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Kein Bagatellschaden, Urteil AG Dortmund

Kein Bagatellschaden bei einem Kfz-Unfallschaden über 715,00 € – Grundsätzliches:

Seit kurzer Zeit versucht die Versicherungswirtschaft, die Unfallregulierung dadurch zu erschweren, dass Sachverständigenkosten nicht mehr ohne weiteres gezahlt werden, wenn der Schaden nicht deutlich über 1.000,00 € liegt. Diese Versuche waren in der Vergangenheit erfolglos, weil nach der Entscheidung des BGH vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03 sowie ihm nachfolgend bspw. das Amtsgericht Lünen mit Urteil vom 02.03.2010, Az. 8 C 974/09, die Bagatellgrenze grundsätzlich bei 715,00 € brutto durch die Rechtsprechung festgelegt worden ist. Nunmehr versucht die Versicherungswirtschaft durch massenhafte Zahlungsverweigerung die Rechtsprechung auch in diesem Bereich zu ihren Gunsten zu verändern. Dem Unterzeichner gelang es in diesem Zusammenhang gleich in zwei neueren Fällen durch Urteile des Amtsgerichts Dortmund feststellen zu lassen, dass bei 715,00 € bzw. 798,00 € kein Bagatellschaden gegeben ist.

 

Kein Bagatellschaden- das Klagevorbringen durch RA Reissenberger für den Kfz-Sachverständigen:

Die Klägerin macht Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht wegen eines Verkehrsunfalls vom 23.12.2014 in Dortmund gegen die Beklagte geltend. Die Beklagte ist die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Die Beklagte hat ihre Haftung dem Grunde nach eingeräumt und teilweise bereits reguliert. Gestritten wird nur noch über die Schadenshöhe, und zwar hier über die Erstattungsfähigkeit der Sachverständigenkosten. Die Sachverständigenhonorarrechnung ist zutreffend und angemessen, was ebenfalls unstreitig bleiben wird, zumal die Höhe der SV-Kosten unter dem BVSK-Vorschlag liegen und auf einer Vereinbarung zwischen dem Sachverständigen und der Beklagten beruhen. Dies bestreitet die Beklagte nicht einmal. Die SV-Kosten belaufen sich gern. Rechnung vom 06.01.2015 auf 356,00 €. Mit Schreiben der Beklagten vom 20.02.2015 ist diese zu Unrecht der Meinung, dass eine Regulierung auf Basis von 90,00 € angemessen sei, was unrichtig ist. Die Ansprüche der Geschädigten … gegen die Beklagte wurden der Klägerin mit Vereinbarung vom 30.12.2014 abgetreten.

 

Kein Bagatellschaden- die bisherige Rechtsprechung:

Die Beklagte wurde außergerichtlich wegen der Erstattungsfähigkeit auf eine Entscheidung des BGH vom 30.11.2004, AZ: VI ZR 365/03 sowie bspw. auf ein Urteil aus der hiesigen Umgebung, des Amtsgerichts Lünen vom 02.03.2010, Az. 8 C 974/09, hingewiesen. Danach liegt die Bagatellgrenze grundsätzlich bei 715,00 € brutto. Hinzu kommt jedoch, dass die Bagatellhaftigkeit auch von einem Laien erkennbar sein muss. Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

 

Kein Bagatellschaden- die konkreten Fallumstände im zugrundeliegenden Urteil:

Der ermittelte Schaden liegt hier bei 1.060,10 € brutto zzgl. 100,00 € Wertminderung. Die Grenze ist daher offensichtlich und deutlich überschritten. Ein Laie, nicht einmal die Beklagte ohne eigenes Gutachten, kann auf Anhieb erkennen, ob der Schaden genau diese Höhe erreicht, oder ob er darüber oder darunter liegt. Hier liegt der Schaden sogar darüber. Ein Beurteilungsspielraum von 30% muss ohne Weiteres eingehalten werden. Damit wäre sogar eine Grenze von 1.300,00 € überschritten. …  … Bereits in der Klageschrift wurde ausgeführt, dass es zwar keine starre Bagatellgrenze gäbe, jedoch der BGH und auch die Instanzgerichte, auch das Amtsgericht Lünen und nunmehr ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 05.06.2015, Az.: 410 C 1535/15 die bisherige Rechtssprechung der Instanzgerichte und auch des Amtsgerichts Dortmund nochmals bekräftigt hatte.

 

 

Kein Bagatellschaden – Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 19.10.2015:

 

Beglaubigte Abschrift
433 C 2505/15

Verkündet am 09.11.2015

…, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit der Kfz-Sachverständigen … … GmbH, vertr. d. d. Gf., … … Dortmund,

 

Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
die … Versicherung AG, v. d. d. Vorstand … , Beklagte, Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …,
hat das Amtsgericht Dortmund

auf die mündliche Verhandlung vom 19.10.2015
durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 266,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 07.02.2015 und weitere Kosten in Höhe von € 70,20 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand (kein Bagatellschaden):

Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

 

Entscheidungsgründe (kein Bagatellschaden):

 

I.

 

Die Klage ist zulässig und begründet.

Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist. Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte. Der später ermittelte Schadensumfang kann im Rahmen tatrichterlicher Würdigung nach § 287 ZPO oft ein Gesichtspunkt für die Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen – wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag eines Reparaturbetriebs ‑ ausgereicht hätten (BGH Urteil des VI. Zivilsenats vom 30.11.2004 – VI ZR 335/03). Selbst bei der von der Beklagten zugrunde gelegten Schadenshöhe von € 798,23 liegt im Fall kein Bagatellschaden vor, so dass die Einholung eines Sachverständigengutachtens als erforderlich und damit die hier geltend gemachten Kosten als erstattungsfähig zu bewerten ist.
Die Nebenforderung und die Zinsen schuldet die Beklagte aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280, 286 BGB.

 

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs.1 ZPO.

 

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf bis € 266,00 festgesetzt.