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Zwangsvollstreckung, Pfaendungsfreibetrag, Pfaendungsfreigrenze,

Pfaendungsfreibetrag zur Betreibung einer Arztpraxis, Beschluss AG Wetter (Ruhr)

Pfaendungsfreibetrag:

Es konnte ein hoher Pfaendungsfreibetrag zur Betreibung einer Arztpraxis im Rahmen einer Zwangsvollstreckung zum Schutz des Schuldners gegen die Gläubiger eingerichtet werden, Beschluss AG Wetter (Ruhr).

 

Einrichtung Pfaendungsfreibetrag – Voraussetzungen:

Ein hoher Pfaendungsfreibetrag zur Betreibung einer Arztpraxis kann nur dann eingeeichtet werden, wenn der Arzt darlegt und belegt, dass der Pfaendungsfreibetrag absolut nötig zur Betreibung der Arztpraxis ist und anderenfalls die Praxis geschlossen wird und ihre Angestellten ihre Arbeitsstelle verlieren. Die Einzelheiten ergeben sich aus dem Entscheidungstext.

 

Pfaendungsfreibetrag und Beschluss des AG Wetter:

7 M 0331/13

AMTSGERICHT WETTER (RUHR)

BESCHLUSS

In dem Zwangsvollstreckungsverfahren
der Rechtsanwälte Dr. … Dortmund ‑
Gläubiger,
gegen
die Dr. … Wetter
Schuldnerin,

Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,

… bank …

als Drittschuldnerin,
wird das vorläufige Zahlungsverbot der Gläubiger vom 03.03.2013,

zugestellt an die Drittschuldnerin am 12.03.2013

auf Antrag der Schuldnerin vom 13.03.2013 gemäß § 850 k Abs. 4 ZPO dahingehend abgeändert, dass der der Schuldnerin zustehende unpfändbare Freibetrag gemäß § 850 k ZPO, betreffend das Konto Nummer …  bei der o. g. Drittschuldnerin für die Dauer der Wirksamkeit des vorläufigen Zahlungsverbotes (vgl. § 845 Absatz 2 ZPO) um 19.605,16 EUR erhöht wird, soweit das Konto die erforderliche Deckung ausweist.

Die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Beschluss des Amtsgerichts Wetter (Ruhr) vom 14.03.2013 entfällt.
Der Antrag der Schuldnerin auf Aufnahme in den Beschluss, dass keine Pfändungen bei den im vorläufigen Zahlungsverbot angegebenen Banken‚ vorliegen, wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Schuldnerin § 788 ZPO.
Gründe:
Mit dem vorläufigen Zahlungsverbot vorn 03.03.2013 wurde der Drittschuldnerin auferlegt, nicht mehr an den Schuldner zu zahlen. Der Schuldnerin wurde jegliche Verfügung über die gepfändete Forderung verboten. Das Konto der Schuldnerin wird derzeit ‐ aufgrund des Vorläufigen Zahlungsverbots -als Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850 k ZPO geführt. Die Schuldnerin macht mit dem o. g. Antrag geltend, dass der besondere Umfang ihrer beruflichen Aufwendungen eine Abänderung der unpfändbaren Beträge rechtfertige.

Zur Begründung und zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Inhalt des Antrags Bezug genommen.
Die Schuldnerin hat nach der Aufstellung vom 21.02.2013 in der Zwangsvollstreckungssache 7 M 114/13 (vorläufiges Zahlungsverbot vom 11.01.2013) folgende berufliche Beträge aufzuwenden: insgesamt 21.837,70 EUR.
Von diesen Aufwendungen sind jedoch nicht alle zwingend zur Weiterführung der Praxis notwendig.

Abzusetzen waren die Aufwendungen für ein zweites Praxis-KFZ‚ die Risikoversicherung für Darlehrn, die Autoversicherung für ein PKW, Aufwendungen für einen Tiefgaragenplatz, Rechts- und Beratungskosten, Nebenkosten Geldverkehr Zinsen und Gebühren sowie die KFZ-Steuern für ein PKW. Diese Kosten sind nicht zwingend notwendig, um den Praxisbetrieb aufrecht zu erhalten.

Weiterhin hat die Schuldnerin beantragt, einen Betrag von 3.073,00 EUR für private Aufwendungen freizugeben. Insoweit war der Antrag zurückzuweisen, da ihr für private Aufwendungen der Freibetrag des § 850 k Abs. 1 ZPO zur Verfügung steht.

Der Antrag der Schuldnerin auf Aufnahme in den Beschluss, dass keine Pfändungen bei den im vorläufigen Zahlungsverbot angegebenen Banken vorliegen, ist ein Feststellungsanspruch. Dieser wäre nach § 256 ZPO durch Feststellungsklage geltend zu machen, für die die Richterzuständigkeit besteht. Der Antrag ist daher in dem vorliegenden Vollstreckungsverfahren vor dem Rechtspfleger als unzulässig zurückzuweisen.

Darüber hinaus könnte das Amtsgericht Wetter (Ruhr) nicht feststellen, ob Pfändungen des Finanzamtes oder von Krankenkassen im Verwaltungsvollstreckungsverfahren bei den angegebenen Banken vorliegen, weil diese von den Behörden in eigener Zuständigkeit erfolgen und nicht durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht.

Die Gläubiger wurden angehört, haben sich aber nicht geäußert.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 788 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben, die binnen zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann.
Wetter (Ruhr), 20.03.2013
Buschmann

Rechtspfleger
Ausgefertigt
Völlmann
Justizbeschäftigte
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle