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Entziehung der Fahrerlaubnis, Beschluss AG Bochum

Entziehung der Fahrerlaubnis – Allgemeines:

 

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO erfolgt vorläufig wegen Delikten bspw. der Fahrerflucht (§ 142 StGB) oder der Trunkenheit (§ 316 StGB) etc. .… .

Im Gesetzestext heißt es im Wesentlichen:

„§ 111 a StPO – Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis:

(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluss die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
… “
In vorgenannter Sache hatte die Staatsanwaltschaft Bochum angenommen, der Mandant habe mit seinem LKW mit Anhänger während einer Auslieferfahrt in Herne einen Pkw gestreift und beschädigt, als er eine enge Straße durchfuhr.
Die Staatsanwaltschaft Bochum beantragte gegen den Mandanten die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111 a StPO.
Nachstehend wird einmal dargestellt, wie das Verfahren abläuft, wenn es einmal bereits zu einem Beschluss nach § 111 a StPO und einer Entziehung der Fahrerlaubnis gekommen ist. Denkbar und vorzugswürdig ist es, wenn man die auch vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis direkt im Vorfeld verhindern kann. Insoweit kann bspw. auf mehrere von RA Reissenberger erwirkte Beschlüsse der Amtsgerichte Hamm, Essen, und Dortmund sowie auf zahlreiche weitere Entscheidungen zu den Themen Alkoholfahrt und Autorennen verwiesen werden. Generell gilt, sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufzusuchen und bis dahin auch nicht mit der Polizei zu sprechen.

Der Entziehungsbeschluss:

Das Amtsgericht erließ den Beschluss, noch bevor eine Stellungnahme abgegeben werden konnte. Der Beschluss lautet wie folgt:

 

„76 Gs-242 Js 34/17-16/17

Amtsgericht Bochum

Beschluss

in dem Ermittlungsverfahren

gegen …

geb. am … in …

wohnhaft … 59192 Bergkamen

Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

wegen des Verdachts des unerlaubten Entfernens vom Unfallort

Gemäß § 111 a StPO wird dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.

Dieser Beschluss bewirkt gleichzeitig die Beschlagnahme des Führerscheins (§ 111 a Abs. 3 StPO).

Gründe:

Gegen den Beschuldigten besteht der düngende Verdacht, dass er am 12.12.2016 um 14:26 Uhr in Herne, … ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt hat und er dabei einen Unfallverursacht hat, bei dem erheblicher Fremd- bzw. Personenschaden entstanden ist. Danach hat er sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ohne die Feststellung seiner Personalien oder die Art seiner Unfallbeteiligung zu ermöglichen.

Nach dem gegenwärtigen Ermittlungsstand besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Beschuldigten die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 StGB entogen  wird.

Bochum, 19.04.2017

Amtsgericht

Richterin am Amtsgericht

 

Die Beschwerde des RA Reissenberger:

Nachdem der Beschluss zugestellt war, wurde nach Rücksprache mit dem Mandanten schnell die entsprechende Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluss eingelegt. Die Beschwerde lautet wie folgt:

 

„In dem Ermittlungsverfahren

./. …

76 Gs-242 Js 34/17-16/17

wird gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.04.2017, zugestellt beim Beschuldigten am 22.04.2017, 

B e s c h w e r d e

eingelegt und beantragt, 

den Beschluss nach § 111 a StPO wegen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis aufzuheben. 

Begründung: 

Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte den Unfallanstoß als solchen weder visuell noch akustisch erkannt und wahrgenommen hat. 

Die Fahrereigenschaft wird eingeräumt. 

Der Beschuldigte hatte bei … geladen. Dort ist eine Palette während des Ladevorgangs umgefallen. Diese musste besonders gesichert und bearbeitet werden. Als der Beschuldigte sich auf der hier in Rede stehenden Straße …  befand, hörte er wieder ein für ihn ähnliches Schäppern. Er hielt, nachdem er das Schäppern gehört hatte, kurz an. Er stieg aus, schaltete das Warnblinklicht ein und öffnete die Bühne, um nach der Palette zu schauen. Er stellte dort fest, dass die Palette in Ordnung war. Er schaute sich aktiv dabei auch an seinem Lkw um. Er konnte an dem Lkw keine Beschädigung und keine sonstigen Spuren feststellen. Da ein sofortiges Abbremsen nicht möglich war und ein zeitnahes Abbremsen zwar erfolgte, konnte er auch in nächster Umgebung nichts feststellen, was ihn darauf hinwies, dass ein Unfall durch ihn und ein Schaden an einem weiteren Pkw herbeigeführt worden sein konnte. Da er insoweit nichts feststellte, fuhr er weiter. Hätte er etwas festgestellt, dann wäre er am Unfallort verblieben. 

Insoweit weist der Beschuldigte darauf hin, dass er bereits vor ca. 2 1/2 Jahren nachts mal an einem Unfall beteiligt war. Anwesend war dort auch niemand. Er hatte dann in der Nacht lange gewartet, bis die Polizei erschien, um den Unfall aufzunehmen. Da er und seine Familie dringend auf seine Tätigkeit als Berufskraftfahrer angewiesen sind, würde der Beschuldigte zu keiner Zeit seine Fahrerlaubnis aufs Spiel setzen und sich entfernen vom Unfallort, wenn er eine Beschädigung eines dritten Fahrzeugs wahrgenommen hätte. Dies war hier nicht der Fall und aus der Akte ergibt sich auch nicht, dass der Zeuge bekundet hat, dass der Beschuldigte den Schaden an dem dritten Pkw, an dem Pkw des Geschädigten … , wahrgenommen hätte. Der vom Beschuldigten beschriebene Sachverhalt ist schlüssig und auch plausibel und unter Berücksichtigung aller hier in Rede stehender Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einen Schaden an einem Drittfahrzeug wahrgenommen hat und auch wahrnehmen musste. Aufgrund des Palettenvorfalls bei … war seine Wahrnehmung darauf fokusiert. 

Es wird daher im Hinblick auf die zu erwartende Hauptverhandlung und die hier aufgezeigten Umstände gebeten und beantragt, 

den Beschluss aufzuheben und dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis schnellstmöglich wieder zu erteilen. 

Der Beschuldigte hat jetzt eine Woche Urlaub erhalten, um diese Angelegenheit nochmal zu regeln. Sollte der Beschluss nicht aufgehoben werden, so droht dem Beschuldigten der Arbeitsplatzverlust, wodurch dann auch seine Familie betroffen wäre. 

Alles dies ist angesichts aller Umstände unangemessen und würde den Beschuldigten unangemessen treffen, zumal der Sachverhalt dies auch nicht rechtfertigt. 

Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und sich bisher nichts hat zu Schulden kommen lassen und, was nochmal zu wiederholen ist, der eigene Lkw auch keine Beschädigungen aufweist, die den Schluss auf einen Unfallschaden rechtfertigen könnten. 

Reissenberger

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht“

 

Entziehung der Fahrerlaubnis – der Aufhebungsbeschluss des AG Bochum:

Aufgrund der Beschwerde des RA Reissenberger sowie dem Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum hob das AG Bochum den Beschluss nach § 111 a StPO zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wieder auf. Der Mandant konnte wieder fahren und seinem Beruf nachgehen.

 

„ Ausfertigung

76 Gs-242 Js 34/17-16/17

Amtsgericht Bochum

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren

gegen …‚ _

geboren am … in …‚

wohnhaft …, 59192 Bergkamen

Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund

wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort

wird auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 25.04.2017 und Antrag der Staatsanwaltschaft Bochum der Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 19.04.2017 aufgehoben.

Bochum, 16.05.2017

Amtsgericht

Richterin am Amtsgericht“