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Lebenspartnerschaft, Beschluss AG Beckum

 

Lebenspartnerschaft

RA Reissenberger hat die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft vor der AG Beckum erwirkt. Der nachstehende Beschluss behandelt somit eine „Scheidung“ eines gleichgeschlechtlichen Paares, eine Aufhebung einer Lebenspartnerschaft nach § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG. Hier kam noch hinzu, dass mit der Aufhebung der Lebenspartnerschaft auch der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.

Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft verläuft daher wie die Scheidung einer Ehe.

 

 

Ausfertigung

Amtsgericht Beckum

Familiengericht

Beschluss

des Herrn …

Antragsstellers,

Verfahrensbevollmächtigte: …

gegen

Herrn…

Antragsgegner,

Verfahrensbevollmächtigter:          Rechtsanwalt Sven Reissenberger Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

hat das Amtsgericht Beckum

auf die mündliche Verhandlung vom 29.05.2013

durch die Richterin …

beschlossen:

Die am 30.12.2010 vor dem Standesamt Beckum unter der Registernummer … begründete Lebenspartnerschaft der Beteiligten wird aufgehoben.

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Gründe

Lebenspartnerschaftsaufhebung 

Einer Begründung bedarf es nicht, da der Beschluss zur Aufhebung der Lebenspartnerschaft den gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten entspricht, § 38 Abs. 4 Nr. 2 FamFG.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich findet nicht statt, weil die Lebenspartnerschaftszeit nicht über drei Jahre liegt und kein Beteiligter dessen Durchführung beantragt hat (§§ 20 Abs. 1, 3 Abs. 3 VersAusglG). Die Lebenspartnerschaftszeit begann am 01.12.2010 und endete am 30.04.2013. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 270, 150 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelner Folgesache eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.

Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Beckum, Elisabethstr. 15/17, 59269 Beckum schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht – Familiengericht – Beckum eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.

Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht – Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm – eingegangen sein.

Ausgefertigt

Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle