Bussgeldbescheid mit Fahrverbot, Urteil AG Dortmund

Bussgeldbescheid mit einem Fahrverbot

Das Thema ist diese Falls ein Bussgeldbescheid mit einem Fahrverbot aus dem Rechtsbereich Ordnungswidrigkeiten.

Es handelt sich um einen Fall aus der täglichen Praxis des Anwalts Reissenberger vor dem Amtsgericht Dortmund, der wie folgt abäuft:

Einspruch gegen einen Bussgeldbescheid mit Fahrverbot

und Aufhebung desselben im Gerichtsverfahren gegen eine Erhöhung des Bußgeldes. Es handelt sich um die alltägliche Situation, in der man aufgrund von Stress im Alltag versehentlich zu schnell oder jemandem zu dicht aufgefahren ist und die Behörde gerade in diesem Augenblick eine Messung durchgeführt hat.

Es stellt sich heraus, dass der Verkehrsverstoß so erheblich ist, dass neben einem relativ hohen Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt worden ist.

Hier sollte man nicht vorschnell aufgeben. Es lohn sich fast immer, einen in diesen Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts versierten Anwalt wie RA Reissenberger einzuschalten, da die Fallprüfung häufig zeigt, dass es irgendwo fast immer einen Weg gibt, dem Mandanten in irgendeiner Form zu helfen. Hier konnte nach Einsprucheinlegung gegen den Bußgeldbescheid das Fahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen kann, aufgehoben werden. Dem auf einen Führerschein angewiesenen Mandanten ist daher häufig unabhängig von der Frage einer richtigen Messung bereits damit geholfen, wenn die Sache nicht weiter aufgeklärt wird und der Bussgeldbescheid lediglich gegen Wegfall des Fahrverbots erhöht wird.

Im Einzelnen:

Rechtskräftig seit dem 17.02.2011

739 OWi-215 Js 11854/10-420/10

Amtsgericht Dortmund

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Bußgeldverfahren

gegen … Dortmund,

wohnhaft … Dortmund

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Amtsgericht Dortmund

aufgrund der Hauptverhandlung vom 08.02.2011,

an der teilgenommen haben:

Richterin Hofmann

als Richterin

Rechtsanwalt Reissenberger aus Dortmund

als Verteidiger des Betroffenen …

Justizhauptsekretärin Friedrichs als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 350,00 € verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene (§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG‚ 11.3.7 BKat, § 17 OWiG.)

Hofmann

Beglaubigt

Schütte,

Justizbeschäftigte