Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO, Beschluss AG Dortmund

Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO:

Es wird von einer Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO berichtet. Es handelt sich dabei nur um eine von zahlreichen Formen der Einstellung im Strafprozess. Ein weitere Form der Einstellung ist die nach § 153 Abs. 2 StPO. Sie erfolgt im Stadium vor dem eigentlichen Strafprozess. Verbreitet sind noch die Einstellung nach § 154 SPO, wenn von einzelnen Taten abgesehen wird, sowie die Einstellung nach § 154 a StPO, wenn die verfolgte Tat im Hinblick auf eine schwerere zu erwartende Verurteilung des Angeklagten aufgrund einer anderen Tat nicht mehr ins Gewicht fällt. Eine Einstellung nach § 153 d StPO erfolgt, wenn noch ein Zivilverfahren vorgreiflich ist.
Der nachstehende Beschluss einer Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO wird in seiner Entstehung vom Erlass des Strafbefehls über die fristgerechte Einlegung des Einspruchs gegen den Strafbefehl und dem erwirkten Beschluss zur Einstellung nach § 153 Abs. 2 StPO dargestellt.

Fahren ohne Fahrerlaubnis, § 21 StVG:

Bemerkenswert ist, dass die Angeklagte wegen des Vergehens des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis angeklagt worden ist und die Einstellung letztlich nur noch einen Verstoß gegen § 6 Pflichtversicherungsgesetz beinhaltete, weil die Angeklagte zur Vermeidung einer Bewertung eines nicht zugelassenen Pkw als „Abfall“ durch die Behörde für einige Tage ein entwertetes Kennzeichen an ihrem Pkw anbrachte.
Die Einstellung ist angemessen und moderat.
Beschluss des Amtsgerichts Dortmund, 741 Cs 605/13 Cs 258 Js 623/13, zur Einstellung des Strafverfahrens wegen geringer Schuld.

 

 

 

Amtsgericht

Geschäfts-Nr.: 741 Cs 605/13 Cs 258 Js 623/13

 

 

Strafbefehl

gegen Frau …

ledig

geboren am … in …, Staatsangehörigkeit …

wohnhaft …, 44… Dortmund

 

Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

 

 

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Dortmund wird gegen Sie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis -Vergehen nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG ‑ eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 30,00 Euro (= 900,00 Euro) festgesetzt.

Ihnen wird gestattet, die erkannte Geldstrafe in monatlichen Raten in Höhe von 300,00 Euro, beginnend einen Monat nach Zugang der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Geraten Sie mit einer Rate in Rückstand, wird der gesamte Restbetrag sofort fällig.

Gemäß § 465 StPO werden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Die Staatsanwaltschaft beschuldigt Sie, am 14.03.2013 in Dortmund vorsätzlich ein Kraftfahrzeug geführt zu haben, obwohl Sie die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatten.

 

Ihnen wird Folgendes zur Last gelegt:

Sie befuhren am 14.03.2013 mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke Fiat unter anderem die … Straße.

Zum Führen des Fahrzeugs waren Sie – wie Ihnen bekannt war – nicht berechtigt, weil Sie zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaßen.

 

Als Beweismittel hat die Staatsanwaltschaft bezeichnet:

 

Ihr Geständnis

 

Rechtsbehelfsbelehrung

 

Dieser Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Zustellung bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Bei schriftlicher Einlegung ist die Frist nur gewahrt, wenn die Einspruchsschrift vor Ablauf von zwei Wochen bei dem Gericht eingegangen ist. Sie können den Einspruch auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränken. In der Einspruchsschrift können Sie auch weitere Beweismittel (Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Urkunden) angeben. Ist der Einspruch verspätet eingelegt oder sonst unzulässig, so wird er ohne Hauptverhandlung durch Beschluss verworfen. Andernfalls findet eine Hauptverhandlung statt. In dieser entscheidet das Gericht nach neuer Prüfung der Sach- und Rechtslage. Dabei ist es an dem in dem Strafbefehl enthaltenen Ausspruch nicht gebunden, soweit sich der Einspruch auf ihn bezieht.

 

Soweit in diesem Strafbefehl eine Geldstrafe gegen Sie festgesetzt wurde und Sie den Einspruch auf die Höhe der Tagessätze beschränken, kann das Gericht ‐ sofern Sie, ggfls. Ihre Verteidigerin/Ihr Verteidiger und die Staatsanwaltschaft hierzu Ihre Zustimmung erteilen ‐ ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden. Bei einem solchen beschränkten Einspruch empfiehlt es sich, zugleich zu der Frage Stellung zu nehmen, ob Sie (und ggfls. Ihre Verteidigerin / Ihr Verteidiger) zustimmen, dass das Gericht durch Beschluss entscheidet.

 

In diesem Beschluss darf von den Feststellungen des Strafbefehls nicht zu Ihrem Nachteil abgewichen werden.

 

Gegen diesen Beschluss ist sodann noch die sofortige Beschwerde möglich.

 

Gegen die Entscheidung über die Verpflichtung, Kosten oder notwendige Auslagen zu tragen, können Sie, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- Euro übersteigt, bei dem umstehend bezeichneten Amtsgericht binnen einer Woche nach Zustellung allein oder neben dem Einspruch schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde einlegen. Die Wochenfristen beginnen mit dem Tage der Zustellung, der auf dem Briefumschlag vermerkt ist, und enden mit dem Ablauf des entsprechenden Tages der zweiten Woche (im Falle des Einspruchs) bzw. der folgenden Woche (im Falle der sofortigen Beschwerde). Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

 

Die schriftliche Rechtsmitteleinlegung muss in deutscher Sprache erfolgen.

 

Tatbestandsnummer:

 

 

 

Bollenbach

 

Richter am Amtsgericht

 

Ausgefertigt:

 

 

als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter

 

 

Zahlen Sie bitte nur nach schriftlicher Aufforderung.

 

Die Staatsanwaltschaft wird Ihnen nach Rechtskraft eine Zahlungsaufforderung übersenden, in der auch die Verfahrenskosten berechnet sein werden. Mit der Zahlungsaufforderung erhalten Sie auch weitere  Hinweise zu ggf. möglichen Zahlungserleichterung (Ratenzahlung).

Hinweis zu den Verfahrenskosten (Stand 01.07.2004):

Für das Strafbefehlsverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben, und zwar

 

1. eine Gebühr in Höhe von
a) für die Festsetzung von Freiheitsstrafe l Geldstrafe
bis zu 6 Monaten / bis zu 180 Tagessätzen 60,00 EUR,
bis zu 1 Jahr/ von mehr als 180 Tagessätzen 120,00 EUR,
b) für die Verwarnung mit dem Vorbehalt einer Verurteilung dieselbe Gebühr wie zu a)
zu einer Geldstrafe bei Festsetzung einer Geldstrafe

2. Auslagen, die in dem bisherigen Verfahren entstanden sind. Dazu zählen unter anderem die Beträge (Vergütung nach dem JVEG. Ersatz von Aufwendungen), die an Zeuginnen/Zeugen und ‐ zum Beispiel für eine Blutuntersuchung ‐ an Sachverständige gezahlt worden sind, und die Postauslagen für jede Zustellung.

 

 

 

In der Strafsache

gegen …

741 Cs 605/13-258 Js 623/13

 

 

zeige ich kraft beiliegender Vollmacht an, die Angeklagte zu vertreten.

Hiermit lege ich gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Dortmund vom 14.11.2013, zugestellt am 20.11.2013,

E i n s p r u c h

ein.

Ferner bitte ich darum, mir vor der Hauptverhandlung die Ermittlungsakte für eine Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 

Reissenberger

Rechtsanwalt

 

 

 

 

 

741 Cs-258 Js 623/13-605/13

 

Amtsgericht Dortmund

Beschluss

 

In der Strafsache

gegen …,

geboren am …,

wohnhaft …, 44… Dortmund,

… Staatsangehörige

Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

wegen Straftat nach § 6 Pflichtversicherungsgesetz

 

Das Verfahren wird gemäß § 153 a II StPO vorläufig eingestellt unter der Auflage, binnen einer Frist von sechs Monaten einen Geldbetrag in Höhe von 300,00 EUR, zu zahlen in sechs monatlichen Raten zu je 50,00 EUR, beginnend mit dem Monat Februar 2014, an die Staatskasse zu zahlen.

 

Dortmund, 24.01.2014

 

Bollenbach

Richter