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Irrtum über Reisepreis, Urteil AG München

Irrtum des Reiseveranstalters

 

Ein Irrtum des Reiseveranstalters bei der Buchung einer Reise ist unwirksam (Erklärungsirrtum, Motivirrtum, Inhaltsirrtum, Kalkulation) Urteil AG München.

Es handelt sich um einen Fall aus dem Allgemeinen Zivilrecht, dem Allgemeinen Vertragsrecht, Reiserecht und es geht um den Vertragsschluss, den Irrtum bei Vertragsschluss sowie die Anfechtung der Willenserklärung bei Vertragsschluss wegen eines Irrtums.

Nach einem Urteil des Amtsgerichts München vom 27.04.2012, Az.: 111 C 534/12, musste eine gebuchte und bezahlte Schiffsreise zum gebuchten Preis durchgeführt werden, obwohl ein Irrtum des Reiseveranstalters vorlag.

Der Reiseveranstalter berief sich zu Unrecht auf einen vermeintlichen Irrtum bei der Preisangabe im Internet.

Ein Irrtum kommt im BGB in den §§ 119 ff BGB vor. Bekannt sind die Anfechtung wegen Irrtums und wegen Arglist. Ein Irrtum kann in verschiedenen Formen vorliegen, als Irrtum über die Erklärung, als Irrtum über den Inhalt, als Irrtum über die Motive und als Irrtum über die Kalkulation. Hier lag wohl nach Auffassung des Gerichts ein Irrtum über den Preis, also die Kalkulation vor. Das Gericht hat aber über diesen Irrtum nicht entschieden, da es schon die für die Anfechtung wegen Irrtums geforderte Unverzüglichkeit nicht sah.

Auch die Anfechtung des Vertrages oder der Rücktritt waren im Ergebnis nicht erfolgreich, weil der Reiseveranstalter keinen Grund für eine Loslösung vom Vertrag hatte.

Letztlich konnten die Kläger zu dem gebuchten Preis, der bei weniger als der Hälfte des an sich geforderten Preises lag, die Reise durchführen.

Az.: 111 C 534/12

Amtsgericht München

Im Namen des Volkes

Endurteil

  1. Es wird festgestellt wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Reisevertrag für eine Kreuzfahrt zwischen dem 18.08.2012 und dem 29.08.2012 mit der … zum Preis von jeweils 1.099,00 EUR, insgesamt 2.198,00 EUR, zustande kam und die Kläger daher nicht verpflichtet sind, für diese Reise die von der Beklagten geforderten 4.798,00 EUR zu entrichten.
  2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann von der Beklagten durch eine Leistung einer Sicherheit i. H. v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abgewendet werden, es sei denn, die Kläger leisten Sicherheit i.H. v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
  4. Der Streitwert wird auf 2.600,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand:

Mit der Klage begehren die Kläger Feststellung gegenüber der Beklagten, dass zwischen ihnen ein Reisevertrag zu einem bestimmten Reisepreis besteht.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, welche Kreuzfahrten anbietet.

Auf der Internetseite der Beklagten gibt es keine direkte Buchungsmöglichkeit für Reisende.

Die Reisen bei der Beklagten können ausschließlich über Drittanbieter gebucht werden. …
… Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt vor dem 15.06.2011 suchten die Kläger die Fa. … Kreuzfahrten … GmbH auf, bei der sie über eine Internetseite bei der Beklagten eine Reise mit der … vom 18.08.2012 bis 29.08.2012 buchten.

Auf dem Screen der Internetseite war ein Preis von 1.099,00 EUR pro Person angegeben.

Die Kläger erhielten eine Rechnung am 15.06.2011 über diesen Preis (vgl. Anlage K 2). Am 08.07.2011 teilte die Beklagte der Fa. … Kreuzfahrten … GmbH mit, dass aufgrund eines Systemfehlers die Kunden zum Preis von 1.099,00 EUR pro Person gebucht worden seien.

Es handele sich um einen offensichtlichen Irrtum aufgrund dessen sie von der Buchung zurücktreten würden.

Die Kunden hätten die Wahl zwischen der kostenfreien Stornierung der Reise und der Umbuchung auf den regulären Frühbucherpreis mit einem Nachlass in Höhe von 10 % auf den Reisepreis.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 3 Bezug genommen.

Mit E-Mail vom 11.07.2011 (Anlage K 4) wurde den Klägern von der Fa. … Kreuzfahrten … GmbH der Inhalt des Schreibens der Beklagten mitgeteilt.

Die Kläger sind der Auffassung, dass sie berechtigt sind, die Reise zu dem von ihnen gebuchten Preis von 1.099,00 EUR pro Person anzutreten.

Die Beklagte sei nicht zur Anfechtung des Vertrag wegen Irrtums berechtigt, insbesondere sei die Anfechtung nicht unverzüglich.

Die Kläger beantragen:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein Reisevertrag für eine Kreuzfahrt zwischen dem 18.08.2012 und dem 29.08.2012 mit der … zum Preis von jeweils 1.099,00 EUR, insgesamt 2.198,00 EUR, zustandekam und die Kläger daher nicht verpflichtet sind, für diese Reise die von der Beklagten geforderten 4.798,00 EUR zu entrichten.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor:

Es handle sich bei der zu niedrigen Preisangabe um einen Erklärungsirrtum.

Die Beklagte habe tatsächlich einen höheren Reisepreis mitteilen wollen.

Das Reisebüro, Fa. … Kreuzfahrten … GmbH, habe gewusst, dass der Reisepreis nicht der gültige Endreisepreis sein könne.

In der Buchungsmaske, über die das Reisebüro bei der Beklagten die Kreuzfahrt gebucht hätte, sei der Vermerk „Testprice“ erkennbar angeführt gewesen.

In dem Schreiben der Beklagten vom 08.07.2011 an das Reisebüro sei eine Anfechtung enthalten gewesen, die rechtzeitig gewesen sei. weiter behauptete die Beklagte zunächst, dass der Irrtum über den Preis bei einer internen Revision am 01.07.2011 entdeckt worden sei.

Später behauptete die Beklagten „korrigierend und ergänzend“, dass sich ein Systemfehler im Buchungssystem in der sich in Neapel, Italien, befindlichen Zentrale ereignet habe, und die Beklagte von dort am 22.06.2011 die Mitteilung erhalten habe, dass aufgrund des Systemfehlers falsche Preise in einigen Buchungen enthalten seien. Am 28.06.2011 sei sämtliche Reisebüros von dem Irrtum vorab telephonisch informiert worden und über die entsprechende seitens der Reisebüros vorzunehmende Mitteilung der Anfechtung an die Reisenden in Kenntnis gesetzt worden.

Die Beklagte habe sich nicht selbst an die Kunden wenden können, weil die deren Adressen nicht gehabt habe.

Die Anfechtung sei als noch unverzüglich zu bewerten. Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2012 verwiesen.

 

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet.

I.

Die Klage ist zulässig; das angerufene Gericht ist insbesondere sachlich und örtlich zuständig, §§ 23 Nr. 1, 71 GVG, 3, 17 ZPO.

Die Klage ist auch als Feststellungsklage zulässig, die Kläger haben ein rechtliches Interesse daran, gerichtlich festgestellt wird, ob und zu welchen Konditionen der Vertrag mit der Beklagten fortbesteht oder nicht, nachdem die beklagten nicht bereit war, die Reise für den ursprünglich gebuchten Preis den Klägern zur Verfügung zu stellen, sondern ihnen lediglich die Wahl gab zwischen einer Buchung zum regulären Frühbucherpreis i. H. v. 2.399,00 EUR pro Person abzüglich 10 % Nachlaß bzw. kostenfreie Stornierung der Reise.

Dass die Kläger die Möglichkeit hätten auf künftige Leistung zu klagen – ihr Anspruch auf Durchführung der Kreuzfahrt ist noch nicht fällig – beseitigt das Feststellungsinteresse nicht (vgl. Zöller, ZPO, § 256 Rd-Nr. 8).

II.

Die Klage ist begründet. Zwischen den Parteien ist ein Reisevertrag für eine Kreuzfahrt zwischen dem 18.08.2012 und dem 29.08.12 mit der .… zum Preis von jeweils 1.099,00 EUR pro Person zustandegekommen.

Die Kläger sind nicht verpflichtet, für diese von der Beklagten durchzuführenden Reise die von der Beklagten geforderten 4.798,00 EUR zu entrichten. Denn die Beklagte kann sich nicht auf eine erfolgreiche Anfechtung des zwischen den Parteien unstreitig zustandegekommenden Reisevertrages mit dem Inhalt der Kreuzfahrt zu einem Preis von 1.099,00 EUR pro Person berufen.

1.

Die Anfechtung erfolgte nicht unverzüglich i. S. v. § 121 I S. 1 BGB. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, d.h. innerhalb einer nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessenen Prüfungs- und Überlegungsfrist. Dem Anfechtungsberechtigten steht daher eine angemessene Überlegungsfrist zu, jedoch sind bei der Fristbemessung jeweils auch die Interessen des Gegners zu berücksichtigen. Dabei ist gem. § 121 I S. 2 BGB die unverzügliche Absendung der Anfechtungserklärung ausreichend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Absender einen umständlichen Übermittlungsweg wählt, vgl. Palandt, BGB, § 121 Rnd-Nr. 4.

Im vorliegenden Fall hat die Beklagte eine Anfechtung, unabhängig davon, ob ein Anfechtungsgrund vorlag oder nicht, nicht unverzüglich erklärt. Legt man den zunächst von der Beklagten behaupteten Ablauf zugrunde (Entdeckung des Irrtums am 01.07.2011 und dann Absendung des Schreibens an das Reisebüro am 08.07.2011) ist nach Ansicht des Gerichts unter Berücksichtigung der Interessen der Kläger zuviel Zeit verstrichen.

Ein Reiseunternehmen, das eine Woche braucht, um einen -unterstellten- Preisirrtum an den Kunden weiterzugeben, handelt nicht sorgfältig und zumutbar zügig genug. Entschuldigungsgründe sind nicht vorgetragen.