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Poliscanspeed-Urteil AG Dortmund

Poliscanspeed – Allgemeines

Poliscanspeed, mobil und stationär, ist ein weitverbreitetes Messgerät zur Geschwindigkeitskontrolle. Es kommt daher täglich zu tausenden Messungen, die für Betroffene neben hohen Bußgeldern und Fahrverboten auch zu Entziehungen der Fahrerlaubnis und Jobverlusten führen können. 

Deshalb ist die Bedeutung eines Freispruches bei einer Messung mit einem Messgerät Poliscanspeed mobil für davon Betroffene nicht hoch genug einzuschätzen.

Ich berichte konkret von zwei Messungen mit diesem Messgerät Poliscanspeed mobil mit der aktuellen Sofwareversion 4.4.9 im Stadtgebiet von Dortmund, die mit einem Freispruch zugunsten des Betroffenen endeten. Dafür stelle ich auszugsweise die beiden Bußgeldbescheide mit den Tatvorwürfen vom 18.05.2021 und 26.06.2021, bei denen das Messgerät Poliscanspeed zu Anwendung kam, kurz dar.

Sodann zeige ich auf, welche konkreten Fehler vorlagen, die letztlich zu einem Freispruch zugunsten des Betroffenen führten:  

Poliscanspeed – Bußgeldbescheid I

„Sehr geehrter Herr …,

Ihnen wird zur Last gelegt, am 18.05.2021 um 21:01 Uhr in Dortmund, Brackeler Straße, als Führer des PKW mit dem Kennzeichen DO-… , Fabrikat AUDI, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 56 km/h. Zulässige Geschwindigkeit; 70 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 126 km/h.

Buße 480,00 EUR

Punkte 2

Beweismittel: Foto, Film-/Bildnummer …, Lasermessung Poliscanspeed mobil.

Bemerkungen: Es handelt sich um einen Regelfall nach § 4 Absatz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), daher war ein Fahrverbot anzuordnen. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, weil in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentscheidung schon ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist; deshalb ist eine Verschiebung des Fahrverbotes ausgeschlossen. Die Regelgeldbuße wurde aufgrund der Eintragung(en) im Fahreignungsregister angemessen erhöht.

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit(en) wird gegen Sie

1. eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von 480,00 EUR

2. ein Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG) für die Dauer von  1 Monat

3. Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen

(§§ 105, 107 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 1, 465 StPO), die wie folgt festgesetzt werden:

a) Gebühr 25,00 EUR

b) Auslagen 3,50 EUR

c) Sonstige Auslagen 508,50 EUR“

 

Poliscanspeed – Bußgeldbescheid II

„Sehr geehrter Herr …,

Ihnen wird zur Last gelegt, am 26.06.2021 um 19:30 Uhr in Dortmund, Märkische Str., als Führer des PKW mit dem Kennzeichen DO-…, Fabrikat AUDI, folgende Ordnungswidrigkeit(en) begangen zu haben:

Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 31 km/h. Zulässige Geschwindigkeit: 50 km/h. Festgestellte Geschwindigkeit (nach Toleranzabzug): 81 km/h.

Buße 224,00 EUR

Punkte 2

Beweismittel: Foto, Film-/Bildnummer …, Lasermessung Poliscanspeed mobil.

Bemerkungen: Es handelt sich um einen Regelfall nach § 4 Absatz 1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), daher war ein Fahrverbot anzuordnen. Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam, weil in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit und bis zu dieser Bußgeldentscheidung schon ein Fahrverbot gegen Sie verhängt worden ist; deshalb ist eine Verschiebung des Fahrverbotes ausgeschlossen. Die Regelgeldbuße wurde aufgrund der Eintragung(en) im Fahreignungsregister angemessen erhöht.

Wegen dieser Ordnungswidrigkeit(en) wird gegen Sie

1. eine Geldbuße festgesetzt (§ 17 OWiG) in Höhe von: 224,00 EUR

2. ein Fahrverbot angeordnet (§ 25 StVG) für die Dauer von  1 Monat

3. Außerdem haben Sie die Kosten des Verfahrens zu tragen

(§§ 105, 107 OWiG i. V. m. §§ 464 Abs. 1, 465 StPO), die wie folgt festgesetzt werden:

a) Gebühr 25,00 EUR

b) Auslagen 3,50 EUR

c) Sonstige Auslagen 0,00 EUR

zu zahlender Gesamtbetrag 252,50 EUR“

  

Poliscanspeed – Urteil des Amtsgerichts Dortmund

„730 OWi-268 Js 1966/21-721/21

l. Vermerk:

Keine Urteilsgründe gem. § 77 b OWiG.

II.

Urteil

In dem Bußgeldverfahren

gegen …

– gegen …,

geboren am …, deutscher Staatsangehöriger

wohnhaft … Dortmund,

wegen Verkehrsordnungswidrigkeit

– hat das Amtsgericht Dortmund, Abt. 730 

aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.09.2022, 

an der teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht … als Richter

Rechtsanwalt Sven Reissenberger, Dortmund als Verteidiger

Justizamtsinspektor …

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Betroffene wird auf Kosten der Staatskasse, die auch seine notwendigen A u s l a g e n trägt, freigesprochen.

Unterschrift Richter“

 

Poliscanspeed – Erläuterungen zum Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21.09.2022:

Da das Gericht keine Urteilsbegründung vornahm, ist an sich nicht klar, weshalb es zu dem Freispruch kam und worin die Bedeutung von potentiell von einer Messung mit Poliscanspeed Betroffenen liegt.

Aus diesem Grunde wird der Gang und das Ergebnis der Hauptverhandlung mit seinen wesentlichen Erkenntnissen, die zum Freispruch des Betroffenen führten, wie folgt kurz dargestellt:

 

Es gab insgesamt zwei Gerichtsverhandlungstage. Der Betroffene erschien lediglich am ersten Verhandlungstag am 26.01.2022. Am zweiten Verhandlungstag am 21.09.2022 konnte er auf Antrag von RA Reissenberger von seiner Erscheinungspflicht entbunden werden. 

Erster Verhandlungstag;

Am ersten Verhandlungstag wurden die Messbeamten der Stadt Dortmund zur Handhabung der Messung mit dem Messgerät Poliscanspeed mobil vernommen. Es stellte sich heraus, dass diese nach Befragung ausführten, lediglich die sichtbaren Sicherung- und Eichmarken des Messgerätes Poliscanspeed mobil kontrolliert zu haben, nicht jedoch auch diejenigen, die durch eine Abdeckung verdeckt waren. Sie führten weiter aus, dies auf Weisung so gehandhabt zu haben. Die verdeckten Sicherung- und Eichmarken des Messgerätes Poliscanspeed mobil seien nach ihren Kenntnisständen anderweitig kontrolliert worden. Nähere Angaben konnten sie dazu jedoch nicht machen. Ferner war die sog. XML-Datei bezüglich des Messgerätes Poliscanspeed mobil, die in der Softwareversion 4.4.8 zuvor noch 5 Messdaten erkennen ließ, nun in der Softwareversion 4.4.9 so gefasst worden, dass auch diese 5 Messdaten nicht erkennbar waren. Der Verteidiger RA Reissenberger rügte dies als nicht ordnungsgemäß und beantragte die Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Gericht holte ein solches Sachverständigengutachten ein.

Zweiter Verhandlungstag:

Im zweiten Termin am 21.09.2022 wurde sodann der vom Gericht bestellte Gutachter zu seinem Sachverständigengutachten gehört. 

Erster Rechtswidrigkeits-Aspekt:

Der Sachverständige bestätigte einmal, dass die von den Messbeamten vorgenommen Überprüfung aller sichtbaren Sicherung- und Eichmarken vor der Messung nicht den Herstellervorgaben entsprach. Diese sehen vor, dass nicht nur die sichtbaren sondern alle  Sicherung- und Eichmarken des Messgerätes überprüft werden.  

Es stellte sich nun die Frage, wie diese Tatsache rechtlich einzuordnen und zu bewerten war?

Da diese Vorgabe nicht eingehalten worden war, lag kein sogenanntes standardisiertes Messverfahren mehr vor. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn ein durch Normen vereinheitlichtes technisches Verfahren vorliegt, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf derart festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind. Bei dem hier in beiden Fällen verwendeten Messverfahren Poliscanspeed handelt es sich grundsätzlich um ein standardisiertes Messverfahren (z. B: OLG Düsseldorf, 1. Senat für Bußgeldsachen vom 20.01.2010, IV-5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/09 I, 5 Ss (OWi) 206/09 – (OWi) 178/091, AG Dortmund, Urteil vom 26.04.2022, Az.: 739 OWi-253 Js 1928/21-732/21). Eine Beweisaufnahme drängt sich bei einer ordnungsgemäß durchgeführten Messung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens lediglich auf oder liegt nahe, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehlfunktionen des Messgerätes behauptet werden (OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2006, Az.: 2 Ss OWi 598/06, AG Dortmund, Urteil vom 26.04.2022, Az.: 739 OWi-253 Js 1928/21-732/21). Mit anderen Worten liegt bei einer Messung mit einem Messgerät Poliscanspeed eine Art „Beweislastumkehr“ zu Lasten des Betroffenen vor, die die zu seinen Gunsten grundsätzlich bestehende Unschuldsvermutung ins Gegenteil verkehrt. Diese „Beweislastumkehr“ darf jedoch dann nicht mehr angenommen werden, wenn nachweislich -wie hier- die Standards verletzt wurden. Das sah auch das Gericht so.

Das führt uns zum zweiten Rechtswidrigkeits-Aspekt:

Das Gericht wollte wegen dieser Standard-Verletzung nun nicht sofort die Messung mit dem Messgerät Poliscanspeed verwerfen, sondern es durch den Sachverständigen individuell in beiden Fällen konkret überprüfen lassen. Es ging der Frage nach, ob trotz der Standard-Verletzung nicht doch eine ordnungsgemäße Messung vorlag.

Diese Überprüfung war jedoch nicht möglich, da sowohl der Gerichtssachverständige als auch potentielle andere Sachverständige generell dazu nicht mehr in der Lage sind. Denn der Gerichtssachverständige stellte fest, dass eine Plausibilisierung der Geschwindigkeit bei dem hier eingesetzten Messgerät Poliscanspeed, d. h. eine sachverständige Überprüfung der Geschwindigkeit durch den Gerichtssachverständigen selbst, nicht möglich sei, weil diese durch die neue Software 4.4.9 verhindert werde. Ferner handle es sich bei der Angabe der Entfernung zum Zeitpunkt der ersten und letzten Messung nicht mehr um tatsächliche Werte. So sei eine tiefgreifende Analyse aufgrund der veränderten Daten und der fehlenden Rohdaten nicht mehr möglich.

Die konkrete Überprüfung der Messung mit dem Messgerät Poliscanspeed war also auch nicht möglich.

 

Bedeutung

Deshalb kam das Amtsgericht zu dem zutreffenden Schluss, den Betroffenen in beiden Fällen freizusprechen, da bei beiden Messungen weder ein standardisiertes Messverfahren vorlag noch die Messung individuell überprüfbar war.

Aus diesen Gründen ist das Urteil des Amtsgerichts Dortmund nicht hoch genug einschätzen, da anzunehmen ist, dass noch zahlreiche Bußgeldverfahren laufen, die unter diesen Fehlern leiden und daher zumindest eine gute Chance haben, unter Berufung auf dieses Urteil zugunsten eines Betroffenen mit einem Freispruch oder einer Einstellung entschieden zu werden.

Die Entscheidung wurde 14.11.2022 auch von der Bildzeitung veröffentlich, was hiermit nachgetragen wird.

Andere Entscheidungen zu weiteren Messgeräten, bspw. zum Messgerät Multanova oder Traffipax und nochmals Traffipax befinden sich unter den angegebenen Links.