Du betrachtest gerade Escort-Service (Begleitservice), Urteil des AG Bochum
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Escort-Service (Begleitservice), Urteil des AG Bochum

Escort-Service – Allgemeines:

Escort-Service, Begleitservice, beschreibt eine Situation, in welcher regelmäßig Frauen gegen Entgelt Männer zu diversen Anlässen begleiten. Prostitution ist damit nicht zwingend verbunden, gleichwohl aber häufig gegeben. In diesem Spannungsfeld bewegt sich der folgende Fall. Er behandelt einen etwas ungewöhnlichen Streit, denn der Escort-Service-Fall handelt davon, dass eine junge Dame mit der Vorstellung der bloßen Begleitung von Männern der Werbung des Escort-Service nachgegeben hat und sich anwerben ließ. Es entstand jedoch schnell Streit, da vom Escort-Service verlangt wurde, dass auch Prostitution erledigt werde. Es wurden von der Mandantin im Vorfeld zu Beginn der vertraglichen Beziehung Gelder gezahlt für ein Fotoshooting, die nach der Trennung nicht erstattet wurden. Der Escort-Service verklagte die Mandantin, weil er der Auffassung war, noch Zahlungen aus Kundenterminen erhalten zu können, die teilweise nicht stattgefunden haben oder aber bar bezahlt worden waren. Die Mandantin hätte die vergebliche Anzahlung für das nicht stattgefundene Fotoshooting nicht aktiv eingeklagt, wollte aber auf gar keinen Fall noch etwas an den Escort-Service zahlen und, falls möglich, auch die vergebliche Anzahlung zurückerhalten, wenn der Prozess aufgrund der Klage des Escort-Service ohnehin unvermeidlich war.

Der Escort-Service-Fall ist daher sehr interessant aus juristischer Sicht, denn er berührt viele prozessuale Themenbereiche, wie die Entscheidung nach Lage der Akten, § 331a BGB, die Aufrechnung, §§ 387, 389 BGB, die Hilfswiderklage, und die Erfüllung gem. § 362 BGB sowie weitere Themenbereiche aus dem Zivil- und Zivilprozessrecht. Hier kann ein erfahrene Anwalt zeigen, was prozessual alles vor Gericht möglich ist.

 

Escort-Service – das Urteil des AG Bochum:

Beglaubigte Abschrift 47 C 94/15

verkündet am 09.01.2017

Amtsgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit der … Escort e. K., …,

Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,

g e g e n
Frau … Bochum,

Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

 

hat das Amtsgericht Bochum

nach Lage der Akten am 19.12.2016

durch die Richterin …

für Recht erkannt:

 

Tenor (- Escort-Service):

 

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Hilfswiderklage wird die Klägerin verurteilt,

an die Beklagte 139,35 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 02.05.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

 

Tatbestand (- Escort-Service):

Die Klägerin begehrt Zahlung ausstehender Rechnungen aufgrund von Vermittlungstätigkeiten.
Die Klägerin betreibt einen Escort-Service, für welchen die Beklagte alias „ … “ arbeitete.

Zwischen den Parteien wurde der als Anlage K 6 (BI. 62 d. A.) eingereichte Agenturvertrag geschlossen.

Die Klägerin stellte der Beklagten für ihre Arbeit als Vermittlerin von Kontakten folgende Beträge in Rechnung:
Rechnung vom 05.08.2015 (Nr. 150646) in Höhe von 160,65 Euro,

Rechnung vom 05.08.2015 (Nr. 140400) in Höhe von 303,45 Euro,

Rechnung vom 05.08.2015 (Nr. 150595) in Höhe von 312,38 Euro,

Rechnung vom 05.08.2015 (Nr. 150615) in Höhe von 160,65 Euro.

Am 18.03.2015 trafen sich die Parteien in Essen-Kettwig.

Der Ablauf des Treffens ist zwischen den Parteien streitig.

Sowohl am 17.03.2015 als auch am 17.04.2015 überwies die Beklagte der Klägerin jeweils 150,00 Euro, insgesamt 300,00 Euro, anlässlich eines Fotoshootings.

Die Klägerin behauptet, eine Zahlung der Beklagten auf die hier streitgegenständlichen Rechnungen sei nie erfolgt. Auch bei dem Treffen am 18.03.2015 sei keine Zahlung der Beklagten in bar erfolgt. Das Treffen sei rein privat gewesen. Wenn eine Zahlung in bar erfolgt, so würde sie auch stets eine Quittung hierüber ausstellen.

 

Anträge (- Escort-Service):

Die Klägerin hat ursprünglich beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 937,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seitdem 14.11.2015 zu zahlen;
  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 147,56 Euro nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.11.2015 zu zahlen.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Klägerin keinen Antrag gestellt.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen und nach Lage der Akten gemäß § 331 a ZPO zu entscheiden.

 

Die Beklagte behauptet, dass sie auf die Rechnungen Nr. 140400 in Höhe von 303,45 Euro und Nr. 150595 in Höhe von 312,38 Euro Barzahlungen geleistet habe. Es sei üblich gewesen, sich mit der Klägerin zu treffen und die Beträge bar zu übergeben. Die benannten Rechnungen habe sie am 18.03.2015 in Gegenwart der Zeugin … in einem Lokal in Essen-Kettwig durch Zahlung der Beträge in Bar beglichen. Eine Quittung habe sie sich jedoch nicht ausstellen lassen. Es sei nicht unüblich, dass die Klägerin Geld in Bar erhalte. Hinsichtlich der vierten Rechnung in Höhe von 160,65 Euro bestreitet die Beklagte den vermittelten Termin; es sei kein Termin vereinbart gewesen.

Des Weiteren ist die Beklagte der Ansicht, der Klägerin stünden die geltend gemachten Ansprüche aufgrund Sittenwidrigkeit nicht zu. Es sei vorgespielt worden, es handele sich bei der Tätigkeit um Begleitung, tatsächlich habe die Klägerin allerdings Prostitution gefordert.

Weiter behauptet die Beklagte, das Fotoshooting, für welches sie 300,00 Euro überwiesen habe, habe nicht stattgefunden. Das Shooting sei mehrmals verschoben worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei daher um die von ihr gezahlten 300,00 Euro bereichert.
Sie behauptet, mit ihrer Forderung in Höhe von 300,00 Euro habe sie gegenüber der Klägerin mit einer Forderung in Höhe von 160,00 Euro die Aufrechnung erklärt.

Hilfsweise erklärt die Beklagte nochmals die Aufrechnung gegenüber allen übrigen Forderungen der Klägerin.

 

Die Beklagte beantragt hilfsweise widerklagend,

die Klägerin zu verurteilen, an sie 300,00 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes zu zahlen.

 

Die Klägerin erwidert in ihrer Replik, dass ihr gegenüber nie die Aufrechnung erklärt worden sei. Zudem sei die Zahlung der Beklagten in Höhe von 300,00 Euro zu Recht erfolgt. Es sei ein Fotoshooting organisiert gewesen, der Fotograf und die Visagistin seien bestellt gewesen. Die Beklagte habe den Termin jedoch nicht wahrgenommen.

Ausweislich des Vertrages (Anlage K 6) habe sich die Beklagte verpflichtet, eine Ausfallentschädigung in Höhe von 150,00 Euro zu zahlen. Hinsichtlich der weiteren Parteivorträge wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin … .

Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 19.12.2016 verwiesen.

 

 

Entscheidungsgründe (- Escort-Service):

I. (Entscheidung nach Lage der Akten- Escort-Service):

Eine Entscheidung nach Lage der Akten gemäß § 331a ZPO ist zulässig.

Die Voraussetzungen nach § 331a ZPO liegen vor, insbesondere lag Entscheidungsreife vor.

Grundlage der Entscheidung nach Aktenlage ist der bisherige Akteninhalt einschließlich aller durchgeführten Beweisaufnahmen. Auch eine in dem von der einen Partei versäumten Termin durchgeführten Beweisaufnahme ist zu berücksichtigen; eine Verhandlung über das Ergebnis der Beweisaufnahme ist nicht erforderlich (BGH NJW 2002, 301 f.). Demnach war die Zeugin … im Termin zu vernehmen und das Ergebnis der Beweisaufnahme kann verwendet werden.

II. (Klage unbegründet, Hilfswiderklage begründet- Escort-Service):

Die Klage ist zwar zulässig aber unbegründet; die Hilfswiderklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Teil begründet.

1. (keine Sittenwidrigkeit/Erfüllung- Escort-Service):

Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von insgesamt 937,13 Euro aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vermittlungsvertrages. Ein Anspruch der Klägerin ist zwar nicht bereits aufgrund von Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB ausgeschlossen. Anhaltspunkte dafür, dass der zwischen den Parteien geschlossenen Agenturvertrages sittenwidrig ist, ist nicht erkennbar. Der pauschale Vortrag der Beklagenseite dahingehend, dass die Klägerin Prostitution verlangt habe reicht nicht aus, um von einer Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 BGB auszugehen.

Der Anspruch der Klägerin ist jedoch in Höhe von 615,83 Euro bereit aufgrund von Erfüllung gem. § 362 BGB und in Höhe von 160,65 Euro aufgrund der Aufrechnungserklärung der Beklagten gem. § 389 BGB erloschen. Im Übrigen hat die Klägerin bereits nicht ausreichend dargelegt, dass ein Anspruch hinsichtlich der vierten Rechnung in Höhe von 160,65 Euro entstanden ist.

Im Einzelnen:

a) (Beweiswürdigung des Gerichts – Escort-Service):

Die Ansprüche der Klägerin bezüglich der Rechnungen in Höhe von 303,45 Euro sowie 312,38 Euro, insgesamt 615,83 Euro sind aufgrund von Erfüllung erloschen, § 362 BGB. Die Beklagte konnte darlegen und beweisen, dass sie die Forderung in dieser Höhe beglichen hat.

Das Gericht ist nach der durchgeführten Beweisaufnahme jedoch davon überzeugt, dass die Beklagte am 18.03.2015 der Klägerin Bargeld übergeben und damit die Rechnungen beglichen hat. Die Zeugin … war an dem von der Beklagten beschriebenem Treffen anwesend. Die Zeugin bestätigte in ihrer Vernehmung die von der Beklagten zuvor beschriebenen Umstände des Treffens. Wie bereits oben erläutert, ist die Zeugenaussage auch verwertbar. So bekundete die Zeugin … in detaillierter Form, dass die Klägerin sie angerufen und um ein Treffen gebeten habe. Sie seien zu dritt in Essen-Kettwig in einem Restaurant gewesen und hätten trotz der Kälte draußen sitzen müssen, da die Klägerin ihren Hund dabei gehabt hätte. Bei diesem Treffen habe die Klägerin Geld gefordert. Sowohl sie selbst als auch die Beklagte hätten der Klägerin Geld ausgehändigt. Bei der Beklagten sei es ein großer Bündel Scheine gewesen. Den Quittungsblock hätte die Klägerin nicht dabei gehabt. Ausreichend Bargeld hätten sowohl sie selbst als auch die Beklagte deswegen gehabt, da dies in ihrem Beruf nicht unüblich sei.

Gerade da die Zeugin nicht die genaue Summe, die die Beklagte der Klägerin überreichte, erinnerte, erscheint ihre Aussage glaubhaft. Es ist lebensnah, dass die Zeugin nicht auf die genaue Summe geachtet hat, welche die Beklagte an die Klägerin übergab. Dass ein solches Treffen zwischen der Zeugin, der Klägerin und der Beklagten stattgefunden hat ist zwischen den Parteien Unstreitig. Das Gericht ist nach der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die Beklagte der Klägerin Geld überreicht hat und dass es sich dabei um den Ausgleich der Rechnungen gehandelt hat.

b)  (Fehlende Schlüssigkeit der Klage- Escort-Service):

Einen Anspruch der Klägerin hinsichtlich der vierten Rechnung (Nr. 150615) in Höhe von 160,65 EURO hat diese bereits nicht schlüssig dargelegt.

Dass ein solcher Anspruch entstanden ist, muss die Klägerin darlegen und beweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass ein Treffen bezüglich dieser Rechnung vermittelt wurde. Nähere Angaben über ihre Vermittlungstätigkeit, wie ein Tag, Ort und weitere Umstände sind von der Klägerin nicht vorgetragen worden, so dass es schon an einem substantiierten Klägervortrag mangelt.

c) (Aufrechnung- Escort-Service):

Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 160,65 Euro (Rn.‐Nr. 150646) ist aufgrund der von der Beklagten erklärten Aufrechnung erloschen. Es ist unerheblich, ob die Beklagte die Aufrechnung bereits vor Prozessbeginn erklärt hat, jedenfalls hat die Beklagte diese erneut mit Schriftsatz vom 21.04.2016 erklärt. Die Voraussetzungen des § 389 BGB liegen vor. Die Beklagte hat eine Gegenforderung gegenüber der Klägerin in Höhe von 300,00 Euro aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin von der Beklagten 300,00 Euro aufgrund eines Fotoshootings erhalten hat, dieses demnach auch ursprünglich vertraglich vereinbart wurde. Unstreitig ist ebenfalls, dass ein solches Fotoshooting nicht stattgefunden hat.

Streitig sind lediglich die Gründe, warum das vereinbarte Shooting nicht stattfand. Die Beklagte hat eine Pflichtverletzung der Klägerin ausreichend dargelegt. Sie trägt vor, der Termin sei seitens der Klägerin verschoben worden und habe nach Auflösung der Zusammenarbeit der Parteien nicht mehr stattgefunden, da die Klägerin an dem Shooting kein Interesse mehr gehabt habe. Die Klägerin behauptet diesbezüglich lediglich pauschal, die Beklagte habe den vereinbarten Termin nicht eingehalten. Sie nennt jedoch weder Datum noch Uhrzeit, so dass es dem Vortrag bereits an Substanz fehlt. Die von der Klägerin benannten Zeugen, wie etwa die Visagistin oder der Fotograf, waren nicht zu vernehmen. Der Klägerin wurde zur Einzahlung des Auslagenvorschusses mit Beschluss vom 23.11.2016 (Bl. 76 d. A.) eine Ausschlussfrist gesetzt, welche sie hat fruchtlos verstreichen lassen. Dem Beweisantritt ist somit nicht mehr nachzugehen, da dies zu einer Verzögerung des Rechtsstreits führen würde, § 356 ZPO. Das Verschulden der Klägerin wird vermutet. Die Klägerin hat sich nicht ausreichend exkulpiert. Eine Fristsetzung der Beklagten war entbehrlich gemäß § 281 Abs. 2 BGB. Es liegen Umstände vor, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzes rechtfertigen.

Das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist unstreitig kurz nach der ursprünglichen Vereinbarung über den Fotoshootingtermin beendet worden. Es besteht weder ein Interesse der Klägerin noch der Beklagten an einem weiteren Termin, da die Fotos im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin venrvendet werden sollten. Zudem behauptet die Beklagte auch, dass die Klägerin angegeben habe, kein Interesse mehr an der Durchführung des Fototermins gehabt zu haben. Entgegenstehendes ist von der Klägerseite nicht vorgetragen, so dass auch aus diesem Grund eine Fristsetzung nicht notwendig war. Der Schaden ist in der von Beklagtenseite geleisteten Zahlung in Höhe von 300,00 Euro zu sehen, für welche die Beklagte keine Gegenleistung erhalten hat. Die Klägerin kann nicht einwenden, dass die Beklagte zur Zahlung von 150,00 Euro aus Ziff. 5 des zwischen den Parteien vereinbarten Agenturvertrages verpflichtet ist.
Dahinstehen kann die Frage, ob die Regelung unter Ziffer 5 überhaupt wirksam ist, da die Klägerin die Voraussetzungen hierfür bereits nicht ausreichend dargelegt hat. In Ziff. 5 Abs. 1 ist geregelt, dass ein Betrag in Höhe von 150,00 Euro stets als Vertragsstrafe zu zahlen ist, wenn die Auftraggeberin nicht zum vereinbarten Termin erscheint. Dies ist aber gerade zwischen den Parteien streitig und wie bereits oben ausgeführt von der Klägerseite nicht ausreichend dargelegt worden.

2. (Begründetet der Hilfswiderklage- Escort-Service):

Die Hilfswiderklage der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Wie bereits unter Ziff. 1. c) besteht ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Zahlung von 300,00 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB. Der Anspruch ist jedoch aufgrund der Aufrechnung der Beklagten gegen den Anspruch der Klägerin in Höhe von 160,65 Euro erloschen, so dass nur ein Betrag in Höhe von 139,35 Euro zuzusprechen war.

3. (Nebenentscheidung- Escort-Service):

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf bis zu 1.500,00 EUR festgesetzt.