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Geschwindigkeitsueberschreitung, Beschluss AG Hattingen

Die  Geschwindigkeitsueberschreitung ist weiterer Fall aus der täglichen Praxis des Anwalts Reissenberger.

Geschwindigkeitsueberschreitung – Verhaltensweisen:

Es handelt sich um die alltägliche Situation, in der man aufgrund von Stress im Alltag versehentlich zu schnell oder jemandem zu dicht aufgefahren ist und die Behörde gerade in diesem Augenblick eine Messung durchgeführt und in diesem Zusammenhang eine Geschwindigkeitsueberschreitung festgestellt hat. Es stellt sich heraus, dass der Verkehrsverstoß aufgrund der Geschwindigkeitsueberschreitung so erheblich ist, dass neben einem relativ hohen Bußgeld auch ein Fahrverbot verhängt worden ist. Hier sollte man nicht vorschnell aufgeben. Es lohn sich fast immer, einen in diesen Fragen des Ordnungswidrigkeitenrechts versierten Anwalt wie RA Reissenberger einzuschalten, da die Fallprüfung häufig zeigt, dass es irgendwo fast immer einen Weg gibt, dem Mandanten in irgendeiner Form zu helfen. Hier konnte das Fahrverbot gegen eine angemessene Erhöhung des Bußgeldes, die von Gericht zu Gericht unterschiedlich ausfallen kann, aufgehoben werden.

 

Im Einzelnen der Beschluss des Amtsgerichts Hattingen:

 

Geschwindigkeitsueberschreitung – Beschluss des AG Hattingen:

 

Abschrift 20 OWi‐46 Js 531/12-196/12

Rechtskräftig seit dem 29.05.13
Hattingen, 31.05.2013
Hegenberg,

Justizbeschäftigte

Als Urkundsbeamtin der

Geschäftsstelle

Amtsgericht Hattingen

Beschluss

 

Eingang 17. Juni 2013

RA Reissenberger

In dem Bußgeldverfahren
gegen Frau Dr. …, geboren …, wohnhaft … Wetter .

Verteidiger: Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Ostenhellweg 53, 44135 Dortmund
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Gegen die Betroffene wird im schriftlichen Verfahren gemäß § 72 OWiG wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße in Höhe von 480,00 EUR festgesetzt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt diese selbst.
(§§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat, 4 Abs. 4 BKatV) Tatkennziffer (TBNR): 141723
Gründe:
Wegen des festgestellten Sachverhalts wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides vom 30.01.2012 verwiesen (§ 72 Abs. 6 OWiG).
Die Betroffene hat fahrlässig gegen die oben genannten Vorschriften verstoßen.
Sie ist mit einer Geldbuße zu belegen, die in der festgesetzten Höhe tat‐ und schuldangemessen erscheint.
Von der Verhängung eines Fahrverbotes konnte bei angemessener Erhöhung der Geldbuße ausnahmsweise abgesehen werden, weil diese für die Betroffene eine unangemessene Härte bedeuten würde.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 465 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
Hattingen, 29.04.2013
Amtsgericht
Menke
Richterin am Amtsgericht
Beglaubigt