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Allgemeines Vertragsrecht, Grabstätte, Verjährung, Vertretungsmacht, Preisvereinbarung, Schutzgerüst,

Vertretungsmacht, Urteil LG Dortmund

Vertretungsmacht – Allgemeines

Unter Vertretungsmacht versteht man regelmäßig die Befugnis einer Person, im Rahmen der Stellvertretung gegenüber einer anderen Person mit Rechtswirkungen für und gegen eine dritte Person, den Vertretenen bzw. Geschäftsherrn, rechtsgeschäftliche Handlungen herbeizuführen. Diese Vertretungsmacht erteilt der Vertretene bzw. Geschäftsherr dem Vertreter. Geregelt ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch in den §§ 164 ff. BGB.

Da diese Rechtskonstruktion sehr häufig ist, sich also sehr viele Personen im Rechtsverkehr vertreten lassen, sind dadurch häufig auch Streitigkeiten gegeben. Im nachstehenden Fall hat ein Gerüstbauunternehmer mit einem Architekten für drei Bauvorhaben Werkverträge abgeschlossen. Nach Durchführung der Gerüstbauarbeiten, die ohne Mängel verliefen, begehrte der Gerüstbauer seinen Werklohn. Der Architekt wollte diesen Werklohn trotz der erbrachten Leistung nicht bezahlen. Er berief sich einerseits darauf, dass die von ihm vermeintlich vertretenen jeweiligen Bauherrn die Vertragspartner des Gerüstbauunternehmens gewesen seien, und andererseits auf den sehr häufigen Einwand der fehlenden Prüffähigkeit der Rechnung. Der Architekt behauptete also, mit von seinen Bauherren verliehener Vertretungsmacht die Verträge für diese mit dem Gerüstbauunternehmer geschlossen zu haben. Die Bauherren zahlten jedoch nicht und haben auf Anfrage der Gerüstbauunternehmerin auch keine Bestätigung einer Vollmachtserteilung zugunsten des Architekten erteilt. Die vom Architekten geschlossenen Verträge wurden von den Bauherren nicht genehmigt. Der Architekt konnte eine Vollmacht nicht vorlegen und blieb letztlich den Nachweis der von ihm behaupteten Vertretungsmacht schuldig. Demnach handelte er als sogenannter Vertreter ohne Vertretungsmacht („falsus procurator“) im Sinne des § 179 BGB. Nach § 179 Abs. 1 BGB ist der, der als Vertreter einen Vertrag geschlossen hat, sofern er nicht eine Vertretungsmacht nachweist, dem anderen Teil nach dessen Wahl zur Erfüllung oder zum Schadensersatz verpflichtet, wenn der vertretene die Genehmigung des Vertrages verweigert. In dem nachstehenden Fall hat das Landgericht Dortmund den Architekten nach § 179 Abs. 1 BGB wegen fehlender Vertretungsmacht zur Zahlung verurteilt.

 

Vertretungsmacht – Urteil des LG Dortmund

25 O 68/20

Verkündet am 23.06.2020

 

Vollstreckbare Ausfertigung

 

Landgericht Dortmund 

IM NAMEN DES VOLKES 

Urteil

 

In dem Rechtsstreit

der … GmbH, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer … Dortmund,

Klägerin, 

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Schwanenwall 8- 10, 44135 Dortmund,

gegen

Herrn …, handelnd unter Architektenbüro …,

Beklagten, 

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

hat die 25. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19.05.2020

durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht …, 

die Richterin am Landgericht Dr. … und 

die Richterin …

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 21.413,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2019 zuzahlen.

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin weitere 729,23 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2019 zuzahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen,

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 

 

Tatbestand (Vertretungsmacht):

Die Parteien streiten über Ansprüche auf Zahlung von Werklohn.

Die Klägerin vermietet gewerblich Baugerüste, der Beklagte betreibt ein Architekturbüro.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin Werklohnansprüche wegen ihrer Leistungen in den Jahren 2018 und 2019 im Zusammenhang mit drei Bauvorhaben geltend.

Für alle drei Bauvorhaben übersandte die Klägerin zunächst Angebote an den Beklagten, die alle neben den eigentlichen Mietpreisen für das Gerüst als solches auch einen Posten für zusätzliche Anfahrten zur Baustelle enthielten, welche jeweils pauschal abgerechnet werden sollten. Ferner beinhalteten die Angebote einen Hinweis auf die Geltung der VOB/B und VOB/C sowie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin.

 

 

Bauvorhaben T.

Am 16.01.2018 übermittelte die Klägerin per E-Mail ein Angebot betreffend die Vermietung eines Baugerüsts für das Bauvorhaben T. an den Beklagten. Das Angebot enthielt die Bereitstellung einschließlich Auf- und Abbau des Baugerüsts, wobei sich die Vergütung nach benötigter Gerüst-Fläche und -Zeitraum der Nutzung richtete. Enthalten ist auch ein Posten (Pos. 13) für „Kosten für eine zusätzliche An- und Abfahrt für Teilmontagen/-demontagen, Umbauarbeiten“.

Zusätzlich findet sich folgender Hinweis:

„Der Gerüstauf- und -abbau erfolgt (sofern nicht anders vereinbart) in einem Zuge.

Auf-/Teilaufbauten oder Teilabrüstungen können zusätzliche Kosten (z. B. An- /Abfahrten oder zusätzliche Absturzsicherungen) anfallen. “

Wegen der genauen Einzelheiten der angebotenen Leistungen wird auf Anlage K 13 Bezug genommen.

Der Beklagte erklärte mit E-Mail ebenfalls vom 16.01.2018 (Anlage K 1, Bl. 8 d. A.): „Auf Grundlage des uns heute eingereichtem Angebot, erteile ich Ihnen den Auftrag das Gerüst am Bv. T. zu installieren.

Rechnungsnehmer ist N. GbR

(…)

Auch wenn der Auftrag nun erteilt ist und dies wirtschaftlich sicher nicht der richtige Weg ist, besteht die Möglichkeit, einen Nachlass zu bekommen?“

Zudem findet sich auf der E-Mail ein handschriftlicher Zusatz, welcher lautet: „2 % Nachlass“.

Der Beklagte ist Gesellschafter der … GbR.

Die Klägerin baute nach Auftragserteilung das Gerüst an der Baustelle am 25.01.2018 und 13.02.2018 auf und schließlich am 08.06.2018 vollständig wieder ab.

Bauvorhaben F.

Am 21.08.2018 übermittelte die Klägerin per E-Mail ein Angebot betreffend die Vermietung eines Baugerüsts für das Bauvorhaben F. (…) an den Beklagten. Das Angebot enthielt die Bereitstellung einschließlich Auf-

und Abbau des Baugerüsts, wobei sich die Vergütung nach benötigter Gerüst-Fläche und Zeitraum der Nutzung richtete.

Wegen der genauen Einzelheiten der angebotenen Leistungen wird auf Anlage K 18 Bezug genommen.

Das Angebotsschreiben sandte der Beklagte am 14.09.2018 an die Klägerin zurück versehen mit dem Stempel des Architekturbüros und dem handschriftlichen Zusatz „Auftrag erteilt“.

Der Aufbau des Gerüsts erfolgte am 02.10.2018 und am 04.10.2018; am 29.03.2019 wurde das Gerüst vollständig wieder abgebaut.

 

 

Bauvorhaben R. (…)

Am 14.09.2018 übermittelte die Klägerin per E-Mail ein Angebot betreffend die Vermietung eines Baugerüsts für das Bauvorhaben R. (Germaniastraße in Kamen) an den Beklagten. Das Angebot enthielt die Bereitsteltung einschließlich Auf- und Abbau des Baugerüsts, für einen Zeitraum von vier Wochen zum Pauschalpreis von 4.750,00 EUR (netto). Auch enthalten ist ein Posten (Pos. 3) für zusätzliche An- und Abfahrten zur Baustelle.

Weiter heißt es dort: „Ausführung: der Aufbau des Gerüsts erfolgt in 1 – 2 Abschnitten. Der Abbau erfolgt in einem Zuge. Sollte es zu Teilauf-/Teilab- oder Umbauten (bauseits bedingt) kommen, wird jeweils eine zusätzliche An-/Abfahrt (s. Pos. 3) berechnet!“

Wegen der genauen Einzelheiten der angebotenen Leistungen wird auf Anlage K 24 Bezug genommen

Unter dieses Angebot setzte der Beklagte den handschriftlichen Zusatz „Auftrag erteilt“.

Die Klägerin errichtete dann das Gerüst auf der fraglichen Baustelle an drei Terminen zwischen dem 01.10.2018 und dem 29.10.2018 und baute dieses am 01./02.04.2019 vollständig wieder ab.

Auf allen Baustellen wurden die Gerüste von der Klägerin jeweils nach Anforderung abschnittweise errichtet und von dieser zur Benutzung durch die Handwerker freigegeben.

Nach Abschluss der Arbeiten erstellte die Klägerin für jedes Bauvorhaben eine Schlussrechnung, die sie betreffend die Bauvorhaben T. und R. zunächst an die jeweiligen Bauherren richtete. Betreffend das Vorhaben F. richtete die Klägerin die 1. Abschlagsrechnung an die Bauherren, die Schlussrechnung indes

direkt an den Beklagten. Die Bauherren verweigerten gegenüber der Klägerin jeweils die Zahlung mit dem Hinweis, sie hätten bereits an den Beklagten gezahlt; die Klägerin solle sich an den Beklagten halten. Zum Abschluss weiterer Verträge im Namen der Bauherren war der Beklagte nach den Bauverträgen jeweils nicht berechtigt.

Mit Schreiben vom 21.02.2019 (Anlage K 9, Bl. 19 d. A.) bat die Klägerin um Klärung bzw. Ausgleich der Rechnungsbeträge aus der Schlussrechnung für das Vorhaben T. sowie aus Abschlagsrechnungen der Vorhaben F. und R.. Mit Schreiben vom 04.04.2019 forderte die Klägerin den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 11.04.2019 zur Begleichung der Schlussrechnung für das Vorhaben T. sowie jeweils einer Abschlagsrechnung aus den Vorhaben F. auf. Wegen des genauen Inhalts des Schreibens wird auf Anlage K4 (Bl. 12 d. A.) Bezug genommen.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.08.2019 (Anlage K10, Bl, 20 f. d. A.) sowie zwei weiteren anwaltlichen Schreiben vom 12.08.2019 (Anlagen K11, K12, Bl. 24 ff. d. A.) forderte die Klägerin den Beklagten zur Begleichung der klageweise geltend gemachten Beträge sowie hier für entstandener vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten auf.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr Vertragspartner sei jeweils der Beklagte geworden. Zumindest aber hafte dieser als „falsus procurator“. Sie begehrt Vergütung ihrer Leistungen in folgender Höhe:

 

Vorhaben T. 

3.360,84 EUR (gem. Schlussrechnung v. 18.06.2018)

Vorhaben F. 

6.776,62 EUR (gem. Abschlagsrechnung v. 12.03.2019)

Vorhaben R.

11.551,93 EUR  (gem. Schlussrechnung v. 04.04.2019)

 

Wegen der Einzelheiten zu den in Rechnung gestellten Arbeiten wird auf die Schlussrechnungen der Klägerin vom 18.06.2018 (T.) und vom 04.04.2019 (F. und R.) (Anlagen K 3, K 5 und K 6) verwiesen.

Zur Erläuterung der in ihren Rechnungen enthaltenen Angaben über die eingesetzte Gerüstfläche und die Nutzungsdauer verweist die Klägerin auf die zugehörige Dokumentation durch Lichtbilder, Bauberichte und Aufmaße. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlagen K 14 bis K 17, K 19 bis K 23 und K 25 verwiesen.

 

 

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.689,59 EUR sowie weitere 2.022,17 EUR jeweils nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten überdem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

 

Der Beklagte trägt vor, er habe die fraglichen Verträge ersichtlich nicht im eigenen Namen geschlossen. 

Es sei allgemein bekannt, dass ein Architekt solche Verträge regelmäßig nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Bauherren abschließe. Hinsichtlich des Bauvorhabens T. habe er außerdem ersichtlich im Namen der N. GbR gehandelt.

Weiter rügt der Beklagte, dass hinsichtlich des Bauvorhabens R. die einzelnen Leistungen der Klägerin nicht aufgeschlüsselt seien.

Hinsichtlich des Bauvorhabens F. wendet der Beklagte ein, aus Anlage K 19 ergebe sich nicht, dass eine Freigabe der Gerüste erst am 29.03.2019 erfolgt sei; eine „Überziehung“ der vereinbarten Nutzungsdauer um 20 bis 22 Wochen habe es also nicht gegeben. Eine Abnahme der Leistungen der Klägerin sei ebenfalls nicht erfolgt. Ferner bestreitet der Beklagte, dass eine Zulage für den Innenhof vereinbart war und weist ergänzend darauf hin, die betroffenen Gebäudeteile unterschieden sich voneinander nicht.

Betreffend das Bauvorhaben T. macht der Beklagte geltend, die abgerechnete Gerüstfläche sei nicht nachvollziehbar und die Leistungen der Klägerin auch nicht abgenommen worden. Zudem fehle es auch hier an einer „Überziehung“ der Nutzungszeit, weil die Freigabe der Gerüste durch die Klägerin ausweislich Anlage K 14 erst am 08.06.2018 erfolgt sei. 

Weiter bestreitet der Beklagte, dass weitere Aufträge für den Aufbau am 13.02.2018 erteilt worden und die von der Klägerin hierfür abgerechneten Stunden angefallen seien. Schließlich handele es sich insoweit bei den im Angebot enthaltenen Preisen um Brutto-Preise, auf die noch ein Nachlass in Höhe von 2% gewährt worden sei.

Die Klage ist dem Beklagten am 02.11.2019 zugestellt worden. 

Zum Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 ist der Beklagte trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens und ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 verwiesen.

 

 

 

Entscheidungsgründe (Vertretungsmacht):

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

 

I. (Hauptforderung Vertreter ohne Vertretungsmacht):

Die Klägerin kann vom Beklagten wegen der von ihr erbrachten Bauleistungen Zahlung in Höhe von insgesamt 21.413,87 EUR verlangen.

Dabei kann offen bleiben, ob der Beklagte die jeweiligen Bauverträge im eigenen Namen oder im Namen der Bauherren bzw. der N. GbR abschließen wollte.

1. (Bauvorhaben F. und R.):

Zunächst kann hinsichtlich der Bauvorhaben F. und R. dahinstehen, ob der Beklagte die Klägerin im eigenen Namen oder im Namen der Bauherren beauftragte, weil die Klägerin in beiden Fällen vom Beklagten Vertragserfüllung verlangen kann.

Für ein Handeln des Beklagten im Namen der Bauherren spricht an dieser Stelle zwar, dass auch die Klägerin offenbar zunächst davon ausging, die Verträge seien mit den jeweiligen Bauherren zustande gekommen, und daher die Rechnungen auch an die Bauherren richtete. Selbst wenn man im Hinblick auf die Beauftragung der Klägerin insoweit ein Handeln des Beklagten als Vertreter der Bauherren unterstellt, ist dieser der Klägerin gegenüber jedoch gem. § 179 BGB zur Vertragserfüllung verpflichtet. 

Gem. § 179 BGB haftet der sog. „falsus procurator“ dem Vertragspartner nach dessen Wahl auf Schadensersatz oder Erfüllung, wenn er diesem gegenüber seine Vertretungsmacht nicht nachweist und der Vertretene den Vertragsschluss nicht nachträglich genehmigt. 

Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

 

Der Beklagte verfügte nicht über die erforderliche Vertretungsmacht, um Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Bauherren abzugeben. Denn er war unstreitig nach den mit den Bauherren getroffenen Vereinbarungen zur Abgabe von Willenserklärungen im Namen der Bauherren ausdrücklich nicht ermächtigt. 

Zu den Voraussetzungen einer etwaigen Rechtsscheinsvollmacht und/oder Umständen einer separaten Bevollmächtigung durch die Bauherren hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht vorgetragen. Anders als der Beklagte meint, gibt es auch keine allgemeine Regel oder Vermutung für eine entsprechende Bevollmächtigung eines Architekten durch einen Bauherrn.

Die streitgegenständlichen Verträge über die Bereitstellung von Gerüsten zwischen der Klägerin und den Bauherren sind auch aufgrund der fehlenden Vertretungsmacht des Beklagten unwirksam. Da der Beklagte die jeweiligen Aufträge ohne Bevollmächtigung durch die Bauherren erteilt hat, waren die Werkverträge zunächst schwebend unwirksam, sind aber endgültig unwirksam geworden, nachdem die Bauherren jeweils die Ansprüche der Klägerin aus den Verträgen unter Verweis auf die fehlende Vertretungsmacht des Beklagten zurückwiesen und damit die Genehmigung der vom Beklagten abgegebenen Erklärungen verweigerten (§ 177 BGB).

Die Klägerin kann gem. § 179 BGB vom Beklagten als Vertreter ohne Vertretungsmacht Zahlung der vereinbarten Vergütung in Höhe von 6.776,62 EUR für die Leistungen am Bauvorhaben F. und für das Bauvorhaben R. ein Zahlung in Höhe von 11.551,93 EUR verlangen. Die vom Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die von der Klägerin geltend gemachten Leistungen stehen dem nicht entgegen.

Zwar kann der Beklagte im Rahmen der Erfüllungshaftung nach § 179 BGB alle Einwendungen geltend machen, die auch dem Vertretenen zugestanden hätten.

Wenn der Beklagte rügt, es fehle an einer genauen Aufschlüsselung der von der Klägerin erbrachten Leistungen, verkennt er nämlich, dass insoweit ein Pauschalpreis für eine Nutzungsdauer von 4 Wochen vereinbart war. Einer genauen Aufschlüsselung der konkret gestellten Gerüste bedarf es daher nicht.

Soweit der Beklagte darüber hinaus bestreitet, das Gerüst sei über vier Wochen hinaus genutzt worden, ist dieser Vortrag angesichts der genauen Angaben der Klägerin hierzu in Form von Lichtbildern und Bautagesberichten (Anlage K 25 und K 26) nicht hinreichend substantiiert.

Soweit die Klägerin mit der Rechnung auch Stundenlohnarbeiten im Wert von 157,50 EUR (netto) geltend macht, begegnet auch dies im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar durfte die Klägerin mangels entsprechender Vereinbarung i. S. d. § 2 Abs. 10 VOB/B Stundenlohnarbeiten nicht abrechnen. Die Stundenlohnarbeiten beziehen sich aber auf Arbeiten gem. Bautagesbericht vom 02.04.2019 und damit auf Arbeiten die im Rahmen einer baubedingt zusätzlich angefallenen Anfahrt angefallen sind; die Klägerin hat nämlich insgesamt fünf An- und Abfahrten an die Baustelle vorgenommen (vgl. Anlage K 26), und war daher vereinbarungsgemäß zur Berechnung einer zusätzlichen Pauschale in Höhe von 200,00 EUR (netto) für eine zusätzliche An- und Abfahrt berechtigt. Der tatsächlich in Rechnung gestellte Betrag bleibt hinter dieser Pauschale zurück.

Auch hinsichtlich der geltend gemachten Vergütung für das Vorhaben F. greifen die Einwände des Beklagten nicht durch.

Soweit sich der Beklagte gegen die Berechnung der Vergütung für die über vier Wochen hinausgehende weitere Nutzung der Gerüste wendet, verfängt dies nicht. Anders als der Beklagte unter Hinweis auf die von der Klägerin erstellten Aufstellungen der Einzelleistungen (Anlage K 19) vorträgt, erfolgte die Freigabe der Gerüste i. S. einer Freigabe zur Nutzung durch die Handwerker nicht erst am 29.03.2019. Die Angabe „Freigabe“ in der genannten Anlage bezieht sich nämlich offensichtlich nicht auf die Sicherheitsfreigabe der Gerüste zur Nutzung durch die Handwerker, sondern auf die Verfügbarkeit der Gerüste zur Nutzung für ein anderes Bauvorhaben. Denn der Freigabezeitpunkt ist bei beiden Bauvorhaben für alle Leistungen jeweils einheitlich angegeben und mit dem vom Beklagten nicht weiter bestrittenen Datum des vollständigen Abbaus der Gerüste identisch. Der Zeitpunkt des vollständigen Abbaus aller Gerüste ergibt sich für alle streitgegenständlichen Bauvorhaben aus den zur Akte gereichten Bautagesberichten (Anlage K 23). Darüberhinaus hat die Klägerin substantiiert zur Frage der Berechnung der Stand- /Nutzungszeiten der Gerüste vorgetragen. Der Geschäftsführer der Klägerin hat hierzu im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.05.2020 erläutert, die Gerüste würden jeweils lagen weise errichtet, d. h. regelmäßig werde zunächst eine bzw. wenige Lage/-n des Gerüsts errichtet und zur Nutzung durch die Handwerker freigegeben. Auf entsprechende Anforderung würden dann jeweils weitere, höhere Lagen ergänzt. Dementsprechend stehe die unterste Lage der Gerüste jeweils insgesamt am längsten, die weiteren Lagen etwas kürzer. Maßgeblich für die Berechnung der vereinbarten Nutzungsdauer sei jeweils die Errichtung der ersten Lage. Auch die Berechnung der genutzten „Fläche“ des Gerüsts hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2020 näher erläutert sowie Lichtbilder der Bauvorhaben einschließlich der dort eingesetzten Gerüste und Aufmaß vorgelegt. Diesen substantiierten Vortrag der Klägerin vermag das einfache Bestreiten des Beklagten nicht zu erschüttern.

Soweit der Beklagte weiter geltend macht, eine Abnahme der Leistungen sei nicht erfolgt, genügt dies ebenfalls nicht, um den substantiierter Vortrag der Klägerin zu entkräften. Überdies haben die Handwerker unstreitig die Gerüste der Klägerin im Rahmen der Bauarbeiten genutzt, sodass von einer konkludenten Abnahme auszugehen ist.

Schließlich bestehen hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Zulage für die Gerüstflächen im Innenhof in Höhe von 2,00 EUR keine Bedenken. Dass eine solche Zulage vereinbart war, ergibt sich aus dem Angebot der Klägerin vom 21.08.2018 (Pos. 3). Nachdem eine solche Zulage ausdrücklich vereinbart war, kommt es auf den weiteren Einwand des Beklagten, die Errichtung des Gerüsts im Innenhof sei tatsächlich nicht schwieriger als an der Außenwand, nicht an.

 

2. (Bauvorhaben T.):

Hinsichtlich des Bauvorhabens T. kann ebenfalls dahin stehen, ob der Beklagte den Auftrag an die Klägerin im eigenen Namen oder – wie er meint – im Namen der N. GbR erteilte. Denn für etwaige vertragliche Ansprüche der Klägerin gegen die N. GbR haftet der Beklagte als deren Gesellschafter analog § 128 HGB unmittelbar mit dem eigenen Vermögen. Der Klägerin stehen Vergütungsansprüche wegen ihrer Arbeiten betreffend das Bauvorhaben T. jedoch nur in Höhe von 3.085,32 EUR zu.

Zur Frage der Berechnung der gestellten Gerüste sowie der Nutzungszeit hat der Geschäftsführer der Klägerin im Termin am 19.05.2019 substantiiert vorgetragen. Das einfache Bestreiten des Beklagten reicht daher hier nicht aus, um den klägerischen Vortrag zu entkräften. Die in Anlage K 14 angegebene „Freigabe“ der Gerüste ist nicht mit der Sicherheitsfreigabe zur Nutzung durch die Handwerker gleichzusetzen. Die Ausführungen zum gleichlautenden Einwand betreffend das Bauvorhaben F. gelten hier entsprechend. Gleiches gilt für den Einwand, die Leistungen der Klägerin seien nicht abgenommen worden.

Soweit der Beklagte bestreitet, dass Aufträge für weitere Gerüste am 13.02.2018 erteilt worden seien, ist dieser Vortrag angesichts der substantiierten Angaben der Klägerin und der von dieser überreichten Anlagen (K 15 bis K 17) ebenfalls nicht ausreichend konkret, um Bedenken gegen den Klagevortrag zu begründen.

Soweit der Beklagte schließlich vorträgt, die Angebotspreise seien als Brutto-Preise zu verstehen und ein zusätzlicher Nachlass in Höhe von 2 % zu berücksichtigen, vermag die Kammer auch dem nicht zu folgen. Der Abzug des Nachlasses ist ausweislich der Rechnung vom 18.06.2018 (Anlage K 6, Bl. 15 d. A.) nämlich erfolgt. Dass es sich bei den Angebotspreisen um Brutto-Preise handeln sollte, ist nicht ersichtlich. Zwar ist im Angebot vom 16.01.2018 anders als in den nachfolgenden Angeboten die Mehrwertsteuer nicht ausdrücklich beziffert. Der Umstand, dass das Angebot einen Posten für die Mehrwertsteuer enthält spricht aber bereits dafür, dass eine solche zusätzlich gezahlt werden sollte. Über dies enthält das Angebot auch keine Angabe zum Netto-Gesamtpreis, was darauf hindeutet, dass hier schlicht keine Eintragungen erfolgten, ohne dass dem ein weiterer Erklärungswert zukommt.

 

3. (Keine Schriftsatzfrist):

Soweit Einwände des Beklagten zur Höhe der Klageforderung als unsubstantiiert einzustufen sind, war diesem keine weitere Schriftsatzfrist zu gewähren. Insoweit hat die Kammer nämlich bereits im Termin darauf hingewiesen, dass es sich hierbei um Fragen handelt, zu denen bereits zuvor schriftsätzlich umfassend vorgetragen wurde, sodass für den Beklagten ausreichend Gelegenheit bestand hierzu Stellung zu nehmen.

 

 

II. (Nebenforderung Vertreter ohne Vertretungsmacht):

Die Klägerin kann darüber hinaus vom Beklagten Zahlung weiterer 729,23 EUR verlangen.

Ihr steht nämlich ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten aus §§ 280, 286 BGB zu.

Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Einschaltung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit der Zahlung der geschuldeten Vergütung nämlich nur in Höhe von 7.026,53 EUR im Verzug i. S. d. §§ 280, 286 BGB. Die Klägerin forderte den Beklagten nämlich mit Schreiben vom 04.04.2019 (Anlage K 4, Bl. 12 d. A.) zum Ausgleich eines Betrags in Höhe von 3.665,69 EUR aus dem Bauvorhaben F. sowie eines Betrages in Höhe von 3.360,84 EUR für das Bauvorhaben bis zum 11.04.2019 auf.

Hinsichtlich der weiteren mit der Klage geltend gemachten Vergütung erfolgte indes keine ausdrückliche Zahlungsaufforderung an den Beklagten. 

Namentlich waren die Schlussrechnungen für die Bauvorhaben T. und R. an die jeweiligen Bauherren gerichtet und der Beklagte mit dem als „Mahnung“ bezeichneten Schreiben vom 21.02.2019 (Anlage K 9, Bl, 19 d. A.) zur „umgehenden Klärung oder (…) Ausgleich der Gesamtsumme“ aufgefordert worden. Dies stellt keine hinreichend konkrete Leistungsaufforderung i. S. einer Mahnung nach § 286 BGB an den Beklagten dar.

Die Schlussrechnung betreffend das Vorhaben F. vom 04.04.2019 (Anlage K 3, Bl. 10 f. d. A.) war zwar unmittelbar an den Beklagten gerichtet und enthielt die Aufforderung zum „sofortigen Ausgleich“. In dem zeitgleich übersandten Schreiben vom 04.04.2019 bat die Klägerin insoweit allerdings (nur) um Freigabe und Weiterleitung an den Bauherrn verbunden mit dem Hinweis, die erste Abschlagszahlung sei noch nicht bezahlt worden. Dies genügt ebenfalls nicht, um den Verzug des Beklagten hinsichtlich des Abschlags- bzw. Schlussrechnungsbetrags hinsichtlich des Bauvorhabens F. zu begründen. Erforderlich ist insoweit nämlich eine eindeutige und bestimmte Leistungsaufforderung an den Schuldner. Im Gesamtzusammenhang der aufgeführten Beträge für das Vorhaben F. im Schreiben vom 04.04.2019 ergibt sich indes nicht hinreichend deutlich, dass eine Zahlung durch den Beklagten (und nicht durch die Bauherrn) erfolgen sollte. 

Dementsprechend ist ein verzugsbedingter Schaden hier nur in Höhe von 729,23 EUR (= ((456,00 EUR * 1,3) + 20,00 EUR)*1,19) gegeben.

 

III. (Zinsansprüche):

Der Zinsanspruch ergibt sich jeweils aus §§ 288, 291 BGB und besteht seit dem 03.11.2019.