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Preisvereinbarung, Urteil LG Bochum

Preisvereinbarung – Allgemeines

Eine Preisvereinbarung im Rahmen eines geschlossenen Werkvertrages zwischen einem Gerüstbauunternehmen und einer Stadt im Ruhrgebiet war Gegenstand des nachstehend geführten Rechtsstreit.

Diese Handelsrechtssache wurde vor dem Landgericht Bochum entschieden.

Ein Gerüstbauunternehmen nahm an einer Ausschreibung teil und erhielt als objektiv günstigstes Unternehmen den Zuschlag.

Die Preisvereinbarung im Gerüstbau sieht häufig so aus, dass für den Aufbau des Gerüstes Werkvertragsrecht gilt und insoweit auch für die Ordnungsgemäßesheit des Gerüstes das Gewährleistungsrecht des Werkvertragsrechts gilt. Häufig kommt jedoch bei der Preisvereinbarung eine zweite Komponente hinzu, nämlich die sogenannte Gerüstbaumiete. Dabei wird im Rahmen der Preisvereinbarung geregelt, welche Beträge (Miete) für die Nutzung des Gerüstes über die vereinbarte Nutzungsdauer hinaus gezahlt werden soll.

Auch im nachstehenden Fall sah der Werkvertrag die konkrete und besondere Preisvereinbarung vor, dass weitere Gerüstvorhaltungen ab einem gewissen Zeitpunkt mit einem besonderen Mietzins zu vergüten waren. Damit war die Stadt in der Annahme, ihren Zeitplan einhalten zu können, einverstanden. Der Bau zog sich jedoch aus Gründen, die zumindest das Gerüstbauunternehmen nicht zu vertreten hatte, in die Länge. Den Werklohn wollte die Stadt nicht entrichten, so dass sie verklagt werden musst.

Sämtlich Einwände der Stadt wurden zurückgewiesen.

 

Preisvereinbarung – Urteil des Landgerichts Bochum

Verkündet am 21.03.2013

Köhler Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

am 22. April 2013

 

Landgericht Bochum

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit
der … GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Dipl‐Ing. … Dortmund, ‑
Klägerin,
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund,
g e g e n
1. die Stadt …, vertreten durch den Bürgermeister …, …,
Beklagte,
2. die … Städtebau und Architektur …, …,
Streitverkündete,
Prozessbevollmächtigte zu 1: Rechtsanwälte …, Prozessbevollmächtigte zu 2: Rechtsanwälte …,
hat die 14. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen -des Landgerichts Bochum auf die mündliche Verhandlung vom 21.03.2013 durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht … – als Einzelrichterin ‑ für Recht erkannt:

 

(der Tenor:)

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 78.801,09 € nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 148.801,09 € seit dem 17.06.2011 bis zum 22.11.2011 und aus 78.801,09 €seit dem 23.11.2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je zur Hälfte mit Ausnahme der durch die Beweisaufnahme entstandenen Kosten, diese trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand (Preisvereinbarung):

Für das Bauvorhaben … in … führte die Beklagte für das Gewerk Gerüstbauarbeiten eine beschränkte Ausschreibung durch. In diesem Rahmen gab die Klägerin auf der Basis des Leistungsverzeichnisses der Beklagten ein Angebot ab (Blatt 4 ff. der Akten). Die Klägerin erhielt den Zuschlag und erstellte das angeforderte Gerüst für den Zeitraum vom … bis zum … . Mit Abschlagsrechnung vom 20.05.2010 (Blatt 57 der Akten) machte die Klägerin 16.707,77 Euro geltend, darauf zahlte die Beklagte am 14.07.2010 Euro 11.931,78. Mit Schlussrechnung vom 16.05.2011 (Blatt 58 ff. der Akten) machte die Klägerin unter Berücksichtigung dieser Zahlung auf die erste Abschlagsrechnung einen Restbetrag von 148.801‚09 Euro geltend. Am 22.11.2011 zahlte die Beklagte weitere 70.000,00 Euro.

Mit vorliegender Klage hat die Klägerin zunächst den Schlussrechnungsbetrag von 148.801,09 Euro geltend gemacht, in Höhe der Zahlung von 70.000,00 Euro im November 2011 die Klage am 03.05.2012 zurückgenommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, der geltend gemachte Restwerklohn stünde ihr zu. Die verlängerte Gerüststandzeit beruhe nicht auf von ihr zu vertretenden Gründen. Sie habe vertragsgemäß das Gerüst erstellt und stehen lassen. Eine Reduzierung des Preises gemäß § 2 Ziffer 3 Abs. 2 VOB/B komme nicht in Betracht, vielmehr wäre zu überlegen, ob angesichts der von ihr nicht kalkulierten Mengenüberschreitungen eine Erhöhung des Einheitspreises gerechtfertigt wäre.

 

Nach Rücknahme in Übrigen beantragt die Klägerin nunmehr, die Beklagte zu verurteilen, an sie 78.801‚09 Euro nebst 8 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 148.801,09 Euro seit dem 17.06.2011 abzüglich am 22.11.2011 gezahlter 70.000,00 Euro zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Streitverkündete beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, die restlich geltend gemachte Vergütung stünde der Klägerin nicht zu. Sie sei weder der Höhe nach begründet noch wäre der Anspruch fällig. Insoweit übe sie ein Zurückbehaltungsrecht aus, bis gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B ein neuer Einheitspreis vereinbart worden sei. Denn der Einheitspreis habe sich reduziert, da sich durch größere Mengen niedrigere Einheitspreise ergäben.

 

(Keine Verletzung der Aufklärungspflicht)

Außerdem habe die Klägerin ihre Kooperationspflicht verletzt, da sie ihre Ursprungskalkulation vorprozessual nicht offengelegt habe. Zudem hätte die Klägerin gemäß Ziffer 7 der ZVB schriftlich mitzuteilen gehabt, dass eine über 10 Prozent hinausgehende Überschreitung des Mengenansatzes entstehe. Dann hätte sie ‐ die Beklagte ‐ den Bauablauf umdisponiert bzw. Leistungen gekürzt und damit die Standzeiten auf den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Zeitraum beschränkt.

Die Abrechnung sei auch nicht prüffähig, weil die unter „Mengen“ berechneten Standzeiten nicht entsprechend ausgewiesen seien. Die Beklagte sei von allen Mitbewerbern die teuerste gewesen, der von der Klägerin zugrundegelegte Einheitspreis erfülle den Wuchertatbestand, da er weit über 100 Prozent über den ortsüblichen Kosten liege. In dem Prüfvermerk der Architekten liege kein Anerkenntnis zu ihren Lasten.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. … vom 26.09.2012 (Blatt 112 ff. der Akten) verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

 

Entscheidungsgründe (Preisvereinbarung):

Die Klage ist begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Restwerklohnanspruch in Höhe von 78.801‚09 Euro aus § 631 BGB.

Unstreitig ist die Klägerin von der Beklagten nach Ausschreibung und nach Abgabe eines Angebots durch Verpreisung des Leistungsverzeichnisses der Beklagten mit dem Gewerk Gerüstbauarbeiten an dem Bauvorhaben … in … beauftragt worden. Ebenso unstreitig hat sie ihre Leistungen erbracht, wobei sich die Gesamtstandzeit des Gerüstes auf 1 Jahr verlängerte.

Dass diese Verlängerung aus dem Verantwortungsbereich der Klägerin resultierte, ist weder dargetan noch ersichtlich. Von daher steht der Klägerin der angebotene Werklohn für die von ihr erbrachten Leistungen zu.

Soweit die Beklagte einwendet, das Angebot der Klägerin sei das teuerste gewesen, so dass sich die Frage stellte, warum sie dann von der Beklagten beauftragt wurde, ist in der mündlichen Verhandlung klargestellt worden, dass bei Zugrundelegung der Grundstandzeit und einer kurzen Verlängerungsdauer die Klägerin günstiger war als die übrigen Mitbewerber.

 

(Lange Standzeiten – Preisvereinbarung:)

Erst aufgrund der sehr langen Standzeit kamen die von der Klägerin höher als ihre Konkurrenten angebotenen Standpositionen zum Tragen, so dass im Ergebnis die Klägerin nunmehr teurer zu sein scheint als ihre Mitbewerber. Dies ist aber im Ergebnis unerheblich, denn die Positionen waren eindeutig verpreist, so dass die Beklagte ohne weiteres Hilfsberechnungen der Kosten bei längeren Standzeiten hätte vornehmen können für die Abwägung, welchem Angebot der Vorzug zu geben ist. Wenn sie derartige Überprüfungen nicht vornimmt oder nach Vornahme sich entschließt, von einer kurzen Standzeit auszugehen und danach den Zuschlag zu erteilen, handelt es sich um ihr eigenes Risiko, das sie bei Fehlschlagen dieser Überlegungen zu tragen hat. Insbesondere vermag die Kammer nicht festzustellen, dass irgendwelche Einheitspreise den Tatbestand des Wuchers erfüllen könnten.

Die Klägerin mag im Ergebnis teurer sein als ihre Mitbewerber, aber für eine Zwangslage der Beklagten ist auch nicht ansatzweise etwas vorgetragen.

Soweit die Beklagte rügte, dass keine Urkalkulation vorlag, ist diese von der Klägerin mit Schriftsatz vom 23.05.2012 vorgelegt worden.

Nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass diese Kalkulation nicht zu beanstanden ist und ein Preisanpassungsanspruch zugunsten der Beklagten gemäß § 2 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B nicht besteht.

Die Geltung der VOB/B ist gemäß den Bewerbungsbedingungen, die Anlage der Aufforderung zur Abgabe des Angebots waren, zwischen den Parteien vereinbart. Die Schlussrechnungsforderung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch fällig, denn sie ist prüffähig. Sie ist anhand des verpreisten Leistungsverzeichnisses aufgebaut und auch durchaus nachvollziehbar. Insoweit ist das Bestreiten der abgerechneten Mengen durch die Beklagte nicht nachvollziehbar, da sich die Mengen unmissverständlich aus den unstreitigen Gerüst- und Zusatzmengen in Quadratmetern bzw. laufenden Metern multipliziert mit den Standzeiten ergibt. So ist im Übrigen auch das Leistungsverzeichnis aufgebaut, zudem haben die Architekten die Rechnung auch prüfen können, wie sich aus dem Prüfvermerk ergibt.

Auch der Höhe nach steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch zu, denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass ein geringerer Einheitspreis gemäß § 2 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zu vereinbaren ist.

 

(Anwendbarkeit der VOB/B gegeben-  Preisvereinbarung):

Die Kammer hält den § 2 Ziff. 3 Abs. 2 VOB/B auf vorliegenden Fall für anwendbar.

Zwar handelt es sich vorliegend nicht um eine klassische Mengenmehrung, da sich die Menge des aufgestellten Gerüsts zuzüglich Zulagen nicht verändert. Gleichwohl ist dieser Fall vergleichbar, da durch die längeren Standzeiten sich die Menge des aufgestellten Gerüsts zeitabhängig aufaddiert und letztlich auch die abrechenbare Menge sich durch die Quadratmeter bzw. laufenden Meter des Gerüsts nebst Zulagen mit dem Zeitfaktor multipliziert ermittelt.
Der Sachverständige hat die von der Klägerin eingereichte Urkalkulation überprüft und insoweit festgestellt, dass sich aus Sachverständigensicht Beanstandungen nicht ergeben. Dem schließt sich die Kammer an, denn die Ausführungen des Sachverständigen sind nachvollziehbar und sehr überzeugend.

Grundsätzlich ist ein Unternehmer in der Frage der eigenen Kalkulation frei, so dass er Risiken und Chancen im Rahmen des Nachvollziehbaren eigenständig gewichten kann. Insoweit bietet die Kalkulation der Klägerin keine Angriffspunkte, denn nach den Darlegungen des Sachverständigen ist im Bereich des Gerüstbaus und der Gerüstüberlassung zu berücksichtigen, dass es sich einerseits um reine Werkleistung handelt beim Auf- und Abbau des Gerüst, aber um eine Mietkomponente bei der Vorhaltung des Gerüsts.

Während die werkvertragliche Komponente imWesentlichen auf den Personalkosten kalkuliert wird, fließen in die Berechnung der Mietkosten die Anschaffungskosten, Abschreibung, Verzinsung und zu erwartende Reparaturkosten ein, so dass es übliche Praxis in dieser Branche ist, die Mietpreise in Prozentsätzen von den jeweiligen Werkleistungen anzugeben. So ist auch die Klägerin verfahren, bei Vorlage ihrer Ursprungskalkulation wird dies deutlich.

Nach den Angaben des Sachverständigen ist diese Vorgehensweise daher nicht zu beanstanden.

Sehr überzeugend hat der Sachverständige dargelegt, dass sich bei der Kalkulation der Mietkosten für den Unternehmer die Frage stellt, wie sein Materialbestand ist und wie er um das vorhandene Personal zu nutzen und andere Aufträge während der Standzeiten des Gerüsts annehmen zu können etwaige Lücken füllt. Dies kann entweder durch Materialankauf geschehen oder durch Anmietung von Gerüsten, wobei sich bei den von dem Sachverständigen vorgenommenen Kontrollberechnungen ergibt, dass bei konsequenter Berechnung nach beiden Methoden sich höhere Werte ergeben als die von der Klägerin angesetzten Beträge.

Der Sachverständige hat die Angebotskalkulation der Klägerin überprüft, aus gutachterlicher Sicht keinerlei Einwendungen vorgebracht und hat, wie bereits dargelegt, anhand von Vergleichsberechnungen diese für durchaus plausibel erachtet.
Soweit die Streitverkündete und die Beklagte Einwendungen zu Position 1.3 a) vorgebracht haben, folgt die Kammer dem nicht.

Zwar gab es bereits im Leistungsverzeichnis und damit auch im Angebot keine Position für die längere Vorhaltung des Dachdeckerfangschutzes, nichts desto trotz handelt es sich bei der längeren Vorhaltung auch dieser Position um eine Zusatzleistung der Klägerin, dass diese notwendig war, wird auch seitens der Beklagten nicht bestritten. Die Klägerin hat mit ihrem Schriftsatz vom 23.05.2012 auch dazu ihre Ursprungskalkulation vorgelegt. Wie bereits erörtert hat der Sachverständige die Kalkulation der Klägerin für plausibel und beanstandungsfrei gehalten. Von daher sieht die Kammer keine Veranlassung, bei dieser Position die der Ursprungskalkulation folgende Berechnung anzuzweifeln.

Soweit die Beklagte darauf hinweist, da es sich nicht um einen Vertragspreis handele, sei lediglich die übliche Gefahrvergütung geschuldet, verkennt sie, dass für die Grundeinsatzzeit sehr wohl ein Vertragspreis vereinbart war und von daher der Preis für die Verlängerungszeit sich anhand dieses Vertragspreises zu orientieren hat.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat sich die Klägerin auch nicht schadensersatzpflichtig gemacht, weil sie entgegen der Ziffer 7 ZVB nicht unverzüglich schriftlich die Mengenüberschreitung angezeigt hat. Denn vorliegend handelte es sich nicht um eine bei der Arbeitsausführung nur für die Klägerin entstehende Kenntnis, sondern die längere Standzeit über die Grund- und erste Verlängerungszeit hinaus war für die Beklagte ebenso zweifelsfrei erkennbar. Das auch diese Standzeit zu vergüten ist, war ebenso selbstverständlich. Ihr Einwand, sie hätte dann den Bauablauf umdisponiert bzw. Leistungen gekürzt und damit die Standzeiten auf den im Leistungsverzeichnis vorgesehenen Zeitraum beschränkt, ist reine Spekulation und unsubstantiiert.

Nach alledem war wie erkannt und entscheiden. Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf 55 92, 96, 269 ZPO. lm Hinblick auf die Streitverkündeten war keine Kostenentscheidung zu treffen, da der Beitritt erst nach Rücknahme erfolgte und von daher keine Kosten der Nebenintervention entstanden, die der Gegner der Hauptpartei nach den Vorschriften der §§ 91 ‐ 98 ZPO zu tragen hätte.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

Vorsitzende Richterin am Landgericht