ferner nicht darauf berufen, dass die Kosten nicht zu erstatten seien, da die Schadensfeststellung üblicherweise durch den Versicherer erfolge und die Beklagte keinen Auftrag zur Schadensfeststellung erteilt habe. Da die Beklagte auf die Schadensmeldung des Klägers nicht reagiert hat, blieb dem Kläger nur die Möglichkeit der Einholung eines Kostenvoranschlags Sachverständigengutachtens, um seinen Schaden beziffern zu können. Dabei hat der Kläger aus Gründender Schadensminderungspflicht – wie bereits ausgeführt- lediglich einen Kostenvoranschlag eingeholt. 

Durch Vorlage des EC-Kartenbelegs hat der Kläger auch nachgewiesen, dass er die Kosten für die Erstellung des Kostenvoranschlags in Höhe von 178,50 EUR bezahlt hat. 

 

2. (Zinsen):

Die Schadensersatzforderung in Höhe von 913,72 EUR hat die Beklagte mit Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten üben dem Basiszinssatz gemäß §§ 288, 291 BGB seit dem 05.08.2020 zu verzinsen. 

 

3. (Feststellungsanrag MwSt):

Der Kläger hat ferner einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materielle Schäden, die ihm in Zukunft aus dem Vorfall von April 2020 entstehen, zu ersetzen. Wie bereits ausgeführt, liegt ein versicherter Diebstahl vor, für den die Beklagte eintrittspflichtig ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Kläger zukünftig noch weitergehende materielle Schadensersatzansprüche im Hinblick auf den Mehrwertsteueranteil zustehen werden.

 

4.  (Feststellungsanrag Anwaltskosten):

Der Kläger hat schließlich noch einen Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. 

Der Rechtsanwalt des Klägers durfte eine 1,3-fache Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV-RVG samt Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten belaufen sich somit bei einem geltend gemachten Streitwert in Höhe von 913,72 EUR auf 147,56 EUR. 

 

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 

 

IV. 

Der Streitwert wird auf 1.025,47 EUR festgesetzt. 

Der Streitwert setzt sich zusammen aus dem Leistungsantrag zu Ziffer 1 in Höhe von 913,72 EUR und dem Feststellungsantrag zu Ziffer 2 in Höhe von 80 % der Mehrwertsteuer von 139,69 EUR.