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Ladungssicherheit, Freispruch, Urteil AG Dortmund

Die Ladungssicherheit als häufiges Problem:

Die Ladungssicherheit ist ein häufiges Problem für Gewerbetreibende und insbesondere Gerüstbauer im Straßenverkehr. Denn häufig wird nur die augenfällige Ladung gesichert, so dass die Ladungssicherheit insgesamt nicht gegeben ist. Es wird dann wegen fehlender Ladungssicherheit nicht nur der Fahrer sondern auch der Halter und damit häufig der Geschäftsinhaber belangt. Es fragt sich daher, wie und inwiefern sich Halter bei Problemen mit der Ladungssicherheit absichern können, ohne vor Gericht verurteilt zu werden.

Die Ladungssicherheit in der Praxis:

Im vorliegenden Fall zur Ladungssicherheit hat der Zeuge zugegeben, ein Schreiben vom 22.07.2011 zur Einhaltung der Ladungssicherheit vor Antritt der Fahrt, erhalten, unterschrieben und verstanden zu haben. Er hat auch angegeben, dass der Beförderer, die Firma (nicht Halter, Halter ist das Subunternehmen „ …“ aus Dortmund) auf Anforderung die notwendigen Gurte und Sicherungsmittel für die Einhaltung der Ladungssicherheit zur Verfügung gestellt hat. Bei dieser Sachlage konnte das Amtsgericht Dortmund eine Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht erkennbar, zumal der Zeuge bekundete, dass die Polizeibeamten ihn nicht nach dem Schriftstück zur Einhaltung der Ladungssicherheit befragt haben.

Die Ladungssicherheit im Urteil des Amtsgerichts Dortmund:

Nachstehend wird das Urteil des Amtsgerichts Dortmund zur Ladungssicherheit im Wortlaut dargestellt.

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

 

In dem Bußgeldverfahren

gegen

 

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Dortmund, Abt. 729 aufgrund der Hauptverhandlung vom 07.05.2012, an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Jesse als Richter

Rechtsanwalt Reissenberger aus  Dortmund als Verteidiger des Betroffenen

für Recht erkannt:

 

Der Betroffene wird freigesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Landeskasse.

 

Gründe

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)

Der Schuldvorwurf ergibt sich aus dem Bußgeldbescheid vom 05.10.2011.

Der Betroffene war freizusprechen, weil die ihm zur Last gelegte Straftat aus tatsächlichen Gründen nicht festgestellt werden konnte.

Der Zeuge hat selbst zugegeben, das Schreiben vom 22.07.2011 vor Antritt der Fahrt unterschrieben und verstanden zu haben. Er hat auch angegeben, dass der Beförderer, die Firma (nicht Halter, Halter ist das Subunternehmen „ …“ aus Dortmund) auf Anforderung die notwendigen Gurte und Sicherungsmittel zur Verfügung gestellt hat. Bei dieser Sachlage ist eine Verantwortlichkeit des Betroffenen nicht erkennbar. Die Zeugenaussage BI 4 dA ist von den Zeugen nicht hinterfragt worden. (…) hat dazu gesagt, sie hätten ihn nicht nach dem Schriftstück befragt. Dazu sahen die Polizeibeamten auch keine Veranlassung, weil ihnen die Existenz von Schriftstücken dieser Art nicht bekannt war. Besonderheiten, die zur Bejahung einer Verantwortlichkeit des Betroffenen hätten führen können, wurden zwar erörtert, traten jedenfalls als Ergebnis der Hauptverhandlung nicht als gewiss zutage. Das Gericht hat nichts zu einer nachträglichen Fertigung des Schriftstückes, eine nur bürokratische Handhabung des Einweisungsgesprächs oder einer besonderen in der Person des Fahrers sich begründeten Kontrollpflicht des Beförderers feststellen können. Der Fahrer hat sein Bußgeld mit anderen Fahrern sich geteilt und gezahlt und hat den Job bei „ … “ quittiert. Ein „häufiges“ Antreffen bußgeldbewehrter Tatbestände bei der Firma ist den Polizeibeamten zudem nicht bekannt gewesen. Ansatzpunkte für weitere Beweishebnungen lagen somit nicht vor.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus den §§ 464, 467 StPO.

Jesse

Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt

Kuhr, Justizbeschäftigter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle