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Maklerregress, Beraterhaftung für Falschberatung, Urteil LG Dortmund

Der Maklerregress:

Ein Maklerregress ist Gegenstand des nachstehenden Falles.

 

Der Maklerregress und seine Bedeutung:

Beim Maklerregress handelt sich um ein Urteil mit praktischer hoher Relevanz, weil der Maklerregress an sich häufig vorkommt und der Maklerregress bzw. die Inanspruchnahme des Versicherungsmaklers auch immer häufiger erkannt wird und daher immer weiter fortschreitet. Immer mehr Versicherungsnehmer wissen nämlich, dass der Makler genauso haftet wie der Rechtsanwalt und daher ein Maklerregress mit hoher Erfolgsaussicht versehen ist. Der Maklerregress ist dem Makler jedoch auf der anderen Seite noch nicht so bewusst, so dass er häufig nicht so sorgfältig arbeitet und damit selbst die Grundlage seiner Inanspruchnahme durch einen Maklerregress schafft. Der Maklerregress ist daher häufig auch erfolgreich. Der Maklerregress ist auch deshalb häufig erfolgreich, weil der Versicheurngsvermittler es versäumt, ein ordnungsgemäßes Beraterprotokoll zu führen. RA Reissenberger hat sich auf Fragen zum Maklerregress spezialisiert.

 

Der Maklerregress und der praktische Sachverhalt:

Der Sachverhalt zum Maklerregress kurz zusammengefasst:

Ein Handwerker erwarb in einem Autohaus in Dortmund einen Pkw. Er wird vom Verkäufer dazu gebracht, gleichzeitig eine günstige Kfz-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Beim nächsten Treffen erscheint ein weiterer Makler, den den Handwerker davon überzeugt, sich auch alle weiteren Versicherungen anzuschauen und diese zu „optimieren“. Der Makler verspricht, die laufenden Verträge zu kündigen und neue, vermeintlich „günstigere“ Versicherungen abzuschließen. So geschieht es auch bei der Rechtsschutzversicherung, bei der Hausratversicherung und bei weiteren Versicherungen. Bei der Krankenversicherung und bei der Pflegeversicherung vergisst der Makler die Kündigung. Ein Beratungsprotkoll, die Basis um aus der Sicht des Versicherungsvermittlers den Maklerregress zu verhindern, wurde weder gefertigt noch unterzeichnet. Es kommt zu einer Doppelversicherung bei der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung. Es kommt ferner zum Streit, wer sich verpflichtet hat, den Vertrag zu kündigen und wer dafür verantwortlich ist, dass die Kündigung unterblieben ist. Dem VN entstand ein hoher Schaden, so dass der Versicherungsmakler über den Maklerregress in Anspruch genommen wurde.

 

Der Maklerregress und das Urteil LG Dortmund:

Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund über den Maklerregress ist ein Paradebeispiel für den sehr weiten Umfang der Maklerpflichten und der Beweislast im Streitfalle, der der Makler faktisch kaum bis gar nicht entgehen kann. Das Landgericht Dortmund hat die einzelnen Voraussetzungen zum Maklerregress deutlich herausgestellt und den Maklerregress letztlich bejaht. Im Einzelnen:

Az.: 2 O 148/12

 

 

LANDGERICHT DORTMUND

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Rechtsstreit

des Herrn …, Dortmund

Klägers,

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

gegen

die … Versicherungsmakler GmbH

Beklagte,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 04. Dezember 2013

durch die Richterin am Landgericht von Heusinger

als Einzelrichterin

für R e c h t erkannt:

 

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.209,30 € (in Worten: viertausendzweihundertundneun 30/100) sowie weitere 234,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/4 und die Beklagte 3/4 nach einem Streitwert von 5.722,41 €.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger steht jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstrecken- den Betrages.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 

Tatbestand:

Der Kläger war gemäß Versicherungsschein vom 16.04.2010 bei der Krankenversicherung a. G. privat krankenversichert und pflegeversichert.

Der monatliche Beitrag betrug für die Krankenversicherung 315,83 € und für die Pflegeversicherung 17,87 €.

Gemäß Mitteilung vom 15.11.2010 der Krankenversicherung erhöhte sich der Beitrag zum 01.01.2011 in der Krankenversicherung auf 362,55 €.

Am 12.07.2010 hatte der Kläger den Abschluss einer Option auf eine Krankheitskostenvollversicherung bei einer weiteren Krankenversicherung AG ab dem 01.01.2011 schriftlich gestellt.

Dieser Antrag wurde von dem Versicherungsmakler …, der für die Beklagte tätig war, aufgenommen.

Der Kläger hatte zuvor ein Vollmachtsformular der Beklagten unterzeichnet, wonach die Beklagte bevollmächtigt ist, im Namen des Klägers u.a. Versicherungsverträge abzuschließen, zu ändern und zu kündigen.

Außerdem sieht das Formular vor, dass der Kläger in die Datenübermittlung an die Beklagte einwilligt.

Mit Schreiben vom 22.07.2010 übersandte die andere Krankenversicherung AG dem Kläger einen Versicherungsschein betreffend die Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung zu einem monatlichen Beitrag in Höhe von 298,10 € ab dem 01.01.2011.

Ein Kündigungsschreiben erreichte in der Folgezeit den Vorversicherer unstreitig nicht, so dass zu Beginn des Jahres 2011 zunächst beide Krankenversicherungen und Pflegepflichtversicherungen fortbestanden.

Mit Schreiben vom 20.12.2011 bestätigte die erste Krankenversicherung dem Kläger die Beendigung der Kranken- und Pflegepflichtversicherung bei der ersten Krankenversicherung zum 30.09.2011.

Unter dem 01.02.2012 erteilte die zweite Krankenversicherung AG dem Kläger die Bescheinigung über die Dauer der Kranken- und Pflegepflichtversicherung vom 01.01. bis zum 30.09.2011.

Die erste Krankenversicherung a. G.. erwirkte einen Vollstreckungsbescheid vom 07.10.2011 des Amtsgerichts Hagen gegen den Kläger betreffend die Zahlung von 3.037,24 € (Krankenversicherungsprämie für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.07.2011, Kosten und Nebenforderung).

Wegen dieser Forderung kündigte der Obergerichtsvollzieher mit Schreiben vom 02.11.2011 die Zwangsvollstreckung an und forderte den Kläger auf, 3.184,31 € bis zum 14.11.2011 zu leisten. Hinsichtlich der Pflegeversicherungsbeiträge bei der ersten Krankenversicherung kündigte der Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 13.10.2011 die Zwangsvollstreckung an und forderte den Kläger auf, 264,15 € bis zum 30.10.2011 zu leisten.

Gegenstand der Klageforderung sind neben diesen beiden Beträgen der Bußgeldbescheid der Stadt Dortmund betreffend die Pflegeversicherung vom 02.11.2011 über 173,50 €, Prozesskosten für die Rechtsverfolgung der zweiten Krankenversicherung AG in Höhe von 162,51 €, Verzugszinsen bezüglich der Hauptforderung der zweiten Krankenversicherung AG in Höhe von 35,84 €, die Beiträge der ersten Krankenversicherung für den Zeitraum August bis Dezember 2011 in Höhe von 1.812,75 € und die Beiträge für die erste Pflegeversicherung für den Zeitraum August bis Dezember 2011 in Höhe von 89,35 €, insgesamt 5.722,41 €.

Der Kläger behauptet, die Beklagte habe es versäumt, die Krankenversicherung bei der ersten Krankenversicherung AG zu kündigen. Er habe am 07.10.2010 ein vorformuliertes Kündigungsschreiben für die Krankenversicherung in Gegenwart von Herrn M. und Herrn C. unterzeichnet .

Er habe daher ab dem 01.01.2011 nunmehr die Prämie für die zweite Krankenversicherung gezahlt, da er gedacht habe, die Krankenversicherung bei der ersten Krankenversicherung sei gekündigt.

Nachdem Mahnschreiben der ersten Krankenversicherung gekommen seien, habe er sich an Herrn C. im März 2011 gewandt. Dieser habe ihm versichert, dass er sich kümmern würde. Nachdem ihm Herr C. im Mai 2011 gesagt habe, dass er den Beginn der zweiten Krankenversicherung um 1 Jahr möglicherweise hinausschieben könne, habe er auch die zweite Krankenversicherung nicht mehr bezahlt.

Seit dem 30.09.2011 habe er nun keine private Krankenversicherung mehr, da beide Versicherungen zum 30.09.2011 gekündigt hätten.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 5.722,41 € sowie weitere 285,24 € jeweils nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat zunächst behauptet, sie sei nicht passivlegitimiert, da die beiden Zeugen C. und M. keine Mitarbeiter und keine Angestellten der Beklagten seien, sondern selbstständige Versicherungsmakler.

Nach Eingang der Vollstreckungsandrohung habe Herr C. für den Kläger erreicht, dass auf Kulanzbasis die Krankenversicherung und Pflegeversicherung des Klägers zum 01.01.2011 aufgehoben werde und der Kläger sämtliche Beiträge und Mahngebühren nicht mehr habe bezahlen müssen.

Dem Kläger sei insoweit kein Schaden entstanden.

Der Kläger sei im Übrigen darauf hingewiesen worden, dass der alte Versicherungsvertrag erst nach der Zusage der neuen Krankenversicherung, dass der Antrag angenommen sei, gekündigt werden könne. Nach Annahme des Antrags habe der Zeuge C. mit dem Kläger telefoniert und ihm mitgeteilt, dass der Versicherungsvertrag gekündigt werden könne.

Der Kläger habe geäußert, dass es nicht erforderlich sei, dass der Zeuge nach Dortmund fahre. Seine Ehefrau könne den Zweizeiler selber verfassen.

Der Zeuge habe den Kläger dann auch darauf hingewiesen, zu welchem Datum die Kündigungserklärung ausgesprochen werden müsse.

Die schriftliche Kündigungserklärung habe die Ehefrau des Klägers fertigen sollen.

Danach habe der Kläger den Beklagten wieder informieren sollen. Wegen des weiteren Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M., Herr und Frau S., Herr C. und Herr M.

Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsprotokolle vom 14.08.2013 und 04.12.2103 Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe:

 

Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

1.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in der tenorierten Höhe wegen Verletzung vertraglicher Pflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 652 BGB zu.

Zwischen der Beklagten, vertreten durch die Zeugen C. und M., und dem Kläger ist ein Maklervertrag zustande gekommen.

 

Die Beratungspflichten des Versicherungsmaklers sind sehr weitgehend, denn der Versicherungsmakler ist für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers dessen Sachwalter (BGHZ 94, 356 ff).

Er wird regelmäßig vom Versicherungsnehmer beauftragt und als sein Interessen- oder sogar Abschlussvertreter angesehen.

Da er von sich aus zur Tätigkeit verpflichtet ist, hat er von sich aus das Risiko zu prüfen und den Versicherungsnehmer ständig, unverzüglich und ungefragt zu unterrichten.

Als treuhänderischer Verwalter schuldet er dem Versicherungsinteressenten Beratung und Betreuung in Bezug auf den zu vermittelnden Vertrag (BGH r+s 2007, 483; OLG Frankfurt, r+s 2009, 218).

Im Falle fehlerhafter Beratung ist es ausreichend, wenn der Versicherungsnehmer die objektive Pflichtverletzung behauptet und beweist.

Der Inhalt der Beratung ist vom Versicherungsmakler darzulegen (OLG Frankfurt a. a. O.).

Aus der Stellung als treuhänderischer Sachwalter ergibt sich, dass sich diese Pflichten des Versicherungsmaklers auch auf die Abwicklung etwaiger Vorverträge erstrecken. Insoweit ist der Versicherungsmakler verpflichtet, keine Vertragslücke entstehen zu lassen wie auch verpflichtet, eine Doppelversicherung zu vermeiden (zu Ersterem OLG Hamm, Urteil vom 10.06.2010, 18 U 154/09, r+s 2013, 523).

 

Hier kann eine ordnungsgemäße Beratung durch den Zeugen C. nicht festgestellt werden.

Auch unter Zugrundelegung des Vortrags der Beklagten war das Handeln des Zeugen C. fehlerhaft, da er weder die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers bei der Vorversicherung noch deren Eingang bei der Vorversicherung überprüfte. Selbst wenn der Kläger ihm gegenüber erklärt haben sollte, diesen Zweizeiler mache seine Ehefrau fertig, war der Zeuge C. verpflichtet, den Kläger dahingehend zu beraten, dass er die Vorversicherung nur dann wirksam kündigen kann, wenn er nachweist, dass er bei einem neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist (§ 205 Abs. 6 Satz 2 VVG).

Die Beklagte konnte ein Beratungsprotokoll nicht vorlegen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme konnte nicht eindeutig festgestellt werden, ob der Kläger in Gegenwart der Vertreter der Beklagen ein vorformuliertes Kündigungsschreiben am 07.10.2010 unterzeichnete oder ob er selbst die Kündigung schreiben wollte.

Zwar hat die Zeugin M. ausgesagt, bei diesem Termin sollte die Kündigung der Krankenversicherung unterzeichnet werden; sie hat aber nicht gesehen, dass dies auch tatsächlich erfolgte. Die Zeugen M. und C. haben beide verneint, an diesem Tag beim Kläger gewesen zu sein. Die Zeugen S. haben zwar bekundet, dass die Zeugen C. und M. beim Kläger gewesen seien; sie konnten aber ebenfalls nicht sagen, ob der Kläger eine vorformulierte Kündigungserklärung betreffend die Krankenversicherung unterzeichnet habe. Auch angesichts des Vortrages des Klägers in der Klageschrift, am 07.10.2010 sei der Antrag auf Krankenversicherung erst gestellt worden, kann sich das Gericht daher eine sichere Überzeugung nicht bilden.

Gleichwohl geht dies hier zu Lasten der Beklagten. Der Beklagten wäre es auch leicht möglich gewesen, angesichts des Vorlaufs von mehreren Monaten für eine rechtzeitige Kündigung der Vorversicherung zu sorgen. Dem Zeugen C. als ihren Vertreter war auch bekannt, dass der als Maler selbstständige Kläger in Versicherungs- und Rechtsangelegenheiten unerfahren war sowie, dass er sich in wirtschaftlich beengten Verhältnissen befand.

Dass der Kläger insoweit zutreffend beraten worden sei, hat die Beklagte nicht behauptet.

Im Übrigen hat sie unstreitig die rechtzeitige Beendigung der Vorversicherung nicht überwacht. Die Pflichtverletzung der Beklagten war auch ursächlich für die Doppelversicherung des Klägers. Das Verschulden des Zeugen C. ist der Beklagten gemäß § 278 BGB zuzurechnen, da der Zeuge als ihr Vertreter tätig wurde.

2.

Die Höhe des Schadensersatzanspruchs des Klägers bemisst sich nach den tatsächlich gezahlten Krankenversicherungsbeiträgen für die erste Krankenversicherung a. G. für die Zeit vom 01.01. bis 30.09.2011. …

Die Beklagte hat dem Kläger mithin insgesamt 4.209,30 € zu ersetzen.

3.

… von Heusinger

Ausgefertigt …

Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle