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vorlaeufige Deckung, Urteil AG Recklinghausen

 

vorlaeufige Deckung – Grundsätzliches:

Die vorlaeufige Deckung bzw. vorlaeufige Deckungszusage kommt bei der Vermittlung von Versicherungsschutz eine sehr große Bedeutung zu.

Wesentlich ist, dass dem Kunden und Versicherungsnehmer (VN) vor Vertragsschluss Versicherungsschutz erhalten.

Die vorlaeufige Deckung bzw. vorlaeufige Deckungszusage richtet sich nach den §§ 49 bis 52 VVG. Nur zugunsten des Versicherungsnehmers kann davon abgewichen werden. Die vorlaeufige Deckung bzw. vorläufige Deckungszusage ist ein eigenständiger Vertrag.

Die vorlaeufige Deckung bzw. vorlaeufige Deckungszusage führt zum unmittelbaren Versicherungsschutz auch ohne Zahlung der Erstprämie. Der Versicherer könnte jedoch seine Risikotragung an der Übernahme der vorläufigen Deckung von der Zahlung der Erstprämie auch direkt abhängig machen. Darum geht es in dem nachstehenden Fall.

Will der Versicherer diese Möglichkeit für die vorlaeufige Deckung nutzen, ist er dem VN gegenüber verpflichtet, durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf die Folgen der Nichtzahlung der Prämie auch für die vorlaeufige Deckung hinzuweisen, was sich aus § 51 VVG ergibt. Wäre der VN bei ordnungsgemäßer Belehrung mit der Zahlung bei Eintritt des Versicherungsfalls in Verzug, so wäre dann auch der Versicherer leistungsfrei, § 37 Absatz 2 VVG.

Sollte also die vorlaeufige Deckung Thema sein bei einem Streit mit einem Versicherer, der einen Regress vornehmen will, so stehen die Chancen nicht schlecht, diesen Regress abzuwehren. Wegen eines vergleichbaren Falles wird auf das Urteil des AG Lünen verwiesen, in welchem der Regressversuch wegen einer auch hier vermeintlich vorliegenden Obliegenheitsverletzung abgewiesen wurde.

vorlaeufige Deckung – Urteil des AG Recklinghausen vom 23.06.2015:

 

Beglaubigte Abschrift

57 C 16/15

 

Verkündet am 27.10.2015

Steinberg, Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

 

 

Amtsgericht Recklinghausen

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

der … GmbH, … Wiesbaden,
Klägerin,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte … Köln,
g e g e n

 

Frau … Waltrop,

Beklagte,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

hat das Amtsgericht Recklinghausen

auf die mündliche Verhandlung vom 23.06.2015

durch den Richter am Amtsgericht …

für Recht erkannt:

 

Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 %des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht vorher die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Tatbestand – vorlaeufige Deckung:

 

Die Klägerin ist ein verbundenes Unternehmen mit der … Versicherung AG.

Die Beklagte hat bei der … Allgemeine Versicherung AG diverse Fahrzeuge versichert.

Am 05.03.2014 wurde der Beklagten für ihr Fahrzeug RE- … vorlaeufige Deckung gewährt.

Am 26.03.2014 kam es zwischen diesem Pkw der Beklagten und einem anderen Fahrzeug zu einem Verkehrsunfall.

Die … Allgemeine Versicherung AG hat diesen Schaden reguliert und einen Betrag in Höhe von 1.897,14 € aufgewendet.

Mit Schreiben der … Allgemeine Versicherung AG wurde die Beklagte unter dem 17.04.2014 angeschrieben und um Rücksendung eines ausgefüllten Formulars zum Schadensfall gebeten.

Die Beklagte soll dem nicht nachgekommen sein, was zwischen den Parteien streitig ist.

Mit Schreiben vom 28.04.2014 der … Allgemeine Versicherung AG hat diese den vorläufigen Versicherungsschutz mit einer Frist von 2 Wochen gekündigt. Insoweit wird auf Blatt 42 der Akten verwiesen.

Mit Schreiben vom 30.04.2014 der … Allgemeine Versicherung AG wurde der Versicherungsschein erstellt und an die Beklagte übersandt. Dem Schreiben war eine Belehrung über die Zahlung des ersten Beitrages beigefügt. Insoweit wird auf Blatt 21 ff. der Akten verwiesen.
Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Erstattung ihrer Aufwendungen im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft in Anspruch.

 

streitiges Vorbringen der Klägerin – vorlaeufige Deckung:

Sie ist der Ansicht, die Beklagte sei zur Zahlung verpflichtet. Die Erstprämie sei nicht rechtzeitig gezahlt worden. Im Übrigen sei auch die Obliegenheit zur Schadensanzeige trotz mehrfacher Aufforderung vorsätzlich verletzt worden.

 

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.897,14 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.08.2014 sowie Mahnspesen in Höhe von 15,00 € und Portokosten in Höhe von 3,00 € zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

streitiges Vorbringen der Beklagten- vorlaeufige Deckung:

Sie behauptet, sie habe den Pkw RE- …  im Rahmen eines Flottenvertrages versichert.

Die Beiträge seien immer im Lastschriftverfahren bzw. per Einzugsermächtigung eingezogen worden.

Eine Zahlungsaufforderung habe sie, die Beklagte, nicht erhalten. Erst nachdem eine Mahnung zugegangen sei, sei der Beitrag sofort am 30.07.2014 gezahlt worden, was unstreitig ist.

Hinsichtlich des eingetretenen Schadens sei es so gewesen, dass dieser umgehend bei der … Versicherung telefonisch gemeldet worden sei. Schriftlich sei eine Schadensanzeige vom 10.04.2014 erfolgt. Zuvor sei sie, die Beklagte, mehrfach in der … Bank-Filiale in Waltrop gewesen. Dort habe man aber nicht weiterhelfen können. Infolge dessen habe sie sich an die … Bbank Erft, Filiale Bedburg, gewandt. Dort sei die Schadensmeldung übergeben worden mit der Zusage, diese weiterzuleiten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die zwischen den Partei-Vertretern gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe – vorlaeufige Deckung:

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Die Voraussetzungen der gewillkürten Prozessstandschaft liegen zwar vor, doch fehlt es an einem berechtigten Erstattungsanspruch gemäß §§ 116, 117 VVG.

Das Gericht kann hier nicht feststellen, dass ein rückwirkender Wegfall des vorläufigen Versicherungsschutzes erfolgt ist. Der Vertrag über den vorläufigen Versicherungsschutz ist selbständiger Natur.

Zwar hat die … Allgemeine Versicherung AG unter dem 28.04.2014 den vorläufigen Versicherungsschutz gekündigt, doch ist dieser Kündigung kein rückwirkender Inhalt zu entnehmen.

Es ist auch keine Begründung für einen rückwirkenden Fortfall des Versicherungsschutzes angegeben worden.

Insbesondere war zu diesem Zeitpunkt noch nicht der Fall der verspäteten Zahlung der Prämie gegeben. Der Beklagten ist erst unter dem 30.04.2014 eine zu zahlende Prämie für den Zeitraum vom 05. März bis 29. April 2014 mitgeteilt worden.

Dabei dürfte es sich eigentlich um die Prämie anteiliger Art für den Zeitraum der vorläufigen Versicherung handeln. Dass der Versicherungsschutz überhaupt bei Beginn von der Zahlung der Erstprämie abhängig gemacht wurde, kann das Gericht hier nicht feststellen. Entsprechende Unterlagen sind nicht vorgelegt worden. Auch eine Befristung des vorläufigen Versicherungsschutzes war bei Vertragsschluss für das Gericht nicht gegeben. Dafür liegen keine ausreichenden Unterlagen vor. Selbst wenn man aber davon ausgehen wollte, dass der Vertrag von der Zahlung der Erstprämie abhängig sein sollte, so war nach § 52 VVG eine gesonderte Belehrung über die Folgen erforderlich. Eine solche Belehrung lag hier für die vorlaeufige Deckung nicht vor. Der Versicherungsschein vom 30.04. betrifft die Zahlung des ersten Beitrages für den Versicherungsschutz, also nicht die vorlaeufige Deckung. Nach Auffassung des Gerichtes kommt bei dieser Sachlage, auch wenn die Prämie erst am 30.07.2014 gezahlt wurde, ein Rückgriff nicht in Betracht. Die Klägerin kann deshalb keinen Regress nehmen. Es lag kein Gesamtschuldverhältnis vor. Vielmehr war die … Allgemeine Versicherung AG allein in der Haftung. Ebenso kommt aus sonstigen Gründen kein Regress der Klägerin in Betracht. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VVG in Verbindung mit Buchstabe E. 1. 3 AKB sind nach Auffassung des Gerichtes nicht gegeben. Das Gericht kann bereits nicht feststellen, dass der Vertrag eine Bestimmung über die Leistungsfreiheit des Versicherers enthält, wenn der Versicherungsnehmer seine Obliegenheiten verletzt. Ein Hauptvertrag ist nicht zustande gekommen. Der Vertrag über die vorläufige Deckung enthält nur wichtige Informationen zur Zahlung des Beitrages etc. … . Auch aus den sonstigen Umständen lässt sich nicht entnehmen, dass hier eine entsprechende Regelung vereinbart wurde.
Im Übrigen ist hier von Seiten der Klägerin nicht dargelegt werden, dass die unterbliebene Meldung (streitig) überhaupt für die Regulierung von Bedeutung war. Zumindest insoweit wäre es erforderlich gewesen, dies dem Grunde nach darzulegen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Versicherungsnehmer grundsätzlich sonst für die Tatsachen des § 28 Abs. 3 VVG beweispflichtig ist. Nach alledem ist nach Auffassung des Gerichtes ein Regressanspruch nicht gegeben.

Die Klage war deshalb abzuweisen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711 ZPO.