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Kopftuch am Arbeitsplatz, Vergleich Arbeitsgericht Dortmund

Muslimisches Kopftuch am Arbeitsplatz in einem christlichen Krankenhaus:

Ein muslimisches Kopftuch am Arbeitsplatz in einem christlichen Krankenhaus ist in der Rechtsprechung trotz vieler Entscheidungen nach wie vor umstritten. In dem nachstehenden Vergleich konnte trotz einer vermeintlich gegenteiligen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts –Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. September 2014 – 5 AZR 611/12 –, ein sehr guter Vergleich vor dem Arbeitsgericht Dortmund zugunsten der Klägerin erzielt werden, der faktisch noch zu Zahlungen zugunsten der Klägerin in Höhe von ca. 18.000,00 € brutto führte, die sie ansonsten nicht erhalten hätte. Die Entscheidung wurde in der Presse, unteranderem beim WDR veröffentlicht. Die Entscheidung ist von hoher praktischer Relevanz.

Sachverhalt, Kopftuch am Arbeitsplatz:

Die Klägerin ist muslimischen Glaubens. Die Klägerin war seit 2002 bei der Beklagten, einem christlichen Krankenhaus, beschäftigt. Sie war vollzeitbeschäftigt. Während dieser Zeit trug sie kein Kopftuch am Arbeitsplatz. Sie hat zwischenzeitlich zwei Kinder bekommen und befand sich drei Jahre in Elternzeit. Sie musste zum 11.04.2014 ihre Arbeit antreten. Sie hatte mitgeteilt, nur noch 19,25 Stunden in der Woche arbeiten zu wollen. Es wurde eine Berechnung der Dienstbezüge vom 20.01.2014 erstellt. Der Dienstvertrag wurd ebenfalls am 20.01.2014 entsprechend umgestellt. Der Ursprüngliche Arbeitsvertrag vom 13.02.2003 wird ebenfalls mit überreicht. Nach der Elternzeit wollte die Klägerin ihre Arbeit wieder entsprechend aufnehmen und ein Kopftuch am Arbeitsplatz tragen. Ihr wurde mitgeteilt, dass sie die Arbeit nicht mit einem Kopftuch am Arbeitsplatz verrichten dürfe. Als sie am 11.04.2014  mit einem Kopftuch am Arbeitsplatz erschien, wurde sie nach Hause geschickt. Ihr wurde untersagt, die Arbeit fortzuführen. Faktisch konnte sie die Arbeit gar nicht beginnen. Mit Schreiben vom 24.04.2014 wurde die Beklagte aufgefordert, die Klägerin weiter zu beschäftigen und sie ihrer Arbeit nachgehen zu lassen. Es wurde die Arbeit konkret angeboten. Die Beklagte wurde binnen einer Frist von 7 Tagen aufgefordert, die Aprilvergütung auch zu entrichten.

Klage, Kopftuch am Arbeitsplatz:

Es musste eine Klage und später im Wege der Klageerwiterung eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.

Abmahnung, Kopftuch am Arbeitsplatz:

Die Beklagte mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 22.05.2014 ab, weil sie ein Kopftuch am Arbeitsplatz tragen wollte und es deshalb nicht zur Arbeit kam. Es wurde daher die Klage auch gegen die Abmahnung erweitert und beantragt festzustellen, dass die Abmahnung der Beklagten vom 22.05.2014 rechtswidrig ist und aus der Akte entfernt wird. Die Beklagte hatte die Klägerin zu Unrecht abgemahnt. RA Reissenberger ist der Abmahnung vom 22.05.2014 mit Schreiben vom 27.05.2014 entgegengetreten. Es ist nicht richtig, dass die Klägerin unentschuldigt fehlte. Hierauf wurde vollumfänglich Bezug genommen. Das Verhalten der Klägerin war weder pflichtwidrig noch schuldhaft noch konnte der Klägerin das Verhalten entsprechend den Wünschen der Beklagten anpassen und ihr Verhalten ändern. Dies ging bereits deshalb schon nicht, da sie sich ihrem Glauben entsprechend verpflichtet sieht und aus diesem Grunde von der ihr dem Glauben nach vorgegebenen Kleiderordnung nicht abweichen kann. Eine derartige Befolgung der religiösen Vorgaben kann niemals schuldhaft sein und auch zu keiner Zeit eine Pflichtwidrigkeit darstellen. Aus diesem Grunde durfte die Abmahnung nicht erfolgen und aus diesem Grunde ist die Abmahnung auch rechtswidrig.

Kündigungsschutzklage, Kopftuch am Arbeitsplatz:

Sodann wurde die Klage nochmals erweitert. Mit weiteren Klageanträgen wurde nunmehr wie folgt beantragt: 6. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 03.06.2014 nicht aufgelöst worden ist; 7. die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 1.528,38 € nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2014 zu zahlen. Begründung: Die Klägerin ist nicht nur von der Abmahnung sondern nunmehr auch von der Kündigung vom 03.06.2014 überrascht worden. Die Kündigung ist ohne nähere Begründung außerordentlich und fristlos mit sofortiger Wirkung erklärt worden. Die Klägerin kann ein derartiges Verhalten nicht akzeptieren. Die Kündigung ist unbegründet. Die Kündigung ist auch aus formalen Gründen unbegründet. Abgesehen davon, dass sie nicht einen Kündigungsgrund aufweist, ein rechtswidriges Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Auch ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin liegt nicht vor. Darüber hinaus ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt worden.“ Sodann wurde die Klage abermals erweitert: Mit einem weiteren Klageantrag wurde  wie folgt beantragt: „8. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch durch die Kündigung der Beklagten vom 06.06.2014 nicht aufgelöst worden ist.  Begründung: Die Beklagte hat nunmehr eine zweite Kündigung ausgesprochen. Nach einer fristlosen Kündigung vom 03.06.2014 wird mit Schreiben vom 06.06.2014 die ordentliche und fristgemäße zum nächstmöglichen Termin, zum 31.12.2014, erklärte ordentliche Kündigung ausgesprochen. Der Kündigung wird widersprochen. Einen Grund zu einer ordentlichen fristgemäßen Kündigung hat die Klägerin ebenfalls nicht geliefert. Die Sozialauswahl wird ebenfalls gerügt.“

Vergleich, Kopftuch am Arbeitsplatz:

Öffentliche Sitzung des Arbeitsgerichts Dortmund Geschäftsnummer: 7 Ca 1887/14 Dortmund, den 26.09.2014

Anwesend:

Vorsitzende:

Richterin am Arbeitsgericht …

 

In dem Rechtsstreit

 

… Dortmund

– Klägerin ‑

 

Prozessbevollmächtigter: RA Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

 

g e g e n

 

… Hospital, … gGmbH, vertr. d. d. GF … Dortmund

 

‐ Beklagte ‑

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

 

erschienen nach Aufruf der Sache:

  1. die Klägerin persönlich mit Rechtsanwalt Reissenberger,
  2. für die Beklagte: … und Rechtsanwalt … .

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schlossen die Parteien folgenden

 

V e r g l e i c h :

  1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, arbeitsgeberseitiger, betrieblich veranlasster Kündigung vorn 06.06.2014 mit dem 31.12.2014 sein Ende finden wird.
  2. Die Beklagte verpflichtet sich als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des damit verbundenen sozialen Besitzstandes in entsprechender Anwendung der §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 4.600,– € brutto an die Klägerin zu zahlen. Die Abfindung ist entstanden. Sie ist fällig mit Ausscheiden am 31.12.2014, sie ist vererblich.
  3. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Klägerin bis zum Ablauf der Kündigungsfrist am 31.12.2014 unwiderruflich von der Pflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung freigestellt wird.
  4. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass Urlaubsansprüche der Klägerin nicht mehr bestehen, da Urlaub bereits vollumfänglich gewährt worden ist.
  5. Die Beklagte verpflichtet sich, der Klägerin ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis zu erteilen, welches sich auf Art und Dauer sowie Führung und Leistung in dem Arbeitsverhältnis erstreckt.
  6. Die Klägerin verpflichtet sich, eventuell noch in ihrem Besitz befindlichen Dienstgegenständen (wie Dienstausweise, Schlüssel, Bekleidung etc.) an die Beklagte herauszugeben.
  7. Die Beklagte verpflichtet sich weiter, die rückständige Vergütung seit April 2014 abzurechnen und den sich zu Gunsten der Klägerin ergebenen Nettobetrag vorbehaltlich der Rechte Dritter an die Klägerin auszuzahlen.
  8. Damit ist der vorliegende Rechtsstreit 7 Ca 1887/14 erledigt.

vorgespielt und genehmigt

Den Parteivertretern wurde mitgeteilt, dass ein Streitwert in Höhe von 13.255,60 € für angemessen erachtet wird (1 Gehalt für den Zeugnisantrag, bezifferter Zahlungsantrag beides mit Schriftsatz vom 07.05.2014, 3 Gehälter für den Kündigungsschutzantrag, 1 Gehalt für den Weiterbeschäfligungsantrag, 1 Gehalt für den Antrag auf Entfernung der Abmahnung sowie weiterer Zahlungsantrag mit Schriftsatz vom 10.06.2014).

 

gem. § 160 a ZPO auf Tonträger vorläufig aufgezeichnet

zugleich für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger

 

Kündigung wegen Kopftuch – NRW-Studios WDR