Du betrachtest gerade Fahrverbot, Urteil AG Schwerte
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Fahrverbot, Urteil AG Schwerte

Fahrverbot:

Ein Fahrverbot, besser der Verzicht des Gerichts auf den Anspruch, das Fahrverbot gegen den Betroffenen zu verhängen, ist Gegenstand der nachstehdnen Entscheidung.

Fahrverbot in der Praxis:

Ich berichte von einem praxisrelevanten Fall, wie er sich täglich in Deutschland ereignet und von den Betroffenen als sehr einschneidend und belastend empfunden wird. Es geht um zu schnelles Fahren mit dem Pkw, eine Geschwindigkeitsmessung, einen Bußgeldbescheid mit der Anordnung eines Fahrverbots sowie den rechtlichen Möglichkeiten, gegen diese von vielen als aussichtslos empfundene Situation mit anwaltlicher Hilfe erfolgreich vorzugehen. Der Erfolg liegt nicht immer in einem Freispruch, sondern sehr häufig in der Erhaltung der Fahrerlaubnis.
Nachstehend berichte ich von einem Fall, der vor dem Amtsgericht Schwerte (Schwerte ist eine Gemeinde südlich von Dortmund, die an das Stadtgebiet Dortmunds grenzt) in einer Hauptverhandlung vom 25.10.2012 entschieden wurde.

Fahrverbot im Gerichtsverfahren vor dem AG Schwerte:

Der Fall ist deshalb von praktischer Relevanz und hervorhebenswert, weil er lehrbuchhaft aufzeigt, unter welchen Voraussetzungen bei einem geschickten und durchdachten anwaltlichen Vorgehen ein Gericht bereit ist, von einem Fahrverbot ausnahmsweise abzusehen. Dieses Amtsgericht hatte sehr hohe Anforderungen gestellt und von sich behauptet, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ein einziges Mal von einem Fahrverbot gegen eine Verdopplung des Bußgeldes Abstand genommen zu haben. Angesichts der umfangreichen gerichtlichen Ausführungen dürfte diese Behauptung zutreffend sein, so dass bei es bei diesem konkreten Richter erstmalig gelang, ein Absehen von einem Fahrverbot zu erreichen.

Fahrverbot und Riegl FG 21 P-Messgerät

Die Messung, die zum Fahrverbot führte, erfolgte mit einem Riegl FG 21 P-Messgerät und war in dem hier in Rede stehenden Fall technisch nicht angreifbar, so dass auch das Fahrverbot technisch nicht angreifbar war. Formal wurden zwar alle relevanten Fehlerquellen überprüft. Die entscheidenden Passagen zum Fahrverbot befinden sich unter „V.“ im nachstehenden Urteil.
 

Fahrverbot und Urteil: 

 
 

Ausfertigung

Amtsgericht Schwerte

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Bußgeldverfahren

gegen … Dortmund,
wohnhaft …
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Schwerte aufgrund der Hauptverhandlung vom 25.10.2012,
an der teilgenommen haben:
als Richter
Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund
als Verteidiger des Betroffenen
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h zu einer Geldbuße von 320,00 EUR verurteilt.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens uns seine notwenigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften: §§ 41 Abs. 1, 49 Abs. 3 Nr 4 StVO; 24 25 Abs. 1 StVO; 11.3.7 BKat; §§ 4 Abs. 1, Abs. 4 BKatV; 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO.
Gründe:
 
I.
Der verheiratete Betroffene ist bei der … als angestellter Architekt tätig. Aus dieser Tätigkeit bezieht er ein monatliches Nettoeinkommen von 2.500,00 EUR. Der Betroffene hat zwei schulpflichtige Kinder.
Ausweislich einer Auskunft aus dem Verkehrszentralregister sind dort für den Betroffenen keine Eintragungen verzeichnet.
II.
Der Betroffene befuhr am 20.03.2012 gegen 14:24 Uhr im Bereich Schwerte die Sölder Straße aus Fahrtrichtung Schwerte kommend außerhalb geschlossener Ortschaften mit dem Fahrzeug des Fabrikats VW mit amtlichen Kennzeichen … mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 72 km/h, obwohl in jenem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Verkehrszeichen (Zeichen 274 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) auf 30 km/h begrenzt war. Um diese Uhrzeit war die Fahrbahnoberfläche trocken und es herrschten der Uhrzeit entsprechende Tageslichtverhältnisse (hell) aufgrund des sonnigen Wetters.
Der Zeuge… führte in jenem Bereich mit dem Messsystem Riegl FG 21-P in beide Fahrtrichtungen Geschwindigkeitsmessungen im Rahmen eines behördenübergreifenden großen Einsatzes durch. An der Messstelle befand sich außerdem als Protokollführer der Zeuge …. Über das Messgerät (Geräte-Nr.: 2100/310), das am 06.02.2012 in Duisburg von dem Landesbetrieb Mess- und Eichwesen Nordrhein-Westfalen bis zum 31.12.2013 gültig geeicht worden war, ermittelte der Zeuge … eine gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen von 75 km/h (vor Berücksichtigung eines Toleranzabzugs), die er neben dem Kraftfahrzeugfabrikant, der Fahrzeugfarbe und dem Nummernschild per Funk seinen Kollegen ansagte, die im weiteren Verlauf der Sölder Straße die Fahrzeuge anhielten und die Fahrerdaten dann aufnahmen. Diese Funkdurchsage hörte auch der neben dem Zeugen … stehenden Zeuge … mit, der zusätzlich am Außendisplay des Messgerätes die gemessene Geschwindigkeit selbst ablas und die Daten in das Zusatzblatt zum Messprotokoll aufnahm. Der Zeuge … hatte am 22.06.2009 an einer Schulung für das eingesetzte Messsystem teilgenommen.
Bei Durchführung der Messung hatte der Zeuge … das Nummernschild des Fahrzeugs des Betroffenen, wie auch der anderen an diesem Tag gemessenen Fahrzeuge, anvisiert. Die Vergrößerungsfunktion des Messgerätes gewährleistete, dass der Zeuge … das jeweilige Kennzeichen auch genau erkennen konnte. Vor Beginn des Messvorgangs führte der Zeuge … alle nach Herstellervorgaben erforderlichen Funktionstests mit dem Messgerät durch.
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung am 25.10.2012 eingeräumt, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gefahren zu haben und erklärt, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, dass er so schnell – wie ihm vorgeworfen werde – gefahren sei, zumal er die Strecke – auch die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h – kenne.
Im Hinblick auf das Fahrverbot legte er ein an ihn adressiertes Schreiben seines Arbeitgebers vom 24.10.2012 vor, womit die betriebliche Tätigkeit des Betroffenen so beschrieben wird, dass er regelmäßig Baustellen- und Bauherrenbesuche im gesamten Bundesgebiet wahrnehmen muss. Das Schreiben bezieht sich auf das einmonatige Fahrverbot. Auszugsweise heißt es darin:
„(…) . 
Als Arbeitgeber müssen wir uns daher um personelle Alternativen kümmern, da der Ausfall personeller Mobilität nicht ohne personellen Ersatz kompensiert werden kann. Gleichzeitig kann dies beruflich nachteilige Konsequenzen für Sie bedeuten, die im konkreten Ausmaß heute zwar noch nicht absehbar sind, aber im schlimmsten Falle bis zu einer Trennung führen könnten. Auch lässt die derzeitige und künftige Auftragslage eine vierwöchentliche Ausfallzeit von Ihnen durch die eventuelle Inanspruchnahme Ihres Jahresurlaubs nicht zu (…) . “ 
Dem Betroffenen stehen nach seinen Angaben 24 Tage Urlaub pro Jahr zu.
III.
Vorstehender Sachverhalt steht zur vollen Überzeugung des erkennenden Gerichts nach durchgeführter Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen … und …, des Messprotokolls nebst Zusatzblatt, des Eichscheins, des Schulungsnachweises betreffend den Zeugen … und der Einlassung des Betroffenen fest.
Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass die Einlassung des Betroffenen, er sei das Fahrzeug gefahren, zutrifft. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weswegen er in diesem Punkt die Unwahrheit hätte sagen sollen.
Der Zeuge … hat ausgesagt, dass in dem hier in Rede stehenden Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch entsprechendes Verkehrsschild auf 30 km/h begrenzt ist. Dies hat auch der Betroffene so angegeben.
Der Zeuge … hat glaubhaft angegeben, dass er vor Durchführung der Messung an dem Messgerät den Funktionstest an einem der in jenem Bereich vorhandenen Verkehrsschilder durchgeführt hat. Dies deckt sich mit der Angabe im Messprotokoll. Aufgrund der gültigen Eichung des Messgeräts, ausweislich des Eichscheins, geht des erkennende Gericht davon aus, dass das Messgerät zu Tatzeitpunkt einwandfrei funktionierte.
Ferner hat der Zeuge … ausgesagt, dass er die Kennzeichen der Nummernschilder anvisierte und über die Vergrößerungsfunktion des Messgeräts diese auch erkennen konnte. …
IV.
Der Betroffene hat dadurch, dass er den dem Verkehrszeichen („30“) nachfolgenden Bereich mit einer Geschwindigkeit von 72 km/h befahren hat, gegen das sich aus diesem Verkehrszeichen ergebende Verbot – den nachfolgenden Bereich nicht schneller als mit 30 km/h zu befahren – verstoßen. Er hat damit gegen § 41 Abs. 1 StVO verstoßen.
Da er hierbei fahrlässig handelte, hat er den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO; 24 StVG erfüllt. Die Fahrlässigkeit erfolgt daraus, dass der Betroffene nach seinen Angaben die Strecke kennt, insbesondere die Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. Daraus folgt aber noch nicht eine vorsätzliche Begehung , da die Einlassung des Betroffenen nicht erkennen lässt, dass er zum Tatzeitpunkt die Geschwindigkeitsübertretung auch zumindest billigend in Kauf genommen hat.
V.
Gegen den Betroffenen war wegen der begangenen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße festzusetzen.
Der Bußgeldkatalog sieht bei einer Unterschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 42 km/h eine Regelbuße von 160,00 EUR vor (11.3.7 BKat). Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war diese Regelbuße aufgrund des Absehens vom einmonatigen Regelfahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV – was noch näher auszuführen ist – angemessen zu erhöhen und zwar um die Regenbuße (Verdopplung), also um 160,00 EUR auf insgesamt 320,00 EUR. Aufgrund des von dem Betroffenen erzielten monatlichen Nettoeinkommens erachtet das Gericht die Zahlung dieser erhöhten Regelbuße dem Betroffenen als zumutbar und angemessen und hat dementsprechend darauf erkannt.
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts war nach § 4 Abs. 4 BKatV von der Anordnung eines einmonatigen Fahrverbots ausnahmsweise abzusehen.
Nach § 25 Abs. 1 StVG kann einem Betroffenen, der eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verboten werde, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Nach 11.3.7 BKat ist ein einmonatiges Fahrverbot bei einer Überschreitung der Geschwindigkeit um 42 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften vorgesehen. Damit indiziert die Geschwindigkeitsüberschreitung in diesem Rahmen eine grobe Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr 2, Satz 2 BKatV.
Das einmonatige Fahrverbot stellt für den Betroffenen aber eine Existenzbedrohung dar, weil er als Arbeitnehmer bei seiner Berufstätigkeit und -ausübung auf das Führen von Kraftfahrzeugen angewiesen ist und für den Fall des Fahrverbots der Verlust des Arbeitsplatzes ernsthaft droht. Dies hat der Betroffene mit Vorlage des Schreibens seines Arbeitgebers vom 24.10.2012 hinreichend nachgewiesen. Der drohende Verlust des Arbeitsplatzes stellt eine solche Existenzbedrohung bei Arbeitnehmern dar (OLG Hamm NZV 1996, 118 Beschluss vom 12.10.1995). Der hier drohende Arbeitsplatzverlust stellt auch eine konkrete und akute Gefahr dar und keine bloße Befürchtung des Betroffenen, die nicht genügen würde (vgl. OLG Düsseldorf, NZV 1992, 373, Beschluss vom 04.05.1992). Das Gericht verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass es in dem Schreiben heißt, dass das konkrete Ausmaß nicht absehbar ist und dass das Schreiben auf den 24.10.2012 datiert ist und daher sicherlich gerade im Hinblick auf den kurz bevorstehenden Hauptverhandlungstermin angefertigt wurde. Dennoch erachtet das Gericht den Inhalt des Schreibens nicht als reine Gefälligkeit, denn schließlich ist dort ausdrücklich von einer möglichen „Trennung“ die Rede, was nur als Inaussichtstellen einer Kündigung verstanden werden kann. Es muss vor diesem Hintergrund berücksichtigt werden, dass der Arbeitgeber des Betroffenen diesem damit einen schriftlichen Nachweis in die Hand gibt, eine solche Äußerung ihm gegenüber getätigt zu haben. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren bestünde daher aus Sicht des Arbeitgebers die Gefahr, dass jenes Schreiben mit dem Inaussichtstellen einer Kündigung gegen ihn verwendet werden könnte. Das Inaussichtstellen einer Kündigung wäre damit für ihn gleichsam unbestreitbar. Angesichts dieser Bedeutung und auch dem Umstand, dass der Betroffene dort nicht nur geringfügig beschäftigt ist und daher eine evtl. zu zahlende Abfindung oder gleichwertiger Ersatz nach möglicher arbeitsgerichtlicher Entscheidung sicherlich nicht gering ausfallen dürfte, misst das Gericht dem Schreiben einen ernstgemeinten Charakter bei.
Der Betroffene kann hier die Existenzbedrohung auch nicht durch andere, ihm zumutbare Maßnahmen abwenden. Hier ist zu berücksichtigen, ob es dem Betroffenen zumutbar ist, zusammenhängend Jahresurlaub zu nehmen (vgl. OLG Hamm NZV 1996, 118, Beschluss vom 12.10.1995; OLG Köln, DAR 1996, 507, Beschluss vom 03.09.1996). Aus dem Schreiben vom 24.10.2012 geht jedoch hervor, dass der Betroffene nicht seinen Jahresurlaub für die Dauer von vier Wochen nehmen kann. Darüber verhilft dann auch nicht mehr die sog. Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 2a StVG, die den Betroffenen bei Anordnung eines Fahrverbots zu gewähren gewesen wäre, denn das Fahrverbot wird für die Dauer eines zusammenhängenden Zeitraums von einem Monat angeordnet.
Mangels von Voreintragungen im Verkehrszentralregister in Bezug auf den Betroffenen und aufgrund des positiven persönlichen Eindrucks, den das Gericht in der Hauptverhandlung vom 25.10.2012 von ihm gewonnen hat, war eine Anordnung des Fahrverbots zu einer Einwirkung auf den Betroffenen nicht erforderlich. Es haben sich ihm Rahmen der Beweisaufnahme auch keine Umstände ergeben, die den Verkehrsverstoß als besonders schwerwiegend erscheinen lassen. Allein das Maß der Geschwindigkeitsübertretung begründet einen solchen Umstand für sich gesehen nicht. Vom Fahrverbot darf schließlich nur dann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot (trotz nicht anderweitig abwendbarer Existenzbedrohung) zur Einwirkung auf den Betroffenen nicht zwingend erforderlich ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, ob einschlägige Vorbelastungen bestehen (OLG Hamm, NZV 1995, 498, Beschluss vom 18.07.1995) oder ob der in Rede stehende Verkehrsverstoß besondere schwerwiegend ist (OLG Hamm VRS 92, 366, Beschluss vom 26.09.1996).
Demnach waren hier nach Auffassung des Gerichts die Voraussetzung des § 4 Abs. 4 BKatV erfüllt und somit ausnahmsweise von der Anordnung des Fahrverbots gegen Erhöhung der Geldbuße abzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG; 465 Abs. 1 StPO.
Ausgefertigt
Justizbeschäftigte  als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle